Menschenhandel: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 49: Zeile 49:


===4.1.2 Abkommen der Vereinten Nationen===
===4.1.2 Abkommen der Vereinten Nationen===
1950 verständigten sich die Vereinten Nationen auf die „Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung zur Prostitution anderer“. Die unterzeichnenden Staa-ten verpflichteten sich, „die Beschaffung, Verführung, Verleitung oder Ausnutzung zur Pros-titution, auch mit deren Zustimmung, um die Leidenschaften einer anderen Person zu befrie-digen“ strafbar zu machen. Zum ersten Mal wurden in diesem Dokument Prostitution und Menschenhandel als die Menschenwürde verletzend bezeichnet. Deutschland ist der Konven-tion nicht beigetreten, weil durch einige Artikel die deutsche Handhabung der Prostitution eingeschränkt worden wäre.  
1950 verständigten sich die Vereinten Nationen auf die „Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausnutzung zur Prostitution anderer“. Die unterzeichnenden Staa-ten verpflichteten sich, „die Beschaffung, Verführung, Verleitung oder Ausnutzung zur Pros-titution, auch mit deren Zustimmung, um die Leidenschaften einer anderen Person zu befriedigen“ strafbar zu machen. Zum ersten Mal wurden in diesem Dokument Prostitution und Menschenhandel als die Menschenwürde verletzend bezeichnet. Deutschland ist der Konven-tion nicht beigetreten, weil durch einige Artikel die deutsche Handhabung der Prostitution eingeschränkt worden wäre.  
Zwar verabschiedeten die Vereinten Nationen schon 1998 die Resolution (1998/30), die zur Kriminalisierung des Handels mit Frauen und Mädchen aufrief, doch erst Artikel 3a des sogenannten Palermo-Protokolls, dem einen der beiden Zusatzprotokolle der Konvention ge-gen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, beinhaltete eine „völkerrechtlich verbind-liche, universelle Menschenhandelsdefinition“.   
Zwar verabschiedeten die Vereinten Nationen schon 1998 die Resolution (1998/30), die zur Kriminalisierung des Handels mit Frauen und Mädchen aufrief, doch erst Artikel 3a des sogenannten Palermo-Protokolls, dem einen der beiden Zusatzprotokolle der Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, beinhaltete eine „völkerrechtlich verbindliche, universelle Menschenhandelsdefinition“.   
Das Palermo-Protokoll betont den Opferschutz. So verpflichten sich die Vertragsparteien sohl zum Schutz des psychischen und physischen Wohlergehens der Opfer als auch zum ihrer kör-perlichen Sicherheit. Dazu soll die Zusammenarbeit mit NGOs verstärkt werden. Opfer sollen u.a. Entschädigungen einfordern können.  
Das Palermo-Protokoll betont den Opferschutz. So verpflichten sich die Vertragsparteien sohl zum Schutz des psychischen und physischen Wohlergehens der Opfer als auch zum ihrer körperlichen Sicherheit. Dazu soll die Zusammenarbeit mit NGOs verstärkt werden. Opfer sollen u.a. Entschädigungen einfordern können.  
Auch Präventionsmaßnahmen werden empfohlen. Die Zielländer des Menschenhandels sollen durch erzieherische und kulturelle Maßnahmen für einen Rückgang der Nachfrage sorgen. Auch die sozioökonomische Situation in den Herkunftsländern soll verbessert werden.  
Auch Präventionsmaßnahmen werden empfohlen. Die Zielländer des Menschenhandels sollen durch erzieherische und kulturelle Maßnahmen für einen Rückgang der Nachfrage sorgen. Auch die sozioökonomische Situation in den Herkunftsländern soll verbessert werden.  
Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Män-geln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durch-setzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden.  
Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Män-geln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durch-setzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden.