Menschenwürde: Unterschied zwischen den Versionen

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Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  
Den Rechtsansprüchen des Bürgers auf Leben, körperliche Unversehrtheit, freiheitliche Selbstbestimmung und soziale Sicherung entsprechen bestimmte Grundpflichten (auch wenn das Grundgesetz da verschwiegener ist als z.B. die Weimarer Reichsverfassung). Wer die Rechte der anderen nicht achtet, verliert dadurch u.U. seine eigene Würde und damit auch eigene Rechte. Dieser Rechtsverlust darf aber nicht symmetrisch sein: sonst hätte es jeder Verbrecher in der Hand, durch den Grad seiner Selbst-Barbarisierung auch die Gesellschaft zu barbarisieren.  


Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher?  
Doch welche Rechte und wie viel Würde haben auch noch Verbrecher? Hier kommen die Justizgrundrechte ins Spiel, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition auch für den Fall der Verhaftung oder eines Gerichtsverfahrens gewähren (das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101, das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103, das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3, die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung nach {{Art.|104|gg|juris}} und das strafrechtliche [[Rückwirkungsverbot|Rückwirkungs-]] und [[Analogieverbot]] ([[nulla poena sine lege]] nach {{Art.|103|gg|juris}} Abs. 2 GG. In Deutschland kann die Verletzung dieser grundrechtsgleichen Rechte (die ja nicht im Grundrechtsteil des Grundgesetzes stehen) mit der [[Verfassungsbeschwerde]] zum [[Bundesverfassungsgericht]] gerügt werden ({{Art.|93|gg|juris}} Abs. 1 Nr. 4a GG).


Die Justizgewährungsrechte.  
== Träger und Adressat ==
Wie bei allen Grundrechten binden auch die Justizgrundrechte alle Staatsgewalten ({{Art.|1|gg|juris}} Abs. 3 GG). Die Besonderheit liegt darin, dass [[Grundrechtsträgerschaft|Träger]] der Justizgrundrechte nicht nur Bürger, sondern auch der Staat sein kann, sofern er Prozesspartei ist. Das wird mit dem Wesen des gerichtlichen Verfahrens begründet, zwischen den Parteien Waffengleichheit zu schaffen.


== Abgrenzung ==
Die Unabhängigkeit des Richters (Richter sind nur dem Gesetz unterworfen, {{Art.|97|gg|juris}} GG) ist mit den Justizgrundrechten verwandt, stellt aber selbst kein Grundrecht dar, da der einzelne Prozessbeteiligte sich hierauf nicht direkt berufen kann.
Die [[Rechtsweggarantie]] wird vereinzelt zu den Justizgrundrechten gezählt. Sie betrifft aber nicht die Rechte im Verfahren, sondern einen Anspruch auf ''Zugang'' zum Gericht, ist den Justizgrundrechten also vorgelagert. Überwiegend wird auch der Staat nicht als möglicher Träger der Rechtsweggarantie gesehen.
{{Rechtshinweis}}[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html Artikel 104 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland] stellt klar:
   
   
#Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
#Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
#Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
#Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Die Justizgewährungsrechte.


== Die Würde des Menschen - vom Tiere her betrachtet ==
== Die Würde des Menschen - vom Tiere her betrachtet ==
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