Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. Sachverständigenanhörungen und die Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. Sachverständigenanhörungen und die Zustimmung durch den Bundesrat.
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in das BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Das Ergebnis ist, dass der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.  
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in das BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Das Ergebnis ist, dass der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.<ref>Bundesministerium für Gesundheit(2016):Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/n/npsg.html]</ref>


In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert. Diese Handhabung wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>
In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert. Diese Handhabung wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>
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