Menschenrechte: Unterschied zwischen den Versionen

326 Bytes hinzugefügt ,  16:19, 20. Jan. 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
'''Menschenrechte'''
'''Menschenrechte'''
'''I. Normativer Gehalt und Universalprinzip'''
'''II. Geschichte der Menschenrechte'''
'''III. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte'''
'''IV. Kriminologische Aspekte der Menschrechte'''




Zeile 9: Zeile 14:
Die Menschenrechte sollen dem Individuum einerseits jene Freiheitssphäre garantieren, die notwendig ist, um in freier Entfaltung seine Persönlichkeit und seine Selbstbestimmung zu verwirklichen, und andererseits jene Beteiligungsrechte sichern, die es zu einem gleichberechtigten und mitentscheidenden Bürger im gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Gestaltungsprozess machen.
Die Menschenrechte sollen dem Individuum einerseits jene Freiheitssphäre garantieren, die notwendig ist, um in freier Entfaltung seine Persönlichkeit und seine Selbstbestimmung zu verwirklichen, und andererseits jene Beteiligungsrechte sichern, die es zu einem gleichberechtigten und mitentscheidenden Bürger im gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Gestaltungsprozess machen.


'''II. Geschichte'''
'''II. Geschichte der Menschenrechte'''


Seit den Deklarationen der französischen und amerikanischen Revolution (Ende des 18. Jahrhunderts) sind die Menschenrechte in die Verfassungen der demokratischen Rechtsstaaten implementiert und bilden die  subjektiven Rechte des Individuums mit Konsequenzen für die objektive staatliche Rechtsordnung.
Seit den Deklarationen der französischen und amerikanischen Revolution (Ende des 18. Jahrhunderts) sind die Menschenrechte in die Verfassungen der demokratischen Rechtsstaaten implementiert und bilden die  subjektiven Rechte des Individuums mit Konsequenzen für die objektive staatliche Rechtsordnung.
Zeile 198: Zeile 203:
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.  
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.  


'''IV. Kriminologische Aspekte'''
'''IV. Kriminologische Aspekte der Menschenrechte'''


''1. Menschenrechtsverletzungen''
''1. Menschenrechtsverletzungen''
Zeile 212: Zeile 217:
Im September 2006 wurde in den USA der Military Commissions Act verabschiedet, der es erlaubt, als ungesetzliche Kombattanten identifizierte Personen von Militärkommissionen verurteilen zu lassen. Die Kommissionen und die entsprechende Prozessordnung erfüllen nicht die Standards, die an Strafgerichte in Demokratien gestellt werden.  
Im September 2006 wurde in den USA der Military Commissions Act verabschiedet, der es erlaubt, als ungesetzliche Kombattanten identifizierte Personen von Militärkommissionen verurteilen zu lassen. Die Kommissionen und die entsprechende Prozessordnung erfüllen nicht die Standards, die an Strafgerichte in Demokratien gestellt werden.  
Zudem sind nach dem Gesetz Praktiken zulässig, die von Menschenrechtsorganisationen oder der UN als Folter bewertet werden.
Zudem sind nach dem Gesetz Praktiken zulässig, die von Menschenrechtsorganisationen oder der UN als Folter bewertet werden.
[[Link-Text]][[Link-Text]][http://www.beispiel.de Link-Text][http://www.beispiel.de Link-Text]
24

Bearbeitungen