Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem '''Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)'''<ref>Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)[http://www.gesetze-im-internet.de/npsg/BJNR261510016.html]</ref> soll die Verbreitung der sog. Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) in Deutschland [[War on Drugs|bekämpft]] <ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref> werden.
Mit dem '''Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)'''<ref>Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)[http://www.gesetze-im-internet.de/npsg/BJNR261510016.html]</ref> soll die Verbreitung der sog. Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) in Deutschland [[War on Drugs|bekämpft]] <ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref> werden.
Das Gesetz enthält verwaltungsrechtliche [[Verbieten|Verbots]]- und [[Strafgesetzgebung|Strafvorschriften]] und regelt deren Anwendung im Umgang mit den neuen psychoaktiven Stoffen.
Das Gesetz enthält verwaltungsrechtliche [[Verbieten|Verbots]]- und [[Strafgesetzgebung|Strafvorschriften]] und regelt deren Anwendung im Umgang mit den neuen psychoaktiven Stoffen.
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Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref>
Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref>
==Ziel des Gesetzes==
==Ziel des Gesetzes==
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und der Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
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Neben Spice und wirkungsähnlichen Produkten, die zumeist als Kräutermischung angeboten werden und in Aussehen und Wirkung Cannabis imitieren sollen, etablierte sich auch ein Markt für diverse pulverförmige, kristalline Produkte die z.B. als Badesalz angeboten und unter diesem Begriff öffentlich bekannt wurden.<ref>"Designer- Drogen breiten sich weltweit aus", Zeit online, Beitrag vom 02.03.2011[http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-03/drogen-synthetisch-weltweit]</ref> Ein bekannteres Beispiel hierfür ist Mephedron, ein Cathinon welches als legaler [[Ecstasy]] und [[Kokain]]-Ersatz gehandelt wurde, bevor es 2010 dem BtMG unterstellt wurde. Die als Badesalze bezeichneten Produkte werden in kristalliner Form angeboten und können somit intranasal (gesnieft) konsumiert, geschluckt oder injiziert (gespritzt), in selteneren Fällen auch geraucht werden. Der Vertrieb der NPS wird überwiegend mittels Bestellungen über das  Internet bei professionellen, spezialisierten Händlern und Headshops abgewickelt (Morgenstern/Werse 2011, S.49f). Das Internet bzw. entsprechende Foren im Internet, spielen zudem beim Austausch und der Information über Wirkungen eine wichtige Rolle (ebd.). Die [[EBDD|Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)]] berichtet von derzeit 560 bekannten Substanzen, jährlich kommen etwa 100 neue dazu.<ref>Europäischer Drogenbericht 2016 S.32ff [http://www.dbdd.de/images/EDR_2016/edr_2016_de.pdf]</ref>     
Neben Spice und wirkungsähnlichen Produkten, die zumeist als Kräutermischung angeboten werden und in Aussehen und Wirkung Cannabis imitieren sollen, etablierte sich auch ein Markt für diverse pulverförmige, kristalline Produkte die z.B. als Badesalz angeboten und unter diesem Begriff öffentlich bekannt wurden.<ref>"Designer- Drogen breiten sich weltweit aus", Zeit online, Beitrag vom 02.03.2011[http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-03/drogen-synthetisch-weltweit]</ref> Ein bekannteres Beispiel hierfür ist Mephedron, ein Cathinon welches als legaler [[Ecstasy]] und [[Kokain]]-Ersatz gehandelt wurde, bevor es 2010 dem BtMG unterstellt wurde. Die als Badesalze bezeichneten Produkte werden in kristalliner Form angeboten und können somit intranasal (gesnieft) konsumiert, geschluckt oder injiziert (gespritzt), in selteneren Fällen auch geraucht werden. Der Vertrieb der NPS wird überwiegend mittels Bestellungen über das  Internet bei professionellen, spezialisierten Händlern und Headshops abgewickelt (Morgenstern/Werse 2011, S.49f). Das Internet bzw. entsprechende Foren im Internet, spielen zudem beim Austausch und der Information über Wirkungen eine wichtige Rolle (ebd.). Die [[EBDD|Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)]] berichtet von derzeit 560 bekannten Substanzen, jährlich kommen etwa 100 neue dazu.<ref>Europäischer Drogenbericht 2016 S.32ff [http://www.dbdd.de/images/EDR_2016/edr_2016_de.pdf]</ref>     


