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Leipziger Prozesse
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Als '''Leipziger Prozesse''' wurden die 17 Gerichtsverfahren bekannt, die 1921-27 zur Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen während des Ersten Weltkriegs vor dem Reichsgericht geführt wurden.
Die Leipziger Prozesse stellten den ersten Versuch dar, Kriegsverbrechen zu ahnden, die während des Ersten Weltkrieges von Deutschen begangen worden waren. Sie wurden in den zwanziger Jahren am damals höchsten deutschen Gericht, dem Reichsgericht in Leipzig, verhandelt. Die Prozesse fanden zwischen 1921 und 1927 statt. Es gab insgesamt 17 Gerichtsverfahren.


Inhaltsverzeichnis


1 Die Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg
== Vorgeschichte ==
1.1 Die Vorgeschichte der Leipziger Prozesse
Anlass war die Verweigerung der bis dahin üblichen Amnestierung aller Kriegsverbrechen durch die Siegermächte. Ursprünglich war ein alliiertes Militärgericht vorgesehen: Artikel 227-230 des Versailler Vertrags forderten die Auslieferung des Kaisers und von noch zu benennenden Verantwortlichen, die vor ein Militärgericht gestellt und verurteilt werden sollten. Das Deutsche Reich hatte allerdings gegenüber den Siegermächten von vornherein betont, dass es in der Frage der Auslieferung deutscher Kriegsverbrecher nicht kooperieren werde. Die Alliierten legten gleichwohl am 3. Februar 1920 eine Liste von insgesamt 890 auszuliefernden Einzelpersonen und Personengruppen vor (Liste des personnes désignées par les Puissances Alliées pour être livrées par l'Allemagne en exécution des articles 228 à 230 du Traitè de Versailles et du Protocole du 28 juin 1919) - darunter von einfachen Soldaten, U-Boot-Kommandanten, Unteroffizieren und Offizieren. Ausgeliefert werden sollten aber auch der ehemalige Reichskanzler Bethmann Hollweg, die Feldmarschälle von Hindenburg und von Mackensen, die Generale Ludendorff, von Gallwitz und von Bülow sowie Großadmiral Tirpitz. Ergänzt wurde jene Liste durch eine teilweise sehr detaillierte Beschreibung der Vorwürfe und die Einteilung in 32 „Verbrechensarten“ nach alliierter Definition.
1.2 Deutsche Revisionsbemühungen und alliiertes Nachgeben
2 Die Leipziger Prozesse
2.1 Schwierigkeiten bei den Vorbereitungen des Leipziger Reichsgerichts
2.2 Die Prozessverläufe und die Haltung der Alliierten
3 Alliierte Abwesenheitsverfahren
4 Rechtliche Entwicklungen in der Zwischenkriegszeit
5 Literatur
6 Einzelnachweise
Die Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg
Die Vorgeschichte der Leipziger Prozesse
Dass es nach dem Ersten Weltkrieg zu Bestrafungsverfahren gegen potentielle deutsche Kriegsverbrecher nach alliiertem Dafürhalten kommen sollte, war zum damaligen Zeitpunkt ein absolutes Novum. Die Beweggründe hierfür sind recht vielfältig und gehen mit verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Ersten Weltkrieg sowie der Vorkriegsgeschichte einher.


