Menschenwürde: Unterschied zwischen den Versionen

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#Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
#Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
#Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
#Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
In der Praxis ist der Umgang mit Verdächtigen - also mit Personen, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht (§ 152 Abs. 2 StPO) - noch relevanter als derjenige mit Beschuldigten (= Verdächtigen, gegen die ein Ermittlungsverfahren betrieben wird). Denn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens macht die Person schon aktenkundig und gibt ihm damit eine bessere Chance, auch weiterhin prozessual behandelt zu werden. Stufenweise verbessern sich die Chancen, wenn das Ermittlungsverfahren beendet und eine Anklage erhoben wird (= Angeschuldigter), bzw. wenn die Anklage zugelassen wird (= Angeklagter).
Ab der Beendung des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung einer Anklage der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten (§ 157 2. Alt. StPO).
Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten (§ 157 StPO), wenn durch das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn (§ 203 StPO) beschlossen wurde.


== Die Würde des Menschen - vom Tiere her betrachtet ==
== Die Würde des Menschen - vom Tiere her betrachtet ==
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