Meinungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Meinungsfreiheit ist das Recht auf die ungehinderte und insbesondere vom Staat nicht zu verhindernde, behindernde oder gar strafbar gemachte Äußerung und Verbreitung der eigenen Ansichten. Die Verbreitung einer Meinung kann in Worten, gedruckter Schrift, aber auch in Bildern, durch körperlichen Ausdruck oder sonstwie erfolgen. Seit der Französischen Revolution gilt die Meinungfreiheit als einer der wichtigsten Maßstäbe - wenn nicht gar als der wichtigste Maßstab - für den Grad der Freiheit in einem Staat. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrecht von 1789 bezeichnete die Meinungsfreiheit in Art. 11 als eines der vornehmsten Rechte des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l'homme). Von allen Menschenrechtskonventionen wird sie als Menschenrecht anerkannt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit soll einen freien und unverzerrten Austausch von Meinungen über politische und gesellschaftliche Fragen und insbesondere eine freie Auseinandersetzung mit Fragen der Außen- und Innenpolitik und der staatlichen Gewalt insgesamt ermöglichen. Der freie Zugang zu Informationen (Informationsfreiheit; Abwesenheit von Zensur) und die Möglichkeit der kollektiven öffentlichen Äußerung von Meinungen (Demonstrationsfreiheit) gehören unabdingbar zur Meinungsfreiheit.
Die Meinungsfreiheit ist das Recht auf die unbehinderte Äußerung der eigenen Ansichten über alles und jedes - und insbesondere über politische und gesellschaftliche Fragen. Mit der Meinungsfreiheit unvereinbar ist die Zensur von Büchern oder Zeitschriften, von Internetbeiträgen oder anderen Meinungsäußerungen in Schrift, Wort oder Bild. Mit der Meinungsfreiheit unvereinbar sind auch Einschränkungen der Informationsfreiheit (Meinungsbildung ist eine Voraussetzung der Meinungsäußerung) und der Demonstrationsfreiheit (als kollektiver Form der öffentlichen Meinungsäußerung).  
Seit der Französischen Revolution gilt die Meinungfreiheit als einer der wichtigsten Maßstäbe - wenn nicht gar als der wichtigste Maßstab - für den Grad der Freiheit in einem Staat. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrecht von 1789 bezeichnete die Meinungsfreiheit in Art. 11 als eines der vornehmsten Rechte des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l'homme). Von allen Menschenrechtskonventionen wird sie als Menschenrecht anerkannt. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit soll einen freien und unverzerrten Austausch von Meinungen über politische und gesellschaftliche Fragen und insbesondere eine freie Auseinandersetzung mit Fragen der Außen- und Innenpolitik und der staatlichen Gewalt insgesamt ermöglichen.  
 
Kriminologisch relevant ist die Meinungsfreiheit insofern, als die in allen Gesellschaften vorkommenden Konflikte um die (Etablierung und) Grenzen der Meinungsfreiheit typischerweise von Straftaten, Strafprozessen und Verurteilungen begleitet werden. Da Konflikte um die Grenzen der Meinungsfreiheit zudem oftmals Konflikte um das Selbstverständnis eines Staates und um den Status verschiedener gesellschaftlicher Gruppen widerspiegeln, erregen solche "Grenzkonflikte" symbolischer Art oftmals große öffentliche Aufmerksamkeit und Emotionen und werden insofern leicht zum "Skandal". Konflikte um die Grenzen der Meinungsfreiheit kennen die Rollen der autoritären Regierung, des Zensors, des anstößigen Tabuverletzers, des Psychopathen, des Geächteten und in seiner bürgerlichen Existenz Vernichteten, aber auch des Helden mit Zivilcourage und des für seine Meinung inhaftierten oder getöteten Märtyrers.




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