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In Deutschland entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, welche Seiten Suchmaschinenbetreiber unterdrücken müssen. Insofern ermöglicht das Internet in Deutschland keine unbegrenzte Meinungs- und Informationsfreiheit. In der Praxis soll es sich bei den unterdrückten Seiten meist um politisch extreme oder um (kinder-) pornographische Seiten handeln. | In Deutschland entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, welche Seiten Suchmaschinenbetreiber unterdrücken müssen. Insofern ermöglicht das Internet in Deutschland keine unbegrenzte Meinungs- und Informationsfreiheit. In der Praxis soll es sich bei den unterdrückten Seiten meist um politisch extreme oder um (kinder-) pornographische Seiten handeln. | ||
Eine laut Urteil des Bundesverfassungsgserichts vom 04.11.2009 erlaubte Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Grundgesetzes stellt die Strafandrohung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen § 130 Abs. 4 StGB dar. Absatz 4 stelle zwar eine Sonderbestimmung und kein allgemeines Gesetz dar, wie es in Artikel 5 für eine rechtmäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit eigentlich gefordert würde. Angesichts der Erstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus sei eine solche Einschränkung hierzulande gleichwohl erlaubt. | |||
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