Normverdeutlichungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Piktogramm_NVG_01.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 1|links]][[Datei:Piktogramm_NVG_02.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 2|rechts]]Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden mit der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung ermächtigt, Personen, welche sich normwidrig, bzw. nicht rechtskonform verhalten haben, durch Verdeutlichung der gesetzlichen Lage und Aufzeigen der Normen und Werte des österreichischen Staates und seiner Gesellschaft, zu künftigem normkonformen Verhalten aufzufordern.  
 
[[Datei:Piktogramm_NVG_01.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 1|links]][[Datei:Piktogramm_NVG_02.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 2|links]]Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden mit der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung ermächtigt, Personen, welche sich normwidrig, bzw. nicht rechtskonform verhalten haben, durch Verdeutlichung der gesetzlichen Lage und Aufzeigen der Normen und Werte des österreichischen Staates und seiner Gesellschaft, zu künftigem normkonformen Verhalten aufzufordern.  
 
Diese Normverdeutlichung wird durch die angeführten Organe im Zuge eines nachweislichen (die Durchführung ist aktenkundig zu machen) Gespräches durchgeführt und hat die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, die eintreten könnten, falls sich der Betroffene zukünftig nicht an diese Normen hält (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung, Verhängung von Waffenverboten, Aufhebung von Aufenthaltstiteln, usw.).
Diese Normverdeutlichung wird durch die angeführten Organe im Zuge eines nachweislichen (die Durchführung ist aktenkundig zu machen) Gespräches durchgeführt und hat die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, die eintreten könnten, falls sich der Betroffene zukünftig nicht an diese Normen hält (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung, Verhängung von Waffenverboten, Aufhebung von Aufenthaltstiteln, usw.).
Diese Maßnahme darf nur bei Menschen erfolgen, welche einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (das sind alle im 10. Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten) oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen haben.  
Diese Maßnahme darf nur bei Menschen erfolgen, welche einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (das sind alle im 10. Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten) oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt (beispielsweise: Körperverletzungen, Raubüberfälle) begangen haben.  
In einem zweiten Schritt ist zur Voraussetzung der Durchführung des Normverdeutlichungsgespräches eine Prognosen Erstellung durch den Beamten erforderlich. Es ist zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Betroffene werde auch künftig gefährliche Angriffe begehen, denen durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden kann. Ausschlaggebend für diese Einzelfallprognose sind einerseits die Gesamtsituation oder Gründe, die in der Persönlichkeit des Betroffenen zu finden sind (einschlägige Vorstrafen, erkennbare Gewaltbereitschaft, udgl.)
In einem zweiten Schritt ist zur Voraussetzung der Durchführung des Normverdeutlichungsgespräches eine Prognosen Erstellung durch den Beamten erforderlich. Es ist zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Betroffene werde auch künftig gefährliche Angriffe begehen, denen durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden kann. Ausschlaggebend für diese Einzelfallprognose sind einerseits die Gesamtsituation oder Gründe, die in der Persönlichkeit des Betroffenen zu finden sind (einschlägige Vorstrafen, erkennbare Gewaltbereitschaft, udgl.)
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.
 
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden (Fremder im Sinne des § 2 des Fremdenpolizeigesetzes ist jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.


Prinzipiell erfolgt dieses Gespräch unmittelbar im Zuge einer Amtshandlung, jedoch ist es auch möglich, eine Person durch einen Bescheid[https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid] zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort vorzuladen, an welchem in Folge das NVG durchgeführt wird. Die Wiederholung derartiger Gespräche ist möglich und wahrscheinlich, wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht.
Prinzipiell erfolgt dieses Gespräch unmittelbar im Zuge einer Amtshandlung, jedoch ist es auch möglich, eine Person durch einen Bescheid[https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid] zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort vorzuladen, an welchem in Folge das NVG durchgeführt wird. Die Wiederholung derartiger Gespräche ist möglich und wahrscheinlich, wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht.
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