Menschenwürde: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  
Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  


Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher? Hier kommen die Justizgrundrechte ins Spiel, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition auch für den Fall der Verhaftung oder eines Gerichtsverfahrens gewähren (das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101, das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103, das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3, die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung nach Art. 104 und das strafrechtliche Rückwirkungs- und Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG. In Deutschland kann die Verletzung dieser grundrechtsgleichen Rechte (die ja nicht im Grundrechtsteil des Grundgesetzes stehen) mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher? Hier kommen die Justizgrundrechte ins Spiel, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition auch für den Fall der Verhaftung oder eines Gerichtsverfahrens gewähren: das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 und auf rechtliches Gehör nach Art. 103, das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3, die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung nach Art. 104 und das strafrechtliche Rückwirkungs- und Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2. Kriminologisch interessiert vor allem Artikel 104:
 
Wie bei allen Grundrechten binden auch die Justizgrundrechte alle Staatsgewalten.  
 
Artikel 104 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland] stellt klar:
   
   
#Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
#Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
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