Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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*Vergleich Deutschland - USA. Viele Äußerungen, die in Deutschland als Volksverhetzung (NS-Propaganda, Gewaltverherrlichung) strafbar sind, sind in den USA unbestrittener Teil der Meinungsfreiheit. "In Deutschland sind die Grenzen des rechtlich Erlaubten und des sozialmoralisch Erträglichen enger gezogen als in Amerika. Die Redefreiheit ist die iure und de facto geschichtspolitisch beschränkt" (Bahners 2008).
*Vergleich Deutschland - USA. Viele Äußerungen, die in Deutschland als Volksverhetzung (NS-Propaganda, Gewaltverherrlichung) strafbar sind, sind in den USA unbestrittener Teil der Meinungsfreiheit. "In Deutschland sind die Grenzen des rechtlich Erlaubten und des sozialmoralisch Erträglichen enger gezogen als in Amerika. Die Redefreiheit ist die iure und de facto geschichtspolitisch beschränkt" (Bahners 2008).


*Der im Jahre 2005 eingeführte § 130 IV des deutschen Strafgesetzbuchs wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Die Vorschrift lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."
*Der im Jahre 2005 eingeführte § 130 IV des deutschen Strafgesetzbuchs wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Die Vorschrift lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt." Das Bundesverfassungsgericht erklärte dazu (4.11.2009): "1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. 2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.“
Das Bundesverfassungsgericht erklärte dazu (4.11.2009):
*1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. 2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.“


=== Österreich ===
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