Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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*Nachdem die Bezeichnung der deutschen Flaggenfarben als "Schwarz-Rot-Senf" von zwei Instanzen für strafbar erklärt worden war, verwies das Bundesverfassungsgericht den Fall wieder zurück an das Landgericht (1 BvR 1565/05; FAZ 01.11.08:6).  
*Nachdem die Bezeichnung der deutschen Flaggenfarben als "Schwarz-Rot-Senf" von zwei Instanzen für strafbar erklärt worden war, verwies das Bundesverfassungsgericht den Fall wieder zurück an das Landgericht (1 BvR 1565/05; FAZ 01.11.08:6).  


*Vergleich Deutschland - USA
*Vergleich Deutschland - USA. Viele Äußerungen, die in Deutschland als Volksverhetzung (NS-Propaganda, Gewaltverherrlichung) strafbar sind, sind in den USA unbestrittener Teil der Meinungsfreiheit. "In Deutschland sind die Grenzen des rechtlich Erlaubten und des sozialmoralisch Erträglichen enger gezogen als in Amerika. Die Redefreiheit ist die iure und de facto geschichtspolitisch beschränkt" (Bahners 2008).
Viele Äußerungen, die in Deutschland als Volksverhetzung (NS-Propaganda, Gewaltverherrlichung) strafbar sind, sind in den USA unbestrittener Teil der Meinungsfreiheit. "In Deutschland sind die Grenzen des rechtlich Erlaubten und des sozialmoralisch Erträglichen enger gezogen als in Amerika. Die Redefreiheit ist die iure und de facto geschichtspolitisch beschränkt" (Bahners 2008).


*Der im Jahre 2005 eingeführte § 130 IV des deutschen Strafgesetzbuchs wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Die Vorschrift lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."


=== Österreich ===
=== Österreich ===
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