Leipziger Prozesse

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Leipzig war crimes trials, first session

Die in den Jahren 1921-1927 auf Geheiß der Siegermächte vor dem Reichsgericht geführten Leipziger Prozesse dienten der Ahndung deutscher Kriegsverbrechen. In der Zeit zwischen Januar 1921 und November 1922 gab es insgesamt nur 17 Verfahren, darunter 11, die die Alliierten verhandelt wissen wollten. Von diesen 11 endeten 4 mit einer recht milden Verurteilung, die restlichen 7 Urteile lauteten auf Freispruch. Dieses Resultat führte zu Protesten der Alliierten und zur Ermächtigung von Drittstaaten zu Prozessen in Abwesenheite der deutschen Angeklagten. Insgesamt war das Ergebnis der Leipziger Prozesse ebenso ungefriedigend wie es regelmäßig auch spätere Versuche in anderen Ländern waren, die Bestrafung von Kriegsverbrechen den Herkunftsstaaten der Tatverdächtigen zu überlassen.


Vorgeschichte

Innovation und Diskriminierung

Bis zum Ersten Weltkrieg war es üblich gewesen, die juristischen Konsequenzen von Kriegen auf Schadensersatzverpflichtungen der Besiegten zu beschränken. Die im Versailler Vertrag (Artikel 227-230) niedergelegte Verpflichtung der deutschen Regierung, die für Kriegsverbrechen verantwortlichen Deutschen zwecks Durchführung von Militärgerichtsverfahren an die verschiedenen Siegermächte auszuliefern, wurde in der deutschen Öffentlichkeit nicht als Fortschritt des Völkerrechts, sondern als ein schikanöses Novum empfunden. Dieser Eindruck verstärkte sich, als am 3.2.1920 bekannt wurde, dass sich auf der Liste der 890 auszuliefernden Einzelpersonen und Personengruppen neben den Namen einfacher Soldaten auch diejenigen des ehemaligen Reichskanzlers Bethmann Hollweg, der Feldmarschälle von Hindenburg und von Mackensen, der Generale Ludendorff, von Gallwitz und von Bülow sowie des Großadmirals Tirpitz befanden. Die Empörung der deutschen Öffentlichkeit einerseits und die Uneinigkeit der Alliierten über das weitere Vorgehen andererseits führte zum Verzicht auf die Auslieferungsforderung. Schon Mitte Februar 1920 entschied man sich zur Annahme des deutschen Angebots, die Ahndung der deutschen Kriegsverbrechen dem obersten deutschen Gericht anzuvertrauen - mit dem Vorbehalt, dass die Alliierten die Angelegenheit im Falle eines unbefriedigenden Prozessausgangs wieder an sich ziehen könnten.

Probelauf

Zur Demonstration der Fähigkeit und Bereitschaft des Deutschen Reiches zur selbständigen Durchführung solcher Prozesse hatte das Reichsgericht schon vor dem alliierten Auslieferungsverzicht mit der Schaffung der Voraussetzungen für solche Verfahren begonnen. Am 7.5.1920 wurde dem Deutschen Reich eine sogenannte Probeliste mit 45 Personennamen übergeben. Diese Liste, auf der keine der prominenten Namen auftauchten und die nach Einschätzung der Alliierten nur eindeutige Fälle enthielt, bei denen auf jeden Fall mit einer Verurteilung zu rechnen war, diente der Überprüfung des Funktionierens der deutschen Justiz. Im Erfolgsfall sollte dann die endgültige Liste folgen.

Die Verfahren standen unter einem schlechten Stern:

  • die Öffentlichkeit war empört über die Nötigung der deutschen Justiz zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen: erstens, weil derlei bis dato völlig unbekannt gewesen war, zweitens, weil die Kriegsverbrechen der Alliierten straflos blieben
  • die Alliierten waren hinsichtlich der Weitergabe relevanter Informationen eher unkooperativ
  • die im Reichswehrministerium angesiedelte „Zentralstelle für Völkerrechtsverletzungen und andere Anschuldigungen militärischer Art“ unterstützte eher die Verteidigung als die Anklage; die Anklagevertreter selbst standen den Prozessen kritisch gegenüber und praktizierten eine Art Minimalstrategie.
  • die Prozesse litten an erheblichen rechtsstaatlichen Defiziten: um sie überhaupt durchführen zu können, mussten erstens die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung beschnitten und zweitens das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) aufgehoben werden - was mit dem ersten Ergänzungsgesetzes getan wurde, das im März 1920 von der Verfassunggebenden Nationalversammlung verabschiedet wurde.
  • eine Schaukelpolitik, die der Entschärfung innen- und außenpolitischer Probleme dienen sollte, ging ebenfalls auf Kosten des Rechts. So eröffnete die im Mai 1921 verabschiedete zweite Novellierung dem Oberreichsanwalt die Möglichkeit, "auch in den Fällen, in denen nach seiner Überzeugung kein genügender Anlaß zur Anklageerhebung bestand, […] alternativ dazu einen Antrag auf Eröffnung der Hauptverhandlung zu stellen“ (Hankel 2003: 66). Diese Kompromisslösung diente dann u.a. als Basis für die Absprache zwischen Justiz- und Wehrministerium, dass sich Prozesse, die wahrscheinlich mit einer Verurteilung ausgingen, mit Prozessen abwechseln sollten, in denen Freisprüche zu erwarten war.

Die Hauptverhandlungen

Am 10.01.1921 fanden sich im ersten der Leipziger Prozesse drei ehemalige Pioniere, die auf keiner Auslieferungsliste gestanden hatte, vor Gericht wieder. Weil sie mit gezogener Waffe im Oktober 1918 in einem belgischen Gasthaus Geld und Wertgegenstände entwendet hatten, wurden sie der Plünderung gem. § 133 Militärstrafgesetzbuch für schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen zwischen 2 und 5 Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte nicht nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Art. 28 und 47). Das Gericht sah kein Kriegsverbrechen, sondern ein Verbrechen bei Gelegenheit des Krieges.

In den weiteren Verfahren kam es nur zu einer juristischