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==Ziel des Gesetzes== | ==Ziel des Gesetzes== | ||
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref> | Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref> | ||
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref> | Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und der Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref> | ||
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen. | Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen. | ||
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]]. | Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf die Verfügbarkeit und die Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und zu [[Sanktion|sanktionieren]]. |
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