Menschenrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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I. Normativer Gehalt und Universalprinzip
'''I. Normativer Gehalt und Universalprinzip'''


Menschenrechte sind Rechte die jedem Menschen von Geburt an zustehen  unabhängig von seiner nationalen oder sozialen Herkunft (Familie, Beruf, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politischer Einstellung, etc.).  
Menschenrechte sind Rechte die jedem Menschen von Geburt an zustehen  unabhängig von seiner nationalen oder sozialen Herkunft (Familie, Beruf, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politischer Einstellung, etc.).  
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Die Menschenrechte sollen dem Individuum einerseits jene Freiheitssphäre garantieren, die notwendig ist, um in freier Entfaltung seine Persönlichkeit und seine Selbstbestimmung zu verwirklichen, und andererseits jene Beteiligungsrechte sichern, die es zu einem gleichberechtigten und mitentscheidenden Bürger im gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Gestaltungsprozess machen.
Die Menschenrechte sollen dem Individuum einerseits jene Freiheitssphäre garantieren, die notwendig ist, um in freier Entfaltung seine Persönlichkeit und seine Selbstbestimmung zu verwirklichen, und andererseits jene Beteiligungsrechte sichern, die es zu einem gleichberechtigten und mitentscheidenden Bürger im gesellschaftlichen und politischen Willensbildungs- und Gestaltungsprozess machen.


II. Geschichte
'''II. Geschichte'''


Seit den Deklarationen der französischen und amerikanischen Revolution (Ende des 18. Jahrhunderts) sind die Menschenrechte in die Verfassungen der demokratischen Rechtsstaaten implementiert und bilden die  subjektiven Rechte des Individuums mit Konsequenzen für die objektive staatliche Rechtsordnung.
Seit den Deklarationen der französischen und amerikanischen Revolution (Ende des 18. Jahrhunderts) sind die Menschenrechte in die Verfassungen der demokratischen Rechtsstaaten implementiert und bilden die  subjektiven Rechte des Individuums mit Konsequenzen für die objektive staatliche Rechtsordnung.
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Auf völkerrechtlicher Ebene werden die Menschenrechte erst im 20. Jahrhundert mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Proklamation am 10.12.19748 durch die UN – Generalversammlung.  
Auf völkerrechtlicher Ebene werden die Menschenrechte erst im 20. Jahrhundert mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Proklamation am 10.12.19748 durch die UN – Generalversammlung.  


III. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte  
'''III. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte'''
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948  
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948  
PRÄAMBEL  
PRÄAMBEL  
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verkündet die Generalversammlung  
verkündet die Generalversammlung  
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.  
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.  
Artikel 1  
Artikel 1  
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.  
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.  
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Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.  
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.  


IV. Kriminologische Aspekte
'''IV. Kriminologische Aspekte'''


1. Menschenrechtsverletzungen
1. Menschenrechtsverletzungen
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