Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.
* Das ''Stoffgruppensystem'' löse das Problem der Stoffveränderunug nicht, Hersteller weichen auf andere, womöglich noch riskantere Zusammensetzungen aus. Stoffe, die den beiden Gruppen nicht zugeordnert werden können, bleiben weiterhin unreguliert. Gleichzeitig werden über die Stoffgruppenzuordnung auch ungefährliche, möglicherweise nützliche Substanzen verboten.


* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger kann kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.
* Angesichts der o.g. Zweifel bzgl. der Wirksamkeit des Gesetzes, sei auch dessen Verhältnismäßigkeit fraglich.
 
* ''Verfassungsrechtliche Bedenken'': Der normale Bürger könne kaum nachvollziehen, ob eine konkrete Substanz unter das Gesetz fällt oder nicht. Rechtsunsicherheit bestehe auch für den Bereich wissenschaftlicher Forschung. Mit §3 Abs. 2 wird nicht hinreichend definiert welche konkreten Voraussetzungen für eine legitime Forschung vorliegen müssen.  


* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.
* Das Gesetz nehme keinen Bezug auf ''präventive Maßnahmen''.


* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' findet weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.
* Eine ''Kriminalisierung der Konsumenten'' finde weiterhin statt wenn z.B. bei einem ausländischen Händler bestellt wird.


* Das Problem kann nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene
* Das Problem könne nicht auf nationaler Ebene allein  gelöst werden sondern bedarf koordinierter Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene.


Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wird entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).
Darüber hinaus wurde auch auf sachverständiger-fachlicher Ebene die Diskussion um das NpSG genutzt, um für oder gegen die Notwendigkeit eines [[Legalisierung: Optionen|drogenpolitischen Paradigmenwechsels]] zu argumentieren. Dabei wurde entweder von einer grundsätzlichen Wirksamkeit der aktuellen drogenpolitischen Strategie (vgl. Thomasius 2016, S.11ff), oder der allgemeinen Notwendigkeit größerer Veränderungen hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle im Umgang mit Drogen bzw. psychoaktiven Substanzen ausgegangen (vgl. Eggers/Werse 2015, S. 108ff.).


Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
Werse und Morgenstern hatten auf die paradoxe Situation hingewiesen, dass erfahrene Konsumenten aus rechtlichen Gründen auf Substanzen ausweichen, die zumindest teilweise gefährlicher sind als die bekannten aber illegalen Drogen. Das sei ein Beleg dafür, "dass die Umsetzung des BtMG hier eher negative als positive Folgen mit sich bringt". Davon ausgehend, dass ein Verbot jeglicher neuer Substanzen kaum realisierbar sei, würde "das Legal-High Phänomen eher einen Anlass zum grundsätzlichen Überdenken der derzeitigen Rechtslage bieten."(S.65f)
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