Menschenhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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===Internationale Abkommen===
===Internationale Abkommen===
====Historische Entwicklung der internationalen Abkommen====
====Historische Entwicklung der internationalen Abkommen====
Im 19. Jahrhundert wurde Menschenhandel als „Mädchen- und Frauenhandel“ zu einem Thema von Politik und Öffentlichkeit. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging es lediglich um den Handel mit Personen zum Zweck der Prostitution. Zu diesem Zeitpunkt galt die Anwerbephase als das höchste kriminalisierende Merkmal im Gegensatz zur Beförderung und der Übergabe an ein Bordell. Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnisse in der Prostitution selbst sollten international davon abgegrenzt werden, um den Nationalstaaten ihre eigenen gesetzlichen Entscheidungen zu lassen.  
Im 19. Jahrhundert wurde Menschenhandel als „Mädchen- und Frauenhandel“ zu einem Thema von Politik und Öffentlichkeit[28]. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts ging es lediglich um den Handel mit Personen zum Zweck der Prostitution. Zu diesem Zeitpunkt galt die Anwerbephase als das höchste kriminalisierende Merkmal im Gegensatz zur Beförderung und der Übergabe an ein Bordell. Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnisse in der Prostitution selbst sollten international davon abgegrenzt werden, um den Nationalstaaten ihre eigenen gesetzlichen Entscheidungen zu lassen[29].
1904 verabschiedeten fast alle europäischen Länder das „Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel“. So sollten minderjährige Betroffene vor Strafverfolgung geschützt werden. Bei den volljährigen musste aber zusätzlich noch ein qualifiziertes Tatmittel in Form einer Täuschungs- oder Nötigungshandlung vorhanden sein. Dem „Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels“ von 1910 mangelte es an einer einheitlichen Definition des Mädchenhandels gab. Beibehalten wurde die Strafverfolgung Volljähriger.  
1921 wurde vom Völkerbund die „Internationale Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels“ beschlossen. 1933 folgte das „Internationale Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen“. So wurden die beiden früheren Abkommen konkretisiert und ausgeweitet. Handel und die Vorbereitung dazu sollten nun zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden. Bei volljährigen Frauen sollte die „Anwerbung, Verschleppung oder Entführung … zu unzüchtigen Zwecken als Menschenhandel“ gelten. Eine qualifizierte Tathandlung war nicht mehr nötig.
1904 verabschiedeten fast alle europäischen Länder das „Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel“. So sollten minderjährige Betroffene vor Strafverfolgung geschützt werden. Bei den volljährigen musste aber zusätzlich noch ein qualifiziertes Tatmittel in Form einer Täuschungs- oder Nötigungshandlung vorhanden sein. Dem „Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels“ von 1910 mangelte es an einer einheitlichen Definition des Mädchenhandels gab. Beibehalten wurde die Strafverfolgung Volljähriger[30].
1921 wurde vom Völkerbund die „Internationale Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels“ beschlossen. 1933 folgte das „Internationale Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen“. So wurden die beiden früheren Abkommen konkretisiert und ausgeweitet. Handel und die Vorbereitung dazu sollten nun zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden. Bei volljährigen Frauen sollte die „Anwerbung, Verschleppung oder Entführung … zu unzüchtigen Zwecken als Menschenhandel“ gelten. Eine qualifizierte Tathandlung war nicht mehr nötig[31].


===Abkommen der Vereinten Nationen===
===Abkommen der Vereinten Nationen===