Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine laut Urteil des Bundesverfassungsgserichts vom 04.11.2009 erlaubte Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Grundgesetzes stellt die Strafandrohung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen § 130 Abs. 4 StGB dar. Absatz 4 stelle zwar eine Sonderbestimmung und kein allgemeines Gesetz dar, wie es in Artikel 5 für eine rechtmäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit eigentlich gefordert würde. Angesichts der Erstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus sei eine solche Einschränkung hierzulande gleichwohl erlaubt.
Eine laut Urteil des Bundesverfassungsgserichts vom 04.11.2009 erlaubte Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Grundgesetzes stellt die Strafandrohung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen § 130 Abs. 4 StGB dar. Absatz 4 stelle zwar eine Sonderbestimmung und kein allgemeines Gesetz dar, wie es in Artikel 5 für eine rechtmäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit eigentlich gefordert würde. Angesichts der Erstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus sei eine solche Einschränkung hierzulande gleichwohl erlaubt.
Dazu Reinhard Müller in der FAZ (27.01.2015, Holocaust. Das deutsche Tabu):
:"Geht es um den Holocaust, ist die Meinungsfreiheit eingeschränkt, denn das Bundesverfassungsgerichts sieht die Bundesrepublik als Gegenentwurf zum NS-Staat. Wer dies leugnet, gefährdet den öffentlichen Frieden. Darf man wirklich über alles Witze machen? Muss der Bürger im freiheitlichen Staat alles ertragen, darf er alles sagen? Nein, auch in Deutschland nicht. Abgesehen vom kaum angewandten Blasphemie-Verbot und persönlichen Ehrverletzungen gibt es auch hierzulande Sonderrecht, das die Meinungsfreiheit einschränkt. Wer den Nationalsozialismus und seine Verbrechen billigt, der kann sich strafbar machen – und zwar mit höchstrichterlicher Billigung. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Bundesrepublik Deutschland als „Gegenentwurf“ des „ sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat“. Das ist historisch und erst recht verständlich – klar ist aber auch, dass sich der Erste Senat mit dieser Entscheidung sehr schwer getan hat. Gilt doch sonst in Karlsruhe eher die Maxime: Im Zweifel für die Freiheit. Und so hebt der Beschluss vom November 2009 auch an, in dem es um die – immer wiederkehrenden – Demonstrationen in Wunsiedel anlässlich des Todestages des einstigen Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß ging: Meinungen, so heißt es, lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, „ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird“. Die Bürger seien „rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen.“ Das Grundgesetz baue zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, „erzwingt die Werteloyalität aber nicht“. Das ist bemerkenswert mit Blick nicht nur auf den politischen Extremismus, sondern auch auf die Themen Einwanderung und Islam – sowie die Demonstrationen dagegen. Das Grundgesetz schützt nämlich auch Meinungen, „die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.“ Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung „als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.“ Dementsprechend fällt, auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, sogar die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Soweit vertraut das Verfassungsgericht ürgerschaftlichem Engagement und staatlicher Aufklärung. Schützenswert ist der öffentliche Frieden. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen geben darf, machen die Karlsruher Richter dann aber doch: und zwar für Vorschriften, „die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen.“ Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, habe für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine „gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann.“ Die Befürwortung der NS-Herrschaft sei in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens mit friedensbedrohendem Potential. Insofern sei sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar „und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen“. Die Karlsruher Richter des Ersten Senats heben gleichwohl hervor, dass der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ ebenso wenig ein Grund für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit sein können wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Gleichwohl könne, wenn die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gutgeheißen werde, grundsätzlich das Vorliegen einer Störung des öffentlichen Friedens vermutet – und eine Versammlung untersagt werden. Vor allem, wenn sie an einem so sensiblen Tag stattfinden soll wie dem der Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz, der sich an diesem Dienstag zum siebzigsten mal jährt. Der 27. Januar wurde durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht sieht die öffentliche Ordnung betroffen, wenn an einem solchen Tag Rechtsextreme aufmarschieren wollen. Wenn von der Art und Weise der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, kann eine Demonstration verboten werden. - Auch freiheitliche Staaten haben Tabus. - Auch die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust ist strafbar. Auch hier kommt es aber ebenfalls darauf an, ob der öffentliche Friede gestört wird. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Das kann durchaus auch mit Haft ohne Bewährung bestraft werden – Österreich ist die Bestrafung jeder Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus noch strenger. Das alles zeigt: Nicht nur Religionen haben etwas, das ihnen heilig ist. Tabus, an die nicht gerührt werden darf, pflegen auch freiheitliche Staaten – und übrigens auch Künstler und Satiriker. Wenn es nämlich nach ihrem Empfinden um die eigene Identität, die Existenz geht, ist auch Sonderrecht erlaubt. Das sollte man aber benennen in einer Zeit, in der gern Mut gefordert wird – und nicht so tun, als gelte die Meinungsfreiheit absolut."


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