Menschenhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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===Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===
===Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===
Deutschland gilt als das europäische Hauptzielland für den Handel mit Frauen zu Prostitutionszwecken. 1973 wurde Menschenhandel im Rahmen der Neuordnung des Sexualstrafrechts ein eigenständiges Delikt. Bis dahin hatte der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen, da die Regelung zur Kuppelei und ergänzende Vorschriften ausreichend gewesen seien. Die Regelungen bezüglich des Menschenhandels wurden unter „Förderung zur Prostitution“ (§ 180a Abs. 3 bis 5 a.F. StGB) und „Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) eingeführt. In § 181 a.F. ging es nicht um den „Handel“ sondern „um die Rekrutierung von Personen zu sexuellen Handlungen oder Prostitution“. Es ging nun nicht mehr wie bei den Kuppeleivorschriften, um die Kriminalisierung der Förderung fremder Unzucht aus moralischen Gründen, sondern um den Schutz der Unabhängigkeit der im Prostitutionsmilieu tätigen Personen[[39]].
Deutschland gilt als das europäische Hauptzielland für den Handel mit Frauen zu Prostitutionszwecken. 1973 wurde Menschenhandel im Rahmen der Neuordnung des Sexualstrafrechts ein eigenständiges Delikt. Bis dahin hatte der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen, da die Regelung zur Kuppelei und ergänzende Vorschriften ausreichend gewesen seien. Die Regelungen bezüglich des Menschenhandels wurden unter „Förderung zur Prostitution“ (§ 180a Abs. 3 bis 5 a.F. StGB) und „Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) eingeführt. In § 181 a.F. ging es nicht um den „Handel“ sondern „um die Rekrutierung von Personen zu sexuellen Handlungen oder Prostitution“. Es ging nun nicht mehr wie bei den Kuppeleivorschriften, um die Kriminalisierung der Förderung fremder Unzucht aus moralischen Gründen, sondern um den Schutz der Unabhängigkeit der im Prostitutionsmilieu tätigen Personen[39].
   
   
Mit der Erweiterung durch die 26. StrÄndG von 1992 wurde § 181 a.F. neu gefasst und in „Menschenhandel“ (§ 180b a.F.) und in „Schwerer Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) unterteilt. Sogenannte „benachbarte Tatbestände“ wurden unter § 181a (Zuhälterei), § 180a (Förderung der Prostitution bzw. Ausbeutung von Prostituierten) sowie §§ 92a (Einschleusen von Ausländern) und § 92b (gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern) AuslG geführt. Hinzu kam durch diese Erweiterung der Schutz von Personen, die zum Tatzeitpunkt schon der Prostitution nachgingen. Sie betraf Personen, die am Verlassen des Prostitutionsmilieus gehindert oder zu einer anderen Form der Prostitution gebracht wurden[40]. §§ 180b und 181 sprachen aber nur vom „Menschenhandel“, wenn es um sexuelle Ausbeutung ging[41]. Mit §§ 92a und 92b AuslG sollten nicht die Interessen der geschleusten Person geschützt werden, sie galt nicht als Opfer sondern als Täter[42]. Der „einfache“ Menschenhandel hatte als Voraussetzung sowohl eine besondere Gefährdungslage des Opfers, entweder durch eine Zwangslage (wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis)oder einer sogenannten auslandsspezifischen Hilflosigkeit(kulturelle Umstellungs- oder Sprachschwierigkeiten, aber auch Wegnahme der Reisedokumente durch den Täter etc.). Der Schutz von Personen unter 21 Jahren war davon unabhängig. Beim „Schweren Menschenhandel“ standen drei Verhaltensweisen unter Strafe: „Bestimmen einer Person zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution durch Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List (Abs.1 Nr. 1); das Anwerben durch List oder die Entführung unter Anwendung bestimmter Tatmittel, um die Person in Kenntnis einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zu sexuellen Handlungen zu bringen (Abs. 1 Nr. 2), und die gewerbsmäßige Anwerbung, um die Person in Kenntnis einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution zu bringen (Abs. 1 Nr. 3)“[43]. Diese beiden gesetzlichen Maßnahmen wurden damit begründet, dass man trotz des Nichtbeitritts zur VN-Konvention von 1950 sie erfüllen wolle[44].   
Mit der Erweiterung durch die 26. StrÄndG von 1992 wurde § 181 a.F. neu gefasst und in „Menschenhandel“ (§ 180b a.F.) und in „Schwerer Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) unterteilt. Sogenannte „benachbarte Tatbestände“ wurden unter § 181a (Zuhälterei), § 180a (Förderung der Prostitution bzw. Ausbeutung von Prostituierten) sowie §§ 92a (Einschleusen von Ausländern) und § 92b (gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern) AuslG geführt. Hinzu kam durch diese Erweiterung der Schutz von Personen, die zum Tatzeitpunkt schon der Prostitution nachgingen. Sie betraf Personen, die am Verlassen des Prostitutionsmilieus gehindert oder zu einer anderen Form der Prostitution gebracht wurden[40]. §§ 180b und 181 sprachen aber nur vom „Menschenhandel“, wenn es um sexuelle Ausbeutung ging[41]. Mit §§ 92a und 92b AuslG sollten nicht die Interessen der geschleusten Person geschützt werden, sie galt nicht als Opfer sondern als Täter[42]. Der „einfache“ Menschenhandel hatte als Voraussetzung sowohl eine besondere Gefährdungslage des Opfers, entweder durch eine Zwangslage (wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis)oder einer sogenannten auslandsspezifischen Hilflosigkeit(kulturelle Umstellungs- oder Sprachschwierigkeiten, aber auch Wegnahme der Reisedokumente durch den Täter etc.). Der Schutz von Personen unter 21 Jahren war davon unabhängig. Beim „Schweren Menschenhandel“ standen drei Verhaltensweisen unter Strafe: „Bestimmen einer Person zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution durch Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List (Abs.1 Nr. 1); das Anwerben durch List oder die Entführung unter Anwendung bestimmter Tatmittel, um die Person in Kenntnis einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zu sexuellen Handlungen zu bringen (Abs. 1 Nr. 2), und die gewerbsmäßige Anwerbung, um die Person in Kenntnis einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution zu bringen (Abs. 1 Nr. 3)“[43]. Diese beiden gesetzlichen Maßnahmen wurden damit begründet, dass man trotz des Nichtbeitritts zur VN-Konvention von 1950 sie erfüllen wolle[44].