Menschenwürde: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der '''Menschenwürde''' kann zweierlei bezeichnen: ein angeborenes ''Wesensmerkmal'' eines jeden Menschen, das vollkommen unabhängig ist von seinen Eigenschaften, seinem Verhalten und seiner sozialen Stellung und/oder einen ''Gestaltungsauftrag'', demzufolge Würde nicht von vornherein mitgegeben, sondern z.B. anzustreben, zu ermöglichen, zu verdienen und zu bewahren ist. Als Gestaltungsauftrag kann sich der Begriff der Menschenwürde entweder an jede einzelne Person richten - sie stellt dann einen Aufruf zu Selbststeuerung, Selbsterziehung und Selbstachtung dar (= der Mensch soll so leben, dass er seine persönliche Würde schützt, erhält und nicht preisgibt, indem er sich etwas "würdelos" oder "unwürdig" verhält) - oder aber an Dritte. Als Dritte kommen die Mitmenschen in Betracht (niemand soll andere Menschen entwürdigend behandeln), vor allem aber, wegen seiner überlegenen Machtmittel und der damit einhergehenden Missbrauchsrisiken, der Staat. An den Staat als Sozialstaat richtet sich der Gestaltungsauftrag zur Schaffung von gesellschaftlichen Verhältnissen, die es auch den Armen und Benachteiligten erlauben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. An den Staat als Rechtsstaat richtet sich der Gestaltungsauftrag, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. Wetz 2005, 2008, 2011).
Der Begriff der '''Menschenwürde''' kann zweierlei bezeichnen: ein angeborenes ''Wesensmerkmal'' eines jeden Menschen, das vollkommen unabhängig ist von seinen Eigenschaften, seinem Verhalten und seiner sozialen Stellung und/oder einen ''Gestaltungsauftrag'', demzufolge Würde nicht von vornherein mitgegeben, sondern z.B. anzustreben, zu ermöglichen, zu verdienen und zu bewahren ist. Als Gestaltungsauftrag kann sich der Begriff der Menschenwürde entweder an jede einzelne Person richten - sie stellt dann einen Aufruf zu Selbststeuerung, Selbsterziehung und Selbstachtung dar (= der Mensch soll so leben, dass er seine persönliche Würde schützt, erhält und nicht preisgibt, indem er sich etwas "würdelos" oder "unwürdig" verhält) - oder aber an Dritte. Als Dritte kommen die Mitmenschen in Betracht (niemand soll andere Menschen entwürdigend behandeln), vor allem aber, wegen seiner überlegenen Machtmittel und der damit einhergehenden Missbrauchsrisiken, der Staat. An den Staat als Sozialstaat richtet sich der Gestaltungsauftrag zur Schaffung von gesellschaftlichen Verhältnissen, die es auch den Armen und Benachteiligten erlauben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. An den Staat als Rechtsstaat richtet sich der Gestaltungsauftrag, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. Wetz 2005, 2011).
 
Im weltanschaulich neutralen Staat definiert sich die Würde des Menschen vor allem über dessen Rechte, nämlich die (sich auf die wichtigsten allgemeinmenschlichen Interessen beziehenden)
#Abwehrrechte, die dem Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat dienen und dessen Zwangsgewalt begrenzen sollen (Recht auf Leben und individuelle Selbstbestimmung, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Religions- und Weltanschuungsfreiheit)
#Teilhaberechte, die dem Einzelnen die Mitbestimmung über gesellschaftliche Verhältnisse ermöglichen sollen (Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit, Wahlrecht...)
#soziale Leistungs- und Wohlfahrtsrechte, die dem Einzelnen soziale Sicherheit für den Fall existenzgefährdender Risiken durch Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit gewährleisten sollen.
 
Weltanschuungsneutral besteht die Menschenwürde vor allem in verwirklichten Menschenrechten: "einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit". Das entspricht dem fundamentalen Interesse der Menschen daran, "möglichst wenig leiden zu müssen, elementare Grundbedürfnisse befriedigen zu können und sich ungestört entfalten zu dürfen" (Wetz 2008: 46, 47).




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