Menschenhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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===Abkommen der Vereinten Nationen===
===Abkommen der Vereinten Nationen===
1950 verständigten sich die Vereinten Nationen auf die „Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung zur Prostitution anderer“. Die unterzeichnenden Staa-ten verpflichteten sich, „die Beschaffung, Verführung, Verleitung oder Ausnutzung zur Pros-titution, auch mit deren Zustimmung, um die Leidenschaften einer anderen Person zu befriedigen“ strafbar zu machen. Zum ersten Mal wurden in diesem Dokument Prostitution und Menschenhandel als die Menschenwürde verletzend bezeichnet. Deutschland ist der Konven-tion nicht beigetreten, weil durch einige Artikel die deutsche Handhabung der Prostitution eingeschränkt worden wäre.  
1950 verständigten sich die Vereinten Nationen auf die „Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung zur Prostitution anderer“. Die unterzeichnenden Staa-ten verpflichteten sich, „die Beschaffung, Verführung, Verleitung oder Ausnutzung zur Pros-titution, auch mit deren Zustimmung, um die Leidenschaften einer anderen Person zu befriedigen“ strafbar zu machen. Zum ersten Mal wurden in diesem Dokument Prostitution und Menschenhandel als die Menschenwürde verletzend bezeichnet. Deutschland ist der Konven-tion nicht beigetreten, weil durch einige Artikel die deutsche Handhabung der Prostitution eingeschränkt worden wäre[32].
Zwar verabschiedeten die Vereinten Nationen schon 1998 die Resolution (1998/30), die zur Kriminalisierung des Handels mit Frauen und Mädchen aufrief, doch erst Artikel 3a des sogenannten Palermo-Protokolls, dem einen der beiden Zusatzprotokolle der Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, beinhaltete eine „völkerrechtlich verbindliche, universelle Menschenhandelsdefinition“.   
Das Palermo-Protokoll betont den Opferschutz. So verpflichten sich die Vertragsparteien sohl zum Schutz des psychischen und physischen Wohlergehens der Opfer als auch zum ihrer körperlichen Sicherheit. Dazu soll die Zusammenarbeit mit NGOs verstärkt werden. Opfer sollen u.a. Entschädigungen einfordern können.  
Zwar verabschiedeten die Vereinten Nationen schon 1998 die Resolution (1998/30), die zur Kriminalisierung des Handels mit Frauen und Mädchen aufrief[33], doch erst Artikel 3a des sogenannten Palermo-Protokolls, dem einen der beiden Zusatzprotokolle der Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, beinhaltete eine „völkerrechtlich verbindliche, universelle Menschenhandelsdefinition“[34].   
Auch Präventionsmaßnahmen werden empfohlen. Die Zielländer des Menschenhandels sollen durch erzieherische und kulturelle Maßnahmen für einen Rückgang der Nachfrage sorgen. Auch die sozioökonomische Situation in den Herkunftsländern soll verbessert werden.  
Das Palermo-Protokoll betont den Opferschutz. So verpflichten sich die Vertragsparteien sohl zum Schutz des psychischen und physischen Wohlergehens der Opfer als auch zum ihrer körperlichen Sicherheit. Dazu soll die Zusammenarbeit mit NGOs verstärkt werden. Opfer sollen u.a. Entschädigungen einfordern können[35].  
Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Mängeln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durchsetzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden.  
Auch Präventionsmaßnahmen werden empfohlen. Die Zielländer des Menschenhandels sollen durch erzieherische und kulturelle Maßnahmen für einen Rückgang der Nachfrage sorgen. Auch die sozioökonomische Situation in den Herkunftsländern soll verbessert werden[36].  
Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Mängeln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durchsetzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden[37].  
====Menschenhandel und die EU====
====Menschenhandel und die EU====
Die „Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels“ (ETS Nr. 197) von 2005 greift die Definition des Palermo-Protokolls auf. Sie bekräftigt, dass Menschenhandel die Menschenrechte sowie die Würde und Integrität des Menschen verletze. Sie bezieht sich auf alle Formen des Menschenhandels, ob national oder transnational und ob Teil der Organisierten Kriminalität oder nicht. Vor allem legt sie Wert auf den Opferschutz und die internationa-le Zusammenarbeit. Sie setzt auch einen Mechanismus ein, um die Umsetzung der Konvention durch die einzelnen Staaten zu überprüfen. Die Konvention begründet einen allumfassenden rechtlichen Rahmen einschließlich verpflichtenden Maßnahmen für den Schutz der Opfer des Menschenhandels und der Zeugen.
Die „Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels“ (ETS Nr. 197) von 2005 greift die Definition des Palermo-Protokolls auf. Sie bekräftigt, dass Menschenhandel die Menschenrechte sowie die Würde und Integrität des Menschen verletze. Sie bezieht sich auf alle Formen des Menschenhandels, ob national oder transnational und ob Teil der Organisierten Kriminalität oder nicht. Vor allem legt sie Wert auf den Opferschutz und die internationa-le Zusammenarbeit. Sie setzt auch einen Mechanismus ein, um die Umsetzung der Konvention durch die einzelnen Staaten zu überprüfen. Die Konvention begründet einen allumfassenden rechtlichen Rahmen einschließlich verpflichtenden Maßnahmen für den Schutz der Opfer des Menschenhandels und der Zeugen[38].


===Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===
===Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===