Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem '''Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)'''<ref>Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)[http://www.gesetze-im-internet.de/npsg/BJNR261510016.html]</ref> soll die Verbreitung der sog. Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) in Deutschland [[War on Drugs|bekämpft]] <ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref> werden.
Mit dem '''Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)'''<ref>Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)[http://www.gesetze-im-internet.de/npsg/BJNR261510016.html]</ref> soll die Verbreitung der sog. Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) in Deutschland [[War on Drugs|bekämpft]] <ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref> werden.
Das Gesetz enthält verwaltungsrechtliche [[Verbieten|Verbots]]- und [[Strafgesetzgebung|Strafvorschriften]] und regelt deren Anwendung im Umgang mit den neuen psychoaktiven Stoffen.
Das Gesetz enthält verwaltungsrechtliche [[Verbieten|Verbots]]- und [[Strafgesetzgebung|Strafvorschriften]] und regelt deren Anwendung im Umgang mit den neuen psychoaktiven Stoffen.
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Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref>
Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref>
==Ziel des Gesetzes==
==Ziel des Gesetzes==
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und der Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
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Aus Sicht der Fraktion von ''Bündnis 90/die Grünen'' verfehlt das NpSG die angestrebten Ziele in mehrfacher Hinsicht:<ref>Entschließungsantrag BT-Drs 18/9708[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809708.pdf ]</ref>
Aus Sicht der Fraktion von ''Bündnis 90/die Grünen'' verfehlt das NpSG die angestrebten Ziele in mehrfacher Hinsicht:<ref>Entschließungsantrag BT-Drs 18/9708[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809708.pdf ]</ref>
Die Fraktion geht davon aus, dass durch die restriktive Verbotspolitik erst ein Markt für NPS geschaffen wurde. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass viele NPS als Ersatz für Cannabis konsumiert würden. Die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen und/oder Probleme hinsichtlich Fahrerlaubnis/Führerschein seien demnach häufig die Motive für den Konsum von NPS. Eine Regulierung von Cannabis, wie mit dem Cannabiskontrollgesetz von der Fraktion vorgeschlagen <ref>Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) BT-Drs 18/4204)[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/655/65549.html]</ref>, wäre daher besser geeignet um der Verbreitung von NPS entgegenzuwirken.
Die Fraktion geht davon aus, dass durch die restriktive Verbotspolitik erst ein Markt für NPS geschaffen wurde. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass viele NPS als Ersatz für Cannabis konsumiert würden. Die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen und/oder Probleme hinsichtlich Fahrerlaubnis/Führerschein seien demnach häufig die Motive für den Konsum von NPS. Statt neuer Verbote wäre eine Regulierung von Cannabis, wie mit dem Cannabiskontrollgesetz von der Fraktion vorgeschlagen <ref>Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) BT-Drs 18/4204)[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/655/65549.html]</ref>, daher besser geeignet um der Verbreitung von NPS entgegenzuwirken.
Darüber hinaus wurde für eine Stärkung von suchtpräventiven Maßnahmen und einer wissenschaftlichen Überprüfung der Auswirkungen der repressiven Anteile der aktuellen Drogenpolitik plädiert.
Darüber hinaus wurde für eine Stärkung von suchtpräventiven Maßnahmen und einer wissenschaftlichen Überprüfung der Auswirkungen der repressiven Anteile der aktuellen Drogenpolitik plädiert.


Durch die Fraktion der Partei ''Die Linke'' wurde sich mittels Antrag  „für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen“<ref>Für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen BT-Drs 18/8459[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/742/74252.html]</ref> ebenfalls für ein grundsätzliches drogenpolitisches Umdenken ausgesprochen, insbesondere einer Entkriminalisierung der Konsumenten. Hinsichtlich der NPS sollte sich die Drogenpolitik weniger mit den Folgen sondern vor allem mit den Ursachen des Konsums befassen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der großen Koalition abgelehnt.
Durch die Fraktion der Partei ''Die Linke'' wurde sich mittels Antrag  „für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen“<ref>Für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen BT-Drs 18/8459[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/742/74252.html]</ref> ebenfalls für ein grundsätzliches drogenpolitisches Umdenken ausgesprochen, insbesondere einer Entkriminalisierung der Konsumenten. Hinsichtlich der NPS sollte sich die Drogenpolitik weniger mit den Folgen, sondern vor allem mit den Ursachen des Konsums befassen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der großen Koalition abgelehnt.