So gab es bereits kurz nach Kriegsbeginn, als das Deutsche Reich in das neutrale Belgien einmarschierte, vereinzelte Rufe nach Bestrafung der Verantwortlichen. Doch erst im Laufe des Jahres 1915, insbesondere durch die Versenkung der RMS Lusitania, wuchs die Forderung nach einer Bestrafung der an Kriegsverbrechen Beteiligten zusehends heran. Der immer umfangreichere Einsatz neuer Kriegstechnologien und -waffen, wie z. B. Unterseeboote, Flugzeuge und Giftgas verlieh dieser Forderung darüber hinaus noch mehr an Gewicht. Folglich trug der Krieg selbst, dessen Ausmaß und Brutalität, sowie die veränderte Art der Kriegführung im Allgemeinen dazu bei, nach seinem Ende Prozesse gegen Kriegsverbrecher einzuleiten. Diese Absicht Kriegsverbrechen zu ahnden, war jedoch vollkommen neu in der Geschichte europäischer Kriege, denn bislang wurde eine Bestrafung von Soldaten oder gar Staatsoberhäuptern nach einem Krieg nicht praktiziert.
Unvermuteterweise kam es dann doch nicht zur Auslieferung. Bereits elf Tage nach Übergabe der Auslieferungsliste verzichteten die Alliierten auf eine Auslieferung. Zu einhellig war wohl die Empörung in Deutschland - und zu groß das Risiko von Widerstand im Falle des Versuchs einer Erzwingung durch die Alliierten. Die Alliierten selbst wiederum waren nicht einig: Großbritannien hatte die Liste der Auszuliefernden schon im Dezember 1919 drastisch gekürzt; die USA hatten sich von der europäischen Bühne weitgehend zurückgezogen. Nur Frankreich beharrte auf der Auslieferung u.a. von Bethmann Hollweg, Hindenburg und Ludendorff. Die Meinungsunterschiede traten Mitte Februar 1920 bei einer alliierten Konferenz in London offen zutage. Schließlich wurde auf Initiative Italiens der deutsche Kompromissvorschlag eines Tribunals in Deutschland akzeptiert - mit dem Vorbehalt, dass die Alliierten sich das Recht vorbehielten, im Falle eines nicht befriedigenden Ausgangs der Prozesse die Betreffenden vor ein alliiertes Gericht zu stellen.  
 
Die Basis für diese Praxis geht bis auf den Westfälischen Frieden von 1648/49 und der Etablierung des klassischen Völkerrechts zurück. Demnach hatte der jeweilige Herrscher einer Nation das Recht, Krieg zu führen (jus ad bellum). Weiterhin, und in diesem Zusammenhang wesentlich wichtiger, gab es nach einem Friedensschluss zwar den Anspruch des Siegers auf Reparationszahlungen, doch wurde gleichzeitig eine Amnestie festgelegt, die einerseits dem jeweiligen Staatsoberhaupt Immunität zusicherte und andererseits eine Straflosigkeit für im Krieg begangene Taten des einzelnen Soldaten oder Offiziers garantierte. Diese Art von Amnestie galt fortan stets bei europäischen Friedensschlüssen und wurde im Laufe der Zeit sogar als eine Selbstverständlichkeit angesehen.
 
Nachdem am 11. November 1918 die neue deutsche Reichsregierung den Krieg durch die Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens offiziell beendet hatte (Waffenstillstand von Compiègne), verweigerten die alliierten Mächte aber eine derartige Amnestie. Nicht nur der Krieg und die darin begangenen Taten waren hierfür maßgebend, sondern auch die Überzeugungen der Alliierten über das Deutsche Kaiserreich selbst. Dass Deutschland aus alliierter Sicht die alleinige Schuld am Krieg (vgl. Kriegsschuldfrage) und der darin begangenen Grausamkeiten trug, erklärt sich erst, wenn man die Hintergründe für jene Überzeugung näher betrachtet und zur Erklärung heranzieht.
 
Die Alliierten waren bei Kriegsende der Meinung, dass Deutschland zum einen durch seine schon Jahrzehnte vor Kriegsbeginn klar erkennbare, sehr militaristische Haltung einem kriegerischen Konflikt grundsätzlich nicht abgeneigt war. Dies äußerte sich nicht nur in der Einstellung der Bevölkerung, sondern war auch offensiver Bestandteil deutscher Politik. Exemplarisch stand hierfür das Flottenrüstungsprogramm des Kaisers (vgl. Flottengesetze) oder die informelle Annullierung der Gewährleistung der belgischen Neutralität, sowohl durch den Schlieffenplan von 1905 als auch durch persönliche Bekundungen Bethmann-Hollwegs bei Kriegsbeginn 1914.
 
Zum zweiten verweigerte sich Deutschland beharrlich der in fast allen europäischen Ländern seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufkommenden Friedensbewegung und brachte ihr keinerlei Beachtung entgegen. Mehr noch: Sie wurde im Deutschen Reich sogar diskriminiert. Viele andere Staaten hingegen nahmen wesentliche Elemente ihrer nationalen Friedensbewegung in ihre Politik auf und favorisierten zunehmend friedliche Konfliktlösungen als sofort einen Krieg billigend in Kauf zu nehmen. In Deutschland war dies nicht der Fall: „Wenn es um Abrüstung oder um die Etablierung einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur friedlichen Beilegung von zwischenstaatlichen Streitfällen ging […], immer war es das Deutsche Reich, das vehementer als andere gegen diese Vorhaben opponierte“.[1]
 
Letztlich, so die alliierte Überzeugung, hatte Deutschland das sich bereits lange vor 1914 entwickelnde neue Völkerrecht grundlegend ignoriert. Der Bedeutungsgehalt des Rechts zum Krieg (jus ad bellum) hatte sich inzwischen vor allem in Europa auf den Begriff der ultima ratio verkürzt. Zudem kam zu Beginn des 20. Jahrhunderts neben dem humanitären Völkerrecht, welches sich vorwiegend mit dem Schutz von Kriegsopfern beschäftigt, auch ein sogenanntes Kriegsvölkerrecht auf, das sich auf zulässige Mittel der Kriegführung bezieht. Zwar wurde vor 1914 keine Kodifikation eines umfassenden Kriegsgesetzbuches verabschiedet, doch waren durch die Haager Konferenzen von 1899 und 1907 erste eindeutige Richtlinien in diesem Zusammenhang geschaffen worden: „Kriegerisches Handeln war damit nicht länger allein am oft extensiv und parteiisch auslegbaren Gewohnheitsrecht meßbar, sondern auch und zuerst am normativ verbindlichen und erzwingbareren positiven Recht“.[2]
 
Jene Überzeugungen der Alliierten flossen in Bezug auf die Ahndung von deutschen Kriegsverbrechen auch in den Friedensvertrag von Versailles mit ein. In dessen Artikeln 227 bis 230 war sowohl die Forderung nach Auslieferung des Kaisers, als auch die Auslieferung von Personen, die die Alliierten noch benennen würden, enthalten. Die Betreffenden sollten anschließend vor ein Militärgericht gestellt und verurteilt werden. Diese recht allgemeinen Klauseln sollten zwar später noch juristisch präzisiert werden, doch es war von vornherein klar, dass es sich um ein alliiertes Militärgericht handeln würde, bei dem alliierte Militärgesetze bzw. Gesetzmaßstäbe zur Anwendung kommen würden.
 
Deutsche Revisionsbemühungen und alliiertes Nachgeben
Am 7. Mai 1919 wurde schließlich der deutschen Delegation in Versailles der Friedensvertrag übergeben, der wenige Wochen später dann auch ratifiziert wurde. Nahezu gleichzeitig unternahm man jedoch auf deutscher Seite erste Versuche, diesen Vertrag und die darin enthaltenen Artikel systematisch zu revidieren. Freiherr von Lersner, der Präsident der deutschen Friedensdelegation von Versailles, bemühte sich dabei zunächst um die Frage der Auslieferung deutscher Kriegsverbrecher. Er betonte gegenüber den Siegermächten, dass sich Deutschland in dieser Frage unkooperativ verhalten werde und sich niemand in Deutschland fände, der einer solchen Auslieferung Vorschub leisten würde.
 
Lersners Bemühungen fruchteten allerdings nicht, und so wurde ihm am 3. Februar 1920 eine Liste von insgesamt 890 Einzelpersonen und Personengruppen vorgelegt, die jeweils an verschiedene alliierte Mächte auszuliefern seien (Liste des personnes désignées par les Puissances Alliées pour être livrées par l'Allemagne en exécution des articles 228 à 230 du Traitè de Versailles et du Protocole du 28 juin 1919). Darunter befanden sich neben den Namen einfacher Soldaten, U-Boot-Kommandanten, Unteroffizieren und Offizieren auch Generalfeldmarschälle und ranghohe Politiker. So beispielsweise der ehemalige Reichskanzler Bethmann Hollweg, die Feldmarschälle von Hindenburg und von Mackensen, die Generale Ludendorff, von Gallwitz und von Bülow, sowie Großadmiral Tirpitz. Ergänzt wurde jene Liste durch eine teilweise sehr detaillierte Beschreibung des vorgeworfenen Tatbestandes und Einteilung in 32 „Verbrechensarten“ nach alliierter Definition.
 
Dass es jedoch nicht zu einer Auslieferung und einem von Alliierten geführten Prozess kommen sollte, entschied sich in relativ kurzer Zeit und war augenscheinlich alles andere als vorhersehbar. Bereits am 16. Februar 1920, also nur elf Tage nach Übergabe der Auslieferungsliste, verzichteten die Alliierten auf eine Auslieferung. Die Umstände für diesen Verzicht sind zum einen auf den öffentlichen Unmut bzw. die Empörung über jenes Auslieferungsbegehren in der deutschen Bevölkerung zurückzuführen. Diese ablehnende Haltung griff sogar bis tief in die Anhängerschaft der Republik hinein, allen voran Reichspräsident Ebert. Weiterhin erklärten die prominentesten Beschuldigten, dass sie sich nicht freiwillig vor ein alliiertes Gericht stellen lassen würden, ganz davon zu schweigen, dass sich keine staatliche Institution in der Republik an dem Auslieferungsverfahren beteiligt hätte. Den Alliierten konnte so erfolgreich suggeriert werden, dass Deutschland nicht eigenständig in der Lage sei, eine Auslieferung zu bewerkstelligen, oder, falls dies durch die Alliierten selbst vorgenommen werden sollte, es zu massiven Unruhen kommen würde. Daneben gab es noch weitere Entwicklungen, die endgültigen Verzicht der Alliierten auf eine Auslieferung und einen Prozess verursachten.
 
Im Jahre 1920 hatte sich die Haltung der Alliierten untereinander nachhaltig verändert und standen sich z. T. unvereinbar gegenüber. Während sich die Vereinigten Staaten zusehends aus den europäischen Angelegenheiten der Nachkriegszeit zurückgezogen hatten, blieb es allein Großbritannien und Frankreich vorbehalten, ein strafrechtliches Verfahren gegen deutsche Kriegsverbrechen in die Wege zu leiten. Die britische Regierung war allerdings zwischenzeitlich dazu übergegangen, dem deutschen Verlangen nach Revision in weiten Teilen zu entsprechen. Bereits im Dezember 1919 wurde im britischen Parlament einstimmig beschlossen, die Liste der von ihnen benannten Kriegsverbrecher drastisch zu kürzen.
 
In Frankreich hingegen fand diese Haltung der Briten keinerlei Verständnis. Zwar reduzierten sie ihre Liste auszuliefernder Kriegsverbrecher auf knapp 800 Personen, doch hielten sie an der Auslieferung prominenter Vertreter des Kaiserreiches fest. Darunter befanden sich immer noch Namen wie Bethmann Hollweg, Hindenburg und Ludendorff. Hierbei war jedoch klar, dass es sowohl diplomatisch ungeschickt war, an der Auslieferung jener Persönlichkeiten festzuhalten, als auch schlichtweg unrealistisch.
 
Diese beiden divergierenden Auffassungen trafen schließlich Mitte Februar 1920, bei einer alliierten Konferenz in London, aufeinander. Es wurde sofort erkennbar, dass ein Kompromiss zwischen Frankreich und Großbritannien nicht erzielt werden konnte. Da die USA nicht an der Konferenz teilnahmen, kam der Siegermacht Italien in dieser Frage eine Schlüsselrolle zu. Die italienische Delegation gab schließlich den Ausschlag für den britischen Standpunkt, dem deutschen Vorschlag, nämlich einen Prozess der Kriegsverbrecher durch ein deutsches Gericht in Deutschland abzuhalten, zu entsprechen. Die Alliierten verzichteten gleichermaßen darauf, sich in den Ablauf der Prozesse einzumischen. Diese Entscheidung ließ jedoch eine diplomatische Hintertür offen. Sollten die Alliierten zu der Auffassung gelangen, dass die Prozesse in Deutschland nicht ordnungsgemäß geführt und mit angemessenen Strafen geahndet werden, konnten die Betreffenden immer noch vor ein alliiertes Gericht gestellt werden.


Am 7. Mai 1920 wurde der Reichsregierung eine neuerliche Liste, die sogenannte Probeliste übergeben, die nun nur noch 45 Personen beinhaltete, darunter keine bekannten Namen mehr. Mit dieser drastisch verkürzten Liste wollte man die deutsche Justiz zunächst prüfen, ob diese tatsächlich in der Lage war, ordnungsgemäße Verfahren einzuleiten, um spätere Verfahren gegen diejenigen einzuleiten, die auf den älteren und wesentlich umfangreicheren Listen aufgeführt waren. Im Gegensatz zu den alten Listen der Alliierten erfolgte in der Probeliste eine recht detaillierte Beschreibung der jeweiligen Tatbestände, die nach Auffassung der Alliierten unweigerlich zu einer Verurteilung führen mussten. Dieser Punkt sollte bei der späteren Bewertung der Verfahren durch eine interalliierte Kommission bedeutend werden.
Am 7. Mai 1920 wurde der Reichsregierung eine neuerliche Liste, die sogenannte Probeliste übergeben, die nun nur noch 45 Personen beinhaltete, darunter keine bekannten Namen mehr. Mit dieser drastisch verkürzten Liste wollte man die deutsche Justiz zunächst prüfen, ob diese tatsächlich in der Lage war, ordnungsgemäße Verfahren einzuleiten, um spätere Verfahren gegen diejenigen einzuleiten, die auf den älteren und wesentlich umfangreicheren Listen aufgeführt waren. Im Gegensatz zu den alten Listen der Alliierten erfolgte in der Probeliste eine recht detaillierte Beschreibung der jeweiligen Tatbestände, die nach Auffassung der Alliierten unweigerlich zu einer Verurteilung führen mussten. Dieser Punkt sollte bei der späteren Bewertung der Verfahren durch eine interalliierte Kommission bedeutend werden.


Die Leipziger Prozesse
== Schwierigkeiten bei den Vorbereitungen ==
Schwierigkeiten bei den Vorbereitungen des Leipziger Reichsgerichts
Das höchste deutsche Gericht, das Leipziger Reichsgericht, wurde mit der Aufgabe betraut, die Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher durchzuführen. Bereits vor dem alliierten Auslieferungsverzicht begann man mit vorbereitenden Arbeiten, um gegenüber den Alliierten den Willen für die Durchführung ordentlicher Verfahren in Deutschland zu bekräftigen. Allerdings gab es von Anfang an für das Reichsgericht massive Hindernisse bei der Bewältigung jenes Auftrags. So war es beispielsweise zu Beginn personell nicht adäquat besetzt und hatte zudem durch den im März 1920 erfolgten Kapp-Putsch und diesbezüglicher Verfahren ein erhebliches Maß an Mehrarbeit zu bewältigen. Um dennoch nicht in den Verdacht zu geraten, eine Verschleppung der Verfahren zu fördern und dadurch den Unmut der Alliierten auf sich zu ziehen, wurde Mitte 1920 zusätzliches Personal bewilligt.
Das höchste deutsche Gericht, das Leipziger Reichsgericht, wurde mit der Aufgabe betraut, die Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher durchzuführen. Bereits vor dem alliierten Auslieferungsverzicht begann man mit vorbereitenden Arbeiten, um gegenüber den Alliierten den Willen für die Durchführung ordentlicher Verfahren in Deutschland zu bekräftigen. Allerdings gab es von Anfang an für das Reichsgericht massive Hindernisse bei der Bewältigung jenes Auftrags. So war es beispielsweise zu Beginn personell nicht adäquat besetzt und hatte zudem durch den im März 1920 erfolgten Kapp-Putsch und diesbezüglicher Verfahren ein erhebliches Maß an Mehrarbeit zu bewältigen. Um dennoch nicht in den Verdacht zu geraten, eine Verschleppung der Verfahren zu fördern und dadurch den Unmut der Alliierten auf sich zu ziehen, wurde Mitte 1920 zusätzliches Personal bewilligt.


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Zitiert nach Hankel 2003, S. 489.
Zitiert nach Hankel 2003, S. 489.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Leipziger_Prozesse“
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Kategorien: Erster Weltkrieg | Kriegsverbrecherprozesse | Recht (Weimarer Republik) | Leipziger Geschichte | 1920er
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