Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG): Unterschied zwischen den Versionen

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Vor Inkrafttreten des NpSG konnten Stoffe mit einer psychoaktiven Wirkung grundsätzlich über das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz reguliert werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte sich dabei gezeigt, dass die vorhandenen Gesetze hinsichtlich einer Regulierung und Kontrolle der NPS unzureichend geeignet sind.
Vor Inkrafttreten des NpSG konnten Stoffe mit einer psychoaktiven Wirkung grundsätzlich über das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz reguliert werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte sich dabei gezeigt, dass die vorhandenen Gesetze hinsichtlich einer Regulierung und Kontrolle der NPS unzureichend geeignet sind.


Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland) Bestimmtheitsgrundsatz] erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. neben Sachverständigenanhörungen auch die Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Anwendung des Betäubungsmittelgesetztes hatte sich in der strafrechtlichen Praxis als problematisch erwiesen. Das Verfahren, neu auf den Markt gekommene Substanzen unter das BtMG zu stellen, gestaltet sich insgesamt zeitaufwendig. Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland) Bestimmtheitsgrundsatz] erfordert die eindeutige chemische Benennung einer konkreten Substanz. Das für eine Neuaufnahme einzelner Stoffe erforderliche Verfahren beinhaltet dazu i.d.R. Sachverständigenanhörungen und die Zustimmung durch den Bundesrat.
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern ausgetauscht/minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in dem BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden, mit dem Ergebnis, das der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.  
Hinsichtlich der NPS wurde die Erfahrung gemacht, dass deren wirksame Inhaltsstoffe von Herstellern minimal verändert werden, sobald ein Inhaltstoff in das BtMG aufgenommen wurde. Entsprechende Veränderungen der synthetischen Struktur der NPS können in der Herstellung einfach und ohne großen Aufwand vorgenommen werden. Das Ergebnis ist, dass der veränderte Inhaltsstoff dann nicht mehr unter das BtMG fällt und die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung auf diesem Weg nicht mehr möglich war. Da das NpSG nicht mehr auf einzelne Stoffe sondern auf Stoffgruppen abstellt, verspricht sich der Gesetzgeber eine Unterbindung dieser Vorgehensweise der Hersteller.  


In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert, diese Vorgehensweise wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>
In der Praxis wurde zudem eine Strafverfolgung über das Arzneimittelgesetz praktiziert. Diese Handhabung wurde zunächst durch den Bundesgerichtshof, und 2014 bestätigt vom Europäischen Gerichtshof, für unzulässig erklärt. Sinngemäß wurde entschieden, dass NPS nicht als Arzneimittel im Sinne des Gesetzes erfasst werden können, da sie nur konsumiert werden um einen Rauschzustand hervorzurufen, darüber hinaus aber keinen, der menschlichen Gesundheit zuträglichen Nutzen haben.<ref>Europäischer Gerichtshof, Az. C-358/13 u. C-181/14 Urteil vom 10.07.2014[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=375726]</ref>


Anders als das BtMG unterscheidet das NpSG nicht zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsf%C3%A4higkeit#Strafrecht verkehrsfähigen] und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Verschreibungspflicht verschreibungsfähigen] Substanzen. Über §3 Absatz 2 wird soll ein gesetzteskonformer Umgang mit NPS im Bereich Wissenschaft und Forschung gewährleistet werden.
Anders als das BtMG unterscheidet das NpSG nicht zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsf%C3%A4higkeit#Strafrecht verkehrsfähigen] und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Verschreibungspflicht verschreibungsfähigen] Substanzen. Über §3 Absatz 2 wird soll ein gesetzteskonformer Umgang mit NPS im Bereich Wissenschaft und Forschung gewährleistet werden.
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