Menschenwürde und Strafvollzug: Unterschied zwischen den Versionen

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== '''Die wesentlichen Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes''' ==  
== '''Die wesentlichen Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes''' ==  
Das [[Strafvollzugsgesetz]] dient u.a dem Zweck, den Vollzugsalltag in der nötigen Klarheit zu regeln und dadurch Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. Damit ist "das Strafvollzugsgesetz als solches Auslegung des Art 1 Abs. 1 GG unter den Bedingungen der Strafhaft". (Mahrenholz nach Feest, S. 276).  Das Strafvollzugsgesetz weist jedoch einige Regelungslücken auf, deren umfassende Klärung nunmehr vor dem Hintergrund der Verschiebung der Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform unwahrscheinlich geworden ist.   
Das [[StVollzG|Strafvollzugsgesetz]] dient u.a dem Zweck, den Vollzugsalltag in der nötigen Klarheit zu regeln und dadurch Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. Damit ist "das Strafvollzugsgesetz als solches Auslegung des Art 1 Abs. 1 GG unter den Bedingungen der Strafhaft". (Mahrenholz nach Feest, S. 276).  Das Strafvollzugsgesetz weist jedoch einige Regelungslücken auf, deren umfassende Klärung nunmehr vor dem Hintergrund der Verschiebung der Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform unwahrscheinlich geworden ist.   


Das Strafvollzugsgesetz gilt für den Vollzug der Freiheitsstrafe, womit die Freiheitsstrafe im engeren Sinne des § 38 StGB gemeint ist, nicht im weiteren Sinne jeglicher freiheitsentziehender Strafen (wozu auch Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetzbuch u. ä. gehören).  
Das Strafvollzugsgesetz gilt für den Vollzug der Freiheitsstrafe, womit die Freiheitsstrafe im engeren Sinne des § 38 StGB gemeint ist, nicht im weiteren Sinne jeglicher freiheitsentziehender Strafen (wozu auch Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetzbuch u. ä. gehören).  
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=== Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz ===
=== Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz ===
Der Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1, 3 StVollzG) gebieten es, über Verhaltensvorschriften Möglichkeiten für ein menschenwürdiges Zusammenleben zu entwickeln und "aus dem Alltag ein Stück Leben zu machen" (Feest AK § 82 Rn 1). Der Angleichungsgrundsatz erfordert es, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen wird, wobei von "menschenwürdigen Lebensverhältnissen" bzw. von "allgemein anerkannten Normen der Gesellschaft" (Europäische Strafvollzugsgrundsätze 1988, Nr. 65 a) sowie  den „positive aspects of life in the community“ (European Prison Rules 2006, link on Prison Portal) ausgegangen werden muss (Feest AK § 3 Rn 7).  
Der Angleichungs- und Angliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1, 3 StVollzG) gebieten es, über Verhaltensvorschriften Möglichkeiten für ein menschenwürdiges Zusammenleben zu entwickeln und "aus dem Alltag ein Stück Leben zu machen" (Feest AK § 82 Rn 1). Der Angleichungsgrundsatz erfordert es, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen wird, wobei von "menschenwürdigen Lebensverhältnissen" bzw. von "allgemein anerkannten Normen der Gesellschaft" (Europäische Strafvollzugsgrundsätze 1988, Nr. 65 a) sowie  den „positive aspects of life in the community“ (European Prison Rules 2006, link on Prison Portal) ausgegangen werden muss (Feest AK § 3 Rn 7).
 


== '''Freiheitsentzug und die Würde des Menschen''' ==
== '''Freiheitsentzug und die Würde des Menschen''' ==
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