Normverdeutlichungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 23: Zeile 23:
==== '''Gefährlicher Angriff''' ====
==== '''Gefährlicher Angriff''' ====


Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=], 278a[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] und 278b[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40173725&ResultFunctionToken=41e418a6-0cd8-4ace-8d25-8a597dbb0a9d&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=], 278a[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40153563&ResultFunctionToken=c641a245-ae7c-4194-8285-8e6bee64455e&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278a&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] und 278b StGB[http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40118725&ResultFunctionToken=4c583f9d-a5f7-4d18-a538-65f4ad49fe78&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=278b&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=29.01.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=] oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)


=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===
Zeile 31: Zeile 31:
[[Datei:Piktogramm_NVG_01.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 1|links]][[Datei:Piktogramm_NVG_02.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 2|rechts]]Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden mit der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung ermächtigt, Personen, welche sich normwidrig, bzw. nicht rechtskonform verhalten haben, durch Verdeutlichung der gesetzlichen Lage und Aufzeigen der Normen und Werte des österreichischen Staates und seiner Gesellschaft, zu künftigem normkonformen Verhalten aufzufordern.  
[[Datei:Piktogramm_NVG_01.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 1|links]][[Datei:Piktogramm_NVG_02.jpg|mini|NVG Piktogramm Seite 2|rechts]]Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden mit der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung ermächtigt, Personen, welche sich normwidrig, bzw. nicht rechtskonform verhalten haben, durch Verdeutlichung der gesetzlichen Lage und Aufzeigen der Normen und Werte des österreichischen Staates und seiner Gesellschaft, zu künftigem normkonformen Verhalten aufzufordern.  
Diese Normverdeutlichung wird durch die angeführten Organe im Zuge eines nachweislichen (die Durchführung ist aktenkundig zu machen) Gespräches durchgeführt und hat die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, die eintreten könnten, falls sich der Betroffene zukünftig nicht an diese Normen hält (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung, Verhängung von Waffenverboten, Aufhebung von Aufenthaltstiteln, usw.).
Diese Normverdeutlichung wird durch die angeführten Organe im Zuge eines nachweislichen (die Durchführung ist aktenkundig zu machen) Gespräches durchgeführt und hat die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, die eintreten könnten, falls sich der Betroffene zukünftig nicht an diese Normen hält (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung, Verhängung von Waffenverboten, Aufhebung von Aufenthaltstiteln, usw.).
Diese Maßnahme darf nur bei Menschen erfolgen, welche einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (das sind alle im 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches angeführten Straftaten) oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen haben.  
Diese Maßnahme darf nur bei Menschen erfolgen, welche einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (das sind alle im 10. Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten) oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen haben.  
In einem zweiten Schritt ist zur Voraussetzung der Durchführung des Normverdeutlichungsgespräches eine Prognosen Erstellung durch den Beamten erforderlich. Es ist zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Betroffene werde auch künftig gefährliche Angriffe begehen, denen durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden kann. Ausschlaggebend für diese Einzelfallprognose sind einerseits die Gesamtsituation oder Gründe, die in der Persönlichkeit des Betroffenen zu finden sind (einschlägige Vorstrafen, erkennbare Gewaltbereitschaft, udgl.)
In einem zweiten Schritt ist zur Voraussetzung der Durchführung des Normverdeutlichungsgespräches eine Prognosen Erstellung durch den Beamten erforderlich. Es ist zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Betroffene werde auch künftig gefährliche Angriffe begehen, denen durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden kann. Ausschlaggebend für diese Einzelfallprognose sind einerseits die Gesamtsituation oder Gründe, die in der Persönlichkeit des Betroffenen zu finden sind (einschlägige Vorstrafen, erkennbare Gewaltbereitschaft, udgl.)
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.
Bei Normverdeutlichungsgesprächen mit Fremden ist über das oben beschriebene Verdeutlichen von Normen auch auf die in Österreich geltenden Grundwerte des Zusammenlebens in einem demokratischen Staat einzugehen. Zur besseren Veranschaulichung und vor allem zur markanten Versinnbildlichung stehen dafür Informationsblätter zur Verfügung, welche neben den wesentlichen Textpassagen auch Piktogramme (siehe Grafiken) als Sinnbilder dieser Werte beinhalten.
40

Bearbeitungen