Aufgrund der Vielzahl der Stoffe, des daher allgemein schwierig einzuschätzenden, im Einzelfall oftmals hohen Risikopotentials, sowie des leichten Zugangs und der Verfügbarkeit der NPS, erfuhr das Thema auch auf gesundheits- und drogenpolitischer Ebene zunehmend Aufmerksamkeit. Im Sucht- und Drogenbericht 2016 des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird von 39 Todesfällen in Zusammenhang mit dem KonsumNPS für das Jahr 2015 ausgegangen. Das [[Bundeskriminalamt]] habe für das selbe Jahr Kenntnis von „mehreren hundert, teilweise lebensbedrohlichen Intoxikationen".<ref>Bundeskriminalamt (2016), Neue psychoaktive Stoffe Gesetz tritt in Kraft. Gemeinsame Presseerklärung mit BMG[https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2016/Presse2016/161125_InKrafttretenNpSG.html?nn=61060]</ref>  
Aufgrund der Vielzahl der Stoffe, des daher allgemein schwierig einzuschätzenden, im Einzelfall oftmals hohen Risikopotentials, sowie des leichten Zugangs und der Verfügbarkeit der NPS, erfuhr das Thema auch auf gesundheits- und drogenpolitischer Ebene zunehmend Aufmerksamkeit. Im Sucht- und Drogenbericht 2016 des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wird von 39 Todesfällen in Zusammenhang mit dem Konsum von NPS für das Jahr 2015 ausgegangen. Das [[Bundeskriminalamt]] habe für das selbe Jahr Kenntnis von „mehreren hundert, teilweise lebensbedrohlichen Intoxikationen".<ref>Bundeskriminalamt (2016), Neue psychoaktive Stoffe Gesetz tritt in Kraft. Gemeinsame Presseerklärung mit BMG[https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2016/Presse2016/161125_InKrafttretenNpSG.html?nn=61060]</ref>  
[https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Beobachtungsstelle_f%C3%BCr_Drogen_und_Drogensucht Die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD)] weist darauf hin, dass bundesweit verlässliche Daten hinsichtlich des Konsums und der Verbreitung von NPS fehlen. Die vorliegenden Informationen würden auf eine Lebenszeitprävalenz von 2,8% bei der Allgemeinbevölkerung und 2,2% bei den 18-25jährigen hinweisen, mit leicht steigender Tendenz.<ref>Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht (2016), Kurzbericht, Situation illegaler Drogen in Deutschland [http://www.dbdd.de/images/2016/EBDD_Publikations/kurzbericht_illegale_drogen_deutschland_2015-2016.pdf]</ref> Werse und Morgenstern haben bei ihrer Befragung von NPS-Konsumenten herausgefunden, dass mit der Legalität zusammenhängende Faktoren beim Konsum von NPS vor allem bei regelmäßigen Konsumenten relevant sind (S. 36ff). Demnach werden NPS konsumiert, weil sie verhältnismäßig leicht und preisgünstig beschafft werden können. Für die Gelegenheitskonsumenten spiele es hingegen keine gewichtige Rolle, ob es sich um eine legale oder illegale Substanz handelt (ebd).
Die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) weist darauf hin, dass bundesweit verlässliche Daten hinsichtlich des Konsums und der Verbreitung von NPS fehlen. Die vorliegenden Informationen würden auf eine Lebenszeitprävalenz von 2,8% bei der Allgemeinbevölkerung und 2,2% bei den 18-25jährigen hinweisen, mit leicht steigender Tendenz.<ref>Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht (2016), Kurzbericht, Situation illegaler Drogen in Deutschland [http://www.dbdd.de/images/2016/EBDD_Publikations/kurzbericht_illegale_drogen_deutschland_2015-2016.pdf]</ref> Werse und Morgenstern haben bei ihrer Befragung von NPS-Konsumenten herausgefunden, dass mit der Legalität zusammenhängende Faktoren beim Konsum von NPS vor allem bei regelmäßigen Konsumenten relevant sind (S. 36ff). Demnach werden NPS konsumiert, weil sie verhältnismäßig leicht und preisgünstig beschafft werden können. Für die Gelegenheitskonsumenten spiele es hingegen keine gewichtige Rolle, ob es sich um eine legale oder illegale Substanz handelt (ebd).
Aus Sicht des Gesetzgebers bestand Handlungsbedarf weil davon ausgegangen werden muss, dass die NPS ein vergleichbares gesundheitliches Gefahrenpotential besitzen wie die offiziell bekannten und durch das Betäubungsmittelgesetz oder Arzneimittelgesetz regulierten Substanzen und Stoffe.  
Aus Sicht des Gesetzgebers bestand Handlungsbedarf weil davon ausgegangen werden muss, dass die NPS ein vergleichbares gesundheitliches Gefahrenpotential besitzen wie die offiziell bekannten und durch das Betäubungsmittelgesetz oder Arzneimittelgesetz regulierten Substanzen und Stoffe.  


Aufgrund der Feststellung, dass eine effektive Strafverfolgung mittels BtMG und/oder Arzneimittelgesetz (AMG) (s.u.) nicht gewährleistet werden konnte (s. Punkt [[#Abgrenzung zu BtMG und AMG|3.2]], erkannte der Gesetzgeber eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke, die er mit dem NpSG zu schließen beabsichtigte.
Aufgrund der Feststellung, dass eine effektive Strafverfolgung mittels BtMG und/oder Arzneimittelgesetz (AMG) nicht gewährleistet werden konnte (s. Punkt [[#Abgrenzung zu BtMG und AMG|3.2]], erkannte der Gesetzgeber eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke, die er mit dem NpSG zu schließen beabsichtigte.


Der Entwurf des Gesetzes wurde am 6.5.2016 durch die amtierende Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit eingebracht.
Der Entwurf des Gesetzes wurde am 6.5.2016 durch die amtierende Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit eingebracht.
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass repressive Maßnahmen das Angebot und die Nachfrage reduzieren können. Dieser [[Generalprävention|generalpräventive]] Effekt soll auch die auf Drogen bezogene Meinungsbildung, Schädlichkeitsbewertung und Konsumorientierung im Sinne des Gesetzgebers beeinflussen und dazu führen, dass möglichst wenig Drogen konsumiert werden.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass repressive Maßnahmen das Angebot und die Nachfrage reduzieren können. Dieser [[Generalprävention|generalpräventive]] Effekt soll auch die auf Drogen bezogene Meinungsbildung, Schädlichkeitsbewertung und Konsumorientierung im Sinne des Gesetzgebers beeinflussen und dazu führen, dass möglichst wenig Drogen konsumiert werden.


Mit der Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen der vereinten Nationen von 1988<ref>Vertragsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988, Bundesanzeiger Verlag[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27bgbl293s1136.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl293s1136.pdf%27]__1488505229587]</ref> hat sich die Bundesrepublik zudem im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verpflichtet, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln in allen Erscheinungsformen umfassend strafrechtlich zu verfolgen. Das BtMG nimmt mit seinen Strafvorschriften auch Bezug auf diese Verpflichtung.
Mit der Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen der vereinten Nationen von 1988<ref>Vertragsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988, Bundesanzeiger Verlag[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl293s1136.pdf]</ref> hat sich die Bundesrepublik zudem im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verpflichtet, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln in allen Erscheinungsformen umfassend strafrechtlich zu verfolgen. Das BtMG nimmt mit seinen Strafvorschriften auch Bezug auf diese Verpflichtung.
Ergänzend zum BtMG bildet das NpSG die normative Grundlage für Verbote und Strafandrohungen bzw. für die Umsetzung dieser repressiven Elemente im sog. Kampf gegen die NPS.
Ergänzend zum BtMG bildet das NpSG die normative Grundlage für die Umsetzung dieser repressiven Elemente im sog. Kampf gegen die NPS.


Über die Effektivität der aktuellen drogenpolitischen Strategie und möglichen Alternativen wird auf [[Resolution deutscher Strafrechtsprofessoren (BtMG)|nationaler]] und internationaler Ebene [[Drogen sind keine Angelegenheit des Strafrechts|diskutiert]] und gestritten.
Über die Effektivität der aktuellen drogenpolitischen Strategie und möglichen Alternativen wird auf [[Resolution deutscher Strafrechtsprofessoren (BtMG)|nationaler]] und internationaler Ebene [[Drogen sind keine Angelegenheit des Strafrechts|diskutiert]] und gestritten.
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Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. Sachverständigenanhörungen und die Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. Sachverständigenanhörungen und die Zustimmung durch den Bundesrat.
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in das BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Das Ergebnis ist, dass der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.  
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in das BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Das Ergebnis ist, dass der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.<ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref>