Seitens der ''CDU'' wird davon ausgegangen, dass von dem Gesetz eine Signalwirkung bzgl. der Gefährlichkeit der NPS ausgehen wird. Zudem sei mit dem Gesetz die strafrechtliche Verfolgung von Händlern und Herstellern möglich. Die Substanzen könnten nun erforscht und in das BtMG überführt werden.  
Seitens der ''CDU'' wird davon ausgegangen, dass von dem Gesetz eine Signalwirkung bzgl. der Gefährlichkeit der NPS ausgehen wird. Die Substanzen könnten nun erforscht und bei Bedarf in das BtMG überführt werden. Zudem sei mit dem Gesetz die strafrechtliche Verfolgung von Händlern und Herstellern möglich, unabhängig von einer Aufnahme der Stoffe in das BtMG.
Auch die Fraktion der ''SPD'' verwies auf die hohe Notwendigkeit, die hinsichtlich einer strafrechtlichen Regulierung bestanden hätte und nun mit dem Gesetz geschaffen worden sei. Die eindeutige Trennung von Konsumenten und Handeltreibenden, die eine "Entkriminalisierung der Konsumenten" bedeute, wurde als „die Stärke des Gesetzes“ hervor gehoben.<ref>Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs 18/9699[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809699.pdf]</ref>
Die Fraktion der ''SPD'' verwies auf die hohe Notwendigkeit, die hinsichtlich einer strafrechtlichen Regulierung bestanden hätte und nun mit dem Gesetz geschaffen worden sei. Die eindeutige Trennung von Konsumenten und Handeltreibenden, die eine "Entkriminalisierung der Konsumenten" bedeute, wurde als „die Stärke des Gesetzes“ hervor gehoben.<ref>Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs 18/9699[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809699.pdf]</ref>
   
   
Seitens der Innenminister der Länder wurden durch den ''Bundesrat'' Bedenken geäußert, ob eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt werden kann, wenn der Besitz nicht bestraft wird. Es wurde beantragt, dies zu ändern und sich bzgl. des Strafrahmens am Konzept des BtMG statt am AMG zu orientieren. Die Bundesregierung argumentierte dagegen, dass eine Gleichsetzung mit den Betäubungsmitteln nicht verhältnismäßig wäre, zudem würden die gefährlichen Stoffe letztlich in das BtMG überführt werden.<ref>Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, BT-Drs 18/9129[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809129.pdf]</ref> Am 14.10.16 hat der Bundesrat dem Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausshusses zugestimmt.<ref> Plenarprotokoll 949, Top 7 S.414B-414C[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/949.pdf#P.414]</ref>
Seitens der Innenminister der Länder wurden durch den ''Bundesrat'' Bedenken geäußert, ob eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt werden kann, wenn der Besitz nicht bestraft wird. Es wurde beantragt, dies zu ändern und sich bzgl. des Strafrahmens am Konzept des BtMG statt am AMG zu orientieren. Die Bundesregierung argumentierte dagegen, dass eine Gleichsetzung mit den Betäubungsmitteln nicht verhältnismäßig wäre, zudem würden die gefährlichen Stoffe letztlich in das BtMG überführt werden.<ref>Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, BT-Drs 18/9129[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809129.pdf]</ref> Am 14.10.16 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es wurde darauf verzichtet, wegen der o.g. Differenzen den Vermittlungsausschuss anzurufen.<ref> Plenarprotokoll 949, Top 7 S.414B-414C[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/949.pdf#P.414]</ref>


Der parlamentarische Beratungsverlauf zum Gesetzgebungsverfahren kann über das Dokumentations- und Informationssystem für parlamentarische Vorgänge (DIP) nachvollzogen werden.<ref>Gesetzgebungsverfahren, Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, DIP[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/740/74010.html]</ref>
Der parlamentarische Beratungsverlauf zum Gesetzgebungsverfahren kann über das Dokumentations- und Informationssystem für parlamentarische Vorgänge (DIP) nachvollzogen werden.<ref>Gesetzgebungsverfahren, Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, DIP[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/740/74010.html]</ref>
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* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.
* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.


* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger kann kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.
* Angesichts der o.g. Zweifel bzgl. der Wirksamkeit des Gesetzes, sei auch dessen Verhältnismäßigkeit fraglich.
 
* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger könne kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.  


* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.
* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.


* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' findet weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.
* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' finde weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.


* Das Problem kann nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene
* Das Problem könne nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene.


Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wird entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).
Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wurde entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).


Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
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[https://legal-high-inhaltsstoffe.de/ Legal-high-inhaltsstoffe]
[https://legal-high-inhaltsstoffe.de/ Legal-high-inhaltsstoffe]
[[Kategorie:Drogenpolitik (Deutschland)]]