Neue Ambulante Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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- die mehrfach benachteiligt sind (vgl. Goerdeler 2009, S. 33)
- die mehrfach benachteiligt sind (vgl. Goerdeler 2009, S. 33)


- „deren familiäre und gesellschaftliche Integration gefährdet ist“ (vgl. BAG 2000, S. 412)
- „deren familiäre und gesellschaftliche Integration gefährdet ist“ (BAG 2000, S. 412).


Im Anwendungsprozess kommt der [[Jugendgerichtshilfe]] nach § 38, Abs. 3 JGG besondere Bedeutung hinzu, welche im Rahmen der Hauptverhandlung bereits ambulante Maßnahmen als Rechtsfolge vorschlagen kann und für deren Überwachung nach § 38 Abs. 2 JGG zuständig ist (vgl. Goerdeler 2009, S. 16). Die Leistungsträger von Neuen Ambulanten Maßnahmen stellen öffentliche und frei Träger der Jugendhilfe dar.
Im Anwendungsprozess kommt der [[Jugendgerichtshilfe]] nach § 38, Abs. 3 JGG besondere Bedeutung hinzu, welche im Rahmen der Hauptverhandlung bereits ambulante Maßnahmen als Rechtsfolge vorschlagen kann und für deren Überwachung nach § 38 Abs. 2 JGG zuständig ist (vgl. Goerdeler 2009, S. 16). Die Leistungsträger von Neuen Ambulanten Maßnahmen stellen öffentliche und frei Träger der Jugendhilfe dar.
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Neben den oben genannten ambulanten Maßnahmen kann auch ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 10 Abs. 1, Nr. 7 JGG angewiesen werden. Daneben bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren einen Täter-Opfer-Ausgleich anzuwenden. Nach § 46a StGB stellt dieser das Bemühen des Täters dar, „einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, der dadurch seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt“. Grundgedanke dieser Weisung ist, dass der entstandene materielle und immaterielle Schaden des Geschädigten durch den jugendlichen Täter ausgeglichen und der soziale Frieden wiederhergestellt wird. Ebenso sollen dem Verurteilten die Folgen der Tat verdeutlicht und häufig vernachlässigte Interessen des Geschädigten berücksichtigt werden.
Neben den oben genannten ambulanten Maßnahmen kann auch ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 10 Abs. 1, Nr. 7 JGG angewiesen werden. Daneben bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren einen Täter-Opfer-Ausgleich anzuwenden. Nach § 46a StGB stellt dieser das Bemühen des Täters dar, „einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, der dadurch seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt“. Grundgedanke dieser Weisung ist, dass der entstandene materielle und immaterielle Schaden des Geschädigten durch den jugendlichen Täter ausgeglichen und der soziale Frieden wiederhergestellt wird. Ebenso sollen dem Verurteilten die Folgen der Tat verdeutlicht und häufig vernachlässigte Interessen des Geschädigten berücksichtigt werden.


Grundvoraussetzung für dessen Anweisung ist hier die Einwilligung des Geschädigten, sowie, dass Tathergang und Schuld durch das Strafverfahren im Vorfeld festgestellt wurden (Eisenberg, S. 184). Die Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des Weisungskatalog stößt jedoch auch auf Kritik, da dadurch das Prinzip der Freiwilligkeit als Grundvoraussetzung für einen Ausgleich verletzt werde (vgl. Götting S. 31 und Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung u.a. 2009, S. 7).
Grundvoraussetzung für dessen Anweisung ist hier die Einwilligung des Geschädigten, sowie, dass Tathergang und Schuld durch das Strafverfahren im Vorfeld festgestellt wurden (Eisenberg 2013, S. 184). Die Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des Weisungskatalog stößt jedoch auch auf Kritik, da dadurch das Prinzip der Freiwilligkeit als Grundvoraussetzung für einen Ausgleich verletzt werde (vgl. Götting 2004 S. 31 und Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung u.a. 2009, S. 7).


Laut den Mindeststandards der Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen kommen Straftaten unabhängig der Schwere des Delikts für die Anordnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht. Kriterium dafür ist, dass eine natürliche Person beschädigt worden ist, um die Konfliktregelung zwischen Täter und Geschädigten zu gewährleisten. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit sollte der TOA nicht bei Bagatelldelikten eingesetzt werden. Nach Manthai (2000, S. 74) lassen bestimmte Delikte aufgrund ihrer Schwere jedoch kaum Konfliktschlichtung zu.
Laut den Mindeststandards der Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen kommen Straftaten unabhängig der Schwere des Delikts für die Anordnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht. Kriterium dafür ist, dass eine natürliche Person beschädigt worden ist, um die Konfliktregelung zwischen Täter und Geschädigten zu gewährleisten. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit sollte der TOA nicht bei Bagatelldelikten eingesetzt werden. Nach Manthai (2000, S. 74) lassen bestimmte Delikte aufgrund ihrer Schwere jedoch kaum Konfliktschlichtung zu.
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