In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert. Diese Handhabung wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>
In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert. Diese Handhabung wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>
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Aus Sicht der Fraktion von ''Bündnis 90/die Grünen'' verfehlt das NpSG die angestrebten Ziele in mehrfacher Hinsicht:<ref>Entschließungsantrag BT-Drs 18/9708[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809708.pdf ]</ref>
Aus Sicht der Fraktion von ''Bündnis 90/die Grünen'' verfehlt das NpSG die angestrebten Ziele in mehrfacher Hinsicht:<ref>Entschließungsantrag BT-Drs 18/9708[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809708.pdf ]</ref>
Die Fraktion geht davon aus, dass durch die restriktive Verbotspolitik erst ein Markt für NPS geschaffen wurde. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass viele NPS als Ersatz für Cannabis konsumiert würden. Die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen und/oder Probleme hinsichtlich Fahrerlaubnis/Führerschein seien demnach häufig die Motive für den Konsum von NPS. Eine Regulierung von Cannabis, wie mit dem Cannabiskontrollgesetz von der Fraktion vorgeschlagen <ref>Cannabiskontrollgesetz CannKG[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/655/65549.html]</ref>, wäre daher besser geeignet um der Verbreitung von NPS entgegenzuwirken.
Die Fraktion geht davon aus, dass durch die restriktive Verbotspolitik erst ein Markt für NPS geschaffen wurde. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass viele NPS als Ersatz für Cannabis konsumiert würden. Die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen und/oder Probleme hinsichtlich Fahrerlaubnis/Führerschein seien demnach häufig die Motive für den Konsum von NPS. Statt neuer Verbote wäre eine Regulierung von Cannabis, wie mit dem Cannabiskontrollgesetz von der Fraktion vorgeschlagen <ref>Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG) BT-Drs 18/4204)[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/655/65549.html]</ref>, daher besser geeignet um der Verbreitung von NPS entgegenzuwirken.
Darüber hinaus wurde für eine Stärkung von suchtpräventiven Maßnahmen und einer wissenschaftlichen Überprüfung der Auswirkungen der repressiven Anteile der aktuellen Drogenpolitik plädiert.
Darüber hinaus wurde für eine Stärkung von suchtpräventiven Maßnahmen und einer wissenschaftlichen Überprüfung der Auswirkungen der repressiven Anteile der aktuellen Drogenpolitik plädiert.


Durch die Fraktion der Partei ''Die Linke'' wurde sich mittels Antrag  „für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen“<ref>Für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen BT-Drs 18/8459[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/742/74252.html]</ref> ebenfalls für ein grundsätzliches drogenpolitisches Umdenken ausgesprochen, insbesondere einer Entkriminalisierung der Konsumenten. Hinsichtlich der NPS sollte sich die Drogenpolitik weniger mit den Folgen sondern vor allem mit den Ursachen des Konsums befassen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der großen Koalition abgelehnt.
Durch die Fraktion der Partei ''Die Linke'' wurde sich mittels Antrag  „für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen“<ref>Für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen BT-Drs 18/8459[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/742/74252.html]</ref> ebenfalls für ein grundsätzliches drogenpolitisches Umdenken ausgesprochen, insbesondere einer Entkriminalisierung der Konsumenten. Hinsichtlich der NPS sollte sich die Drogenpolitik weniger mit den Folgen, sondern vor allem mit den Ursachen des Konsums befassen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der großen Koalition abgelehnt.


Seitens der ''CDU'' wird davon ausgegangen, dass von dem Gesetz eine Signalwirkung bzgl. der Gefährlichkeit der NPS ausgehen wird. Zudem sei mit dem Gesetz die strafrechtliche Verfolgung von Händlern und Herstellern möglich. Die Substanzen könnten nun erforscht und in das BtMG überführt werden.  
Seitens der ''CDU'' wird davon ausgegangen, dass von dem Gesetz eine Signalwirkung bzgl. der Gefährlichkeit der NPS ausgehen wird. Die Substanzen könnten nun erforscht und bei Bedarf in das BtMG überführt werden. Zudem sei mit dem Gesetz die strafrechtliche Verfolgung von Händlern und Herstellern möglich, unabhängig von einer Aufnahme der Stoffe in das BtMG.
Auch die Fraktion der ''SPD'' verwies auf die hohe Notwendigkeit, die hinsichtlich einer strafrechtlichen Regulierung bestanden hätte und nun mit dem Gesetz geschaffen worden sei. Die eindeutige Trennung von Konsumenten und Handeltreibenden, die eine "Entkriminalisierung der Konsumenten" bedeute, wurde als „die Stärke des Gesetzes“ hervor gehoben.<ref>Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs 18/9699[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809699.pdf]</ref>
Die Fraktion der ''SPD'' verwies auf die hohe Notwendigkeit, die hinsichtlich einer strafrechtlichen Regulierung bestanden hätte und nun mit dem Gesetz geschaffen worden sei. Die eindeutige Trennung von Konsumenten und Handeltreibenden, die eine "Entkriminalisierung der Konsumenten" bedeute, wurde als „die Stärke des Gesetzes“ hervor gehoben.<ref>Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs 18/9699[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809699.pdf]</ref>
   
