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Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref> | Das Gesetz wurde am 21.11.2016 im Bundestag verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit 25.11.2016 in Kraft getreten.<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2615.pdf%27%5D__1486571138039]</ref> | ||
==Ziel des Gesetzes== | ==Ziel des Gesetzes== | ||
Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref> | Das übergeordnete Ziel des Gesetzgebers ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen (Bevölkerungsgesundheit) und der individuellen Gesundheit.<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref> | ||
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref> | Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar. Deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von entsprechenden Substanzen entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref> | ||
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen. | Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im Wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist in dem entsprechenden Kontext zu verstehen. |
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