Makrokriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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== Konsequenzen für die Kriminologie und Kriminalpolitik ==
== Konsequenzen für die Kriminologie und Kriminalpolitik ==
Praktische Konsequenzen für die Rechtsanwendung sowie umfassende empirische Erkenntnisse der Kriminologie sind aus der Betrachtung der Makrokriminalität nicht hervorgegangen. Ein Ausblenden aus der Kriminologie würde jedoch mit einer Verharmlosung der kriminellen Handlungen auf politischer Ebene einhergehen und würde gewissermaßen einer Legitimierung von kollektiver Gewalt gleichkommen. Zur Folge hätte dies, dass Organisationen wie Amnesty International ein Teil ihrer Legitimationsgrundlage entzogen wird. Der Charakter makrokrimineller Taten muss daher im Rechtsbewusstsein verhaftet werden. Aufklärung über die Phänomene der Makrokriminalität ist daher das Ziel, ebenso Bewusstseinsbildung, öffentliche Verurteilung und Generalprävention. Auch im Falle der Makrokriminalität soll der Verbrechensbegriff allgemeinverbindliche Verbotsnormen fixieren und rechtliche Verbote plakativ deutlich machen. Die Kriminologie steht diesbezüglich vor der schweren Aufgabe, alternative Maßnahmen und Reaktionsweisen herauszustellen, im Sinne einer „Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik“ (vgl. Jäger 1989, S.33ff).
Praktische Konsequenzen für die Rechtsanwendung sowie umfassende empirische Erkenntnisse sind aus der Betrachtung der Makrokriminalität nicht hervorgegangen. Ein Ausblenden aus der Kriminologie würde jedoch mit einer Verharmlosung der kriminellen Handlungen auf politischer Ebene einhergehen und würde gewissermaßen einer Legitimierung von kollektiver Gewalt gleichkommen. Zur Folge hätte dies, dass Organisationen wie Amnesty International ein Teil ihrer Legitimationsgrundlage entzogen wird. Der Charakter makrokrimineller Taten muss daher im Rechtsbewusstsein verhaftet werden. Aufklärung über die Phänomene der Makrokriminalität ist daher das Ziel, ebenso Bewusstseinsbildung, öffentliche Verurteilung und Generalprävention. Auch im Falle der Makrokriminalität soll der Verbrechensbegriff allgemeinverbindliche Verbotsnormen fixieren und rechtliche Verbote plakativ deutlich machen. Die Kriminologie steht diesbezüglich vor der schweren Aufgabe, alternative Maßnahmen und Reaktionsweisen herauszustellen, im Sinne einer „Kriminalpolitik gegenüber krimineller Politik“ (vgl. Jäger 1989, S.33ff).


Normen, welche Großverbrechen zuweilen erfassen sind § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und § 220a StGB (Völkermord). Diese haben jedoch vorrangig symbolische Bedeutung (vgl. Walter 1993, S.124f).
Normen, welche Großverbrechen zuweilen erfassen sind § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und § 220a StGB (Völkermord). Diese haben jedoch vorrangig symbolische Bedeutung (vgl. Walter 1993, S.124f).


Es besteht eine umgekehrte Proportionalität bezüglich Schuld und Strafe. Ab einer bestimmten Schwere des Verbrechens auf der Makroebene, wird die Aussicht auf strafrechtliche Erfassung und Verfolgung unwahrscheinlicher. Um eine Proprtionalität wieder herzustellen, kann eine Entkriminalisierung im „unteren“ Bereich erfolgen, z.B. im Bereich der Kleindelinquenz (vgl. Walter 1993 S.127).
Es besteht eine umgekehrte Proportionalität bezüglich Schuld und Strafe. Ab einer bestimmten Schwere des Verbrechens auf der Makroebene, wird die Aussicht auf strafrechtliche Erfassung und Verfolgung unwahrscheinlicher. Um eine Proprtionalität wieder herzustellen, kann eine Entkriminalisierung im „unteren“ Bereich erfolgen, z.B. im Bereich der Kleindelinquenz (vgl. Walter 1993, S.127).
Ebenso könnte die Ausdehnung des Sanktionssystem auf Großverbrechen die Proportionen herstellen. Um Makrokriminalität jedoch zu verhindern oder zu verfolgen, fehlen die notwendigen Mittel und Wege weitläufig.
Ebenso könnte die Ausdehnung des Sanktionssystem auf Großverbrechen die Proportionen herstellen. Um Makrokriminalität jedoch zu verhindern oder zu verfolgen, fehlen die notwendigen Mittel und Wege weitläufig.


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