   
Seitens der Innenminister der Länder wurden durch den ''Bundesrat'' Bedenken geäußert, ob eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt werden kann, wenn der Besitz nicht bestraft wird. Es wurde beantragt, dies zu ändern und sich bzgl. des Strafrahmens am Konzept des BtMG statt am AMG zu orientieren. Die Bundesregierung argumentierte dagegen, dass eine Gleichsetzung mit den Betäubungsmitteln nicht verhältnismäßig wäre, zudem würden die gefährlichen Stoffe letztlich in das BtMG überführt werden.<ref>Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, BT-Drs 18/9129[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809129.pdf]</ref> Am 14.10.16 hat der Bundesrat dem Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausshusses zugestimmt.<ref> Plenarprotokoll 949, Top 7 S.414B-414C[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/949.pdf#P.414]</ref>
Seitens der Innenminister der Länder wurden durch den ''Bundesrat'' Bedenken geäußert, ob eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt werden kann, wenn der Besitz nicht bestraft wird. Es wurde beantragt, dies zu ändern und sich bzgl. des Strafrahmens am Konzept des BtMG statt am AMG zu orientieren. Die Bundesregierung argumentierte dagegen, dass eine Gleichsetzung mit den Betäubungsmitteln nicht verhältnismäßig wäre, zudem würden die gefährlichen Stoffe letztlich in das BtMG überführt werden.<ref>Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, BT-Drs 18/9129[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809129.pdf]</ref> Am 14.10.16 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es wurde darauf verzichtet, wegen der o.g. Differenzen den Vermittlungsausschuss anzurufen.<ref> Plenarprotokoll 949, Top 7 S.414B-414C[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/949.pdf#P.414]</ref>


Der parlamentarische Beratungsverlauf zum Gesetzgebungsverfahren kann über das [https://de.wikipedia.org/wiki/Dokumentations-_und_Informationssystem_f%C3%BCr_Parlamentarische_Vorg%C3%A4nge Dokumentations- und Informationssystem für parlamentarische Vorgänge (DIP)] nachvollzogen werden.<ref>DIP Gesetzgebungsverfahren[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/740/74010.html]</ref>
Der parlamentarische Beratungsverlauf zum Gesetzgebungsverfahren kann über das Dokumentations- und Informationssystem für parlamentarische Vorgänge (DIP) nachvollzogen werden.<ref>Gesetzgebungsverfahren, Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, DIP[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/740/74010.html]</ref>


===Fachliche Kritik===
===Fachliche Kritik===




Kritikpunkte hinsichtlich der Praxistauglichkeit (vgl. Fährmann et al 2016, S. 20ff.):  
Kritikpunkte hinsichtlich der Praxistauglichkeit des NpSG (vgl. Fährmann et al 2016, S. 20ff.):  


* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.
* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.


* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger kann kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.
* Angesichts der o.g. Zweifel bzgl. der Wirksamkeit des Gesetzes, sei auch dessen Verhältnismäßigkeit fraglich.
 
* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger könne kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.  


* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.
* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.


* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' findet weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.
* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' finde weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.


* Das Problem kann nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene
* Das Problem könne nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene.


Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wird entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).
Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wurde entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).


Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
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* Thomasius, Rainer (2016): Stellungnahme als Einzelsachverständiger zum Entwurf eines Gesetztes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychiatriere Stoffe. Ausschussdrucksache 18(14)0186(9)
* Thomasius, Rainer (2016): Stellungnahme als Einzelsachverständiger zum Entwurf eines Gesetztes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychiatriere Stoffe. Ausschussdrucksache 18(14)0186(9)


* Werse, B., Morgenstern, C.(2011): Abschlussbericht Online-Befragung zum Thema „Legal Highs“, Goethe-Universität Frankfurt, Centre for Drug Research
* Werse, B./ Morgenstern, C.(2011): Abschlussbericht Online-Befragung zum Thema „Legal Highs“, Goethe-Universität Frankfurt, Centre for Drug Research


==Weblinks==
==Weblinks==
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[https://legal-high-inhaltsstoffe.de/ Legal-high-inhaltsstoffe]
[https://legal-high-inhaltsstoffe.de/ Legal-high-inhaltsstoffe]
[[Kategorie:Drogenpolitik (Deutschland)]]