Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Österreich ===
=== Österreich ===
*Im November 2006 hielt ein emeritierter Medizinprofessor der Medizinischen Universität Wien am Grab des Jagdfliegers Walter Nowotny, der im Zweiten Weltkrieg 258 Luftsiege errang, 1944 aber im Alter von 23 Jahren abgeschossen wurde und in Wien ein Staatsbegräbnis erhalten hatte, eine Rede. Der Mediziner wurde wegen "schwerer Pflichtverletzung" als Universitätsrat abberufen. Seine Berufung auf die Meinungsfreiheit war erfolglos. Das Verfassungsgericht erkannte eine unkritische Haltung des Redners gegenüber dem NS-Regime und verneinte eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Az. B 225/07; Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2008: 428 ff.). Der Redner hatte den Nationalsozialismus nicht erwähnt (Müller 2008).  
*Die Berufung auf die Meinungsfreiheit nützte einem emeritierten Wiener Medizinprofessor nichts, als er nach einer Rede, die er 2006 am Grab eines Weltkrieg-II-Jagdfliegers gehalten hatte, unter dem Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung als Universitätsrat abberufen wurde. Bei dem Jagdflieger handelte es sich um Walter Nowotny, der 1944 ein Staatsbegräbnis erhalten hatte, als er nach 258 Luftsiegen im Alter von 23 Jahren abgeschossen worden war. Der Redner hatte erklärt, dass die Versammlung am Grab des Jagdfliegers sich nicht "als Wallfahrer an einer heiligen Stätte" verstehe, es aber für ihre Pflicht hielt "aufzuzeigen, dass es doch noch ein Fähnlein in den deutschen Landen gibt, die unsere unschuldigen Soldaten und ihren furchtbaren Tod nicht vergessen oder gar herabwürdigen". Das österreichische Verfassungsgericht erkannte darin eine unkritische Haltung gegenüber dem NS-Regime. Deshalb könne in der Maßregelung des Redners keine Verletzung der Meinungsfreiheit liegen (Az. B 225/07; Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2008: 428 ff.; Müller 2008).
 
 


== Literatur ==
== Literatur ==
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