Menschenhandel: Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Män-geln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durch-setzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden.  
Laut Oberloher ist das Palermo-Protokoll zwar wie alle internationalen Abkommen mit Män-geln ausgestattet, aber als Erfolg müsse die bessere internationale Kooperation und die Durch-setzung grundlegender Mindeststandards gewertet werden.  
====4.1.3 Menschenhandel und die EU====
====4.1.3 Menschenhandel und die EU====
Die „Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels“ (ETS Nr. 197) von 2005 greift die Definition des Palermo-Protokolls auf. Sie bekräftigt, dass Menschenhandel die Menschenrechte sowie die Würde und Integrität des Menschen verletze. Sie bezieht sich auf alle Formen des Menschenhandels, ob national oder transnational und ob Teil der Organisier-ten Kriminalität oder nicht. Vor allem legt sie Wert auf den Opferschutz und die internationa-le Zusammenarbeit. Sie setzt auch einen Mechanismus ein, um die Umsetzung der Konventi-on durch die einzelnen Staaten zu überprüfen. Die Konvention begründet einen allumfassen-den rechtlichen Rahmen einschließlich verpflichtenden Maßnahmen für den Schutz der Opfer des Menschenhandels und der Zeugen.  
Die „Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels“ (ETS Nr. 197) von 2005 greift die Definition des Palermo-Protokolls auf. Sie bekräftigt, dass Menschenhandel die Menschenrechte sowie die Würde und Integrität des Menschen verletze. Sie bezieht sich auf alle Formen des Menschenhandels, ob national oder transnational und ob Teil der Organisierten Kriminalität oder nicht. Vor allem legt sie Wert auf den Opferschutz und die internationa-le Zusammenarbeit. Sie setzt auch einen Mechanismus ein, um die Umsetzung der Konvention durch die einzelnen Staaten zu überprüfen. Die Konvention begründet einen allumfassenden rechtlichen Rahmen einschließlich verpflichtenden Maßnahmen für den Schutz der Opfer des Menschenhandels und der Zeugen.
 
===4.2 Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===
===4.2 Nationale Gesetzgebung: Beispiel Deutschland===
Deutschland gilt als das europäische Hauptzielland für den Handel mit Frauen zu Prostituti-onszwecken. 1973 wurde Menschenhandel im Rahmen der Neuordnung des Sexualstrafrechts ein eigenständiges Delikt. Bis dahin hatte der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen, da die Regelung zur Kuppelei und ergänzende Vorschriften ausreichend gewesen seien. Die Regelungen bezüglich des Menschenhandels wurden unter „Förderung zur Prostitution“ (§ 180a Abs. 3 bis 5 a.F. StGB) und „Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) eingeführt.  In § 181 a.F. ging es nicht um den „Handel“ sondern „um die Rekrutierung von Personen zu sexuellen Handlungen oder Prostitution“. Es ging nun nicht mehr wie bei den Kuppeleivorschriften, um die Kriminalisierung der Förderung fremder Unzucht aus moralischen Gründen, sondern um den Schutz der Unabhängigkeit der im Prostitutionsmilieu tätigen Personen.  
Deutschland gilt als das europäische Hauptzielland für den Handel mit Frauen zu Prostituti-onszwecken. 1973 wurde Menschenhandel im Rahmen der Neuordnung des Sexualstrafrechts ein eigenständiges Delikt. Bis dahin hatte der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf gesehen, da die Regelung zur Kuppelei und ergänzende Vorschriften ausreichend gewesen seien. Die Regelungen bezüglich des Menschenhandels wurden unter „Förderung zur Prostitution“ (§ 180a Abs. 3 bis 5 a.F. StGB) und „Menschenhandel“ (§ 181 a.F.) eingeführt.  In § 181 a.F. ging es nicht um den „Handel“ sondern „um die Rekrutierung von Personen zu sexuellen Handlungen oder Prostitution“. Es ging nun nicht mehr wie bei den Kuppeleivorschriften, um die Kriminalisierung der Förderung fremder Unzucht aus moralischen Gründen, sondern um den Schutz der Unabhängigkeit der im Prostitutionsmilieu tätigen Personen.