Normverdeutlichungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Etymologie'''
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'''Definition(en)'''
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Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB) […], ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b oder 2. nach dem Verbotsgesetz [...] oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz […] oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz […] handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch (SPG, Pürstl, Zirnsack, 2011)


'''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung'''
=== '''Ablauf, Voraussetzung und Funktion der Normverdeutlichung''' ===


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'''Zusammenhänge mit anderen Begriffen'''
=== '''Zusammenhänge mit anderen Begriffen''' ===


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Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Führung eines Normverdeutlichungsgespräches sind beide Formen von Gewalt (psychische oder physische) und auch gefährliche Drohungen unter den Gewaltbegriff zu subsumieren.  
Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Führung eines Normverdeutlichungsgespräches sind beide Formen von Gewalt (psychische oder physische) und auch gefährliche Drohungen unter den Gewaltbegriff zu subsumieren.  


'''Kriminologische Relevanz'''
=== '''Kriminologische Relevanz''' ===


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Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  Anstieg des prozentuellen Anteiles von 8,9 % (2001) auf 14,6 % (2015) (Quelle: Statistik Austria: [http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm])und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Die Notwendigkeit der Einführung eines Normverdeutlichungsgespräches ist eine Reaktion des Gesetzgebers und der Gesellschaft auf die Veränderung der Gesellschaftsstruktur und ihrer Werte. [[Datei:Fremdenanteil in Prozent.jpg|mini|rechts]]Durch die rasant voranschreitende Vermischung von Kulturen –  Anstieg des prozentuellen Anteiles von 8,9 % im Jahr 2001 auf 14,6 % im Jahr 2015 (Quelle: Statistik Austria: [http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur/bevoelkerung_nach_staatsangehoerigkeit_geburtsland/031396.htm]) und der nicht Schritt zu halten vermögenden Integration fremder Denkweisen und Normvorstellungen ergaben sich Steigerungen in Deliktsbereichen und in Begehungsformen von Kriminalität, die in zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Fällen auf Irrtümern und Missverständnissen im Hinblick auf strafbare Handlungen beruhten und beruhen. Siehe hierzu auch die Ausführungen zur Kulturkonfliktstheorie wonach sich soziale Spannungen durch den Unterschied der Kulturen des Heimatlandes und des Gastlandes ergeben, die durch diametral vorliegende Moralvorstellungen verstärkt werden (Ehrenmorde, Blutrache, unterschiedliches Frauenbild, usw.) (vgl. Schwind 2016, 150 ff).
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Wenn in den Jahren 1990 bis 2010 zwar auch schon der Anteil fremder und ferner Kulturen in unserem Lebensraum für eine nicht zu leugnende Steigerung der Kriminalitätsrate sorgte und die Öffnung der Grenzen in einem vereinten Europa durch den damit möglich gewordenen Kriminaltourismus diesen Effekt noch verstärkte, so verschärfte sich dieses Problem jedenfalls mit dem Aufbrechen von Staatsstrukturen und den einhergehenden (Bürger)-Kriegen in Nordafrika, sowie im Nahen Osten. Flankierend dazu kam und kommt es zu Flüchtlingsbewegungen aus dem Fernen Osten (z.B.: Afghanistan, Pakistan, usw.) und der Unterschied der Kulturen, die bei uns aufeinanderprallen, wird noch stärker.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen, einhergehend mit noch nicht vollzogener Integration und dem zum Teil noch zu großen Sprachdefizit und manchmal auch mit dem fehlenden Willen, sich zu integrieren, macht es notwendig, über ein an sich schon durch seine Existenz als Normerhaltungsgarant funktionierendes Strafgesetzbuch eine Maßnahme zu setzen, die diese im Gesetz formulierten Straftatbestände eindringlicher verdeutlicht.


'''Zusammenhänge mit der materiellen Realität'''
=== '''Zusammenhänge mit der materiellen Realität''' ===


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=== '''Literatur zum Thema''' ===
'''Literatur zum Thema'''


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