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Das übergeordnete Ziel des [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Gesetzgebers] ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Public_Health Bevölkerungsgesundheit]) und individuellen Gesundheit<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>. | Das übergeordnete Ziel des [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Gesetzgebers] ist – analog zum [[BtMG|Betäubungsmittelgesetz (BtMG)]] - der Schutz der allgemeinen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Public_Health Bevölkerungsgesundheit]) und individuellen Gesundheit<ref>Bundesverfassungsgericht zu den Aufgaben und Zielen des BtMG, Beschluss des 2. Senats vom 09.03.1994[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1994/03/ls19940309_2bvl004392.html]</ref>. | ||
Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar, deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von NPS entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>. | Die NPS stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Gefahr für diese [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] dar, deswegen soll der Verfügbarkeit und Verbreitung von NPS entgegengewirkt werden. Das Anliegen, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene vor den von NPS ausgehenden Gefahren zu schützen, wird dabei hervorgehoben<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, BT-Drs 231/16[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0231-16.pdf]</ref>. | ||
Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im wesentlichen | Hinsichtlich der drogenpolitischen Zielsetzung folgt das NpSG dabei im wesentlichen den [[Repression|repressiven]] Ansätzen im BtMG und ist im entsprechenden Kontext zu verstehen: | ||
Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf Verfügbarkeit und Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und [[Sanktion|sanktionieren]]. | Davon ausgehend, dass sich Verbotsvorschriften und eine Strafandrohung grundsätzlich einschränkend auf Verfügbarkeit und Verbreitung der jeweiligen Stoffe auswirken (s. Punkt [[#Drogenpolitischer Hintergrund|3.1]]), bildet das NpSG die rechtliche Grundlage, um den Umgang mit NPS zu [[Kontrolle|kontrollieren]] und [[Sanktion|sanktionieren]]. | ||
Das verwaltungsrechtliche Verbot bezieht sich auf den allgemeinen Umgang mit NPS, [[Strafe|strafbewehrt]] ist der auf eine Weitergabe abzielende Umgang. | Das verwaltungsrechtliche Verbot bezieht sich auf den allgemeinen Umgang mit NPS, [[Strafe|strafbewehrt]] ist der auf eine Weitergabe abzielende Umgang. |
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