Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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==Ziel des Gesetzes==
==Ziel des Gesetzes==
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und der Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>  
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen.
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]].
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