Nekrophilie: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Nekrophilie steht im deutschen Strafgesetzt nicht explizit als Straftat-bestand aufgeführt, da eine Leiche keine rechtliche Person darstellt. Darüber hinaus besteht die Schwierigkeit darin, dass nach Annahmen in der Forschung nekrophile Handlungen vermehrt im Dunkelfeld auftreten (vgl. Hoffmann 2003, S. 338). So schreibt bereits Fromm 1974, dass sowohl H. von Hentig als auch T. Spoerri (1959) annehmen, Nekrophilie sei verbreiteter als angenommen (vgl. Fromm 1974, S. 296).
Die Nekrophilie steht im deutschen Strafgesetzt nicht explizit als Straftat-bestand aufgeführt, da eine Leiche keine rechtliche Person darstellt. Darüber hinaus besteht die Schwierigkeit darin, dass nach Annahmen in der Forschung nekrophile Handlungen vermehrt im Dunkelfeld auftreten (vgl. Hoffmann 2003, S. 338). So schreibt bereits Fromm 1974, dass sowohl H. von Hentig als auch T. Spoerri (1959) annehmen, Nekrophilie sei verbreiteter als angenommen (vgl. Fromm 1974, S. 296).
Die einzige Möglichkeit nekrophile Handlungen strafrechtlich zu verfolgen scheint über den §168 StGB möglich zu sein.  
Die einzige Möglichkeit nekrophile Handlungen strafrechtlich zu verfolgen scheint über den §168 StGB möglich zu sein.  
§ 168
 
''§ 168
Störung der Totenruhe
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar (https://dejure.org/gesetze/StGB/168.html).
(3) Der Versuch ist strafbar (https://dejure.org/gesetze/StGB/168.html).''


==Quellenangaben==
==Quellenangaben==
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