Menschenwürde: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  
Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  


Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher? Hier kommen die Justizgrundrechte ins Spiel, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition auch für den Fall der Verhaftung oder eines Gerichtsverfahrens gewähren: neben dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101) und dem Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3), der Rückwirkung und der Analogie im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2) interessieren kriminologisch vor allem der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung nach Art. 104. Letzterer lautet:
Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher? Hier kommen die Justizgrundrechte ins Spiel, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition auch für den Fall der Verhaftung oder eines Gerichtsverfahrens gewähren: neben dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101) und den Verboten von Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3), Rückwirkung und Analogie im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2) interessieren kriminologisch vor allem der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung nach Art. 104. Letzterer lautet:
   
   
#Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
#Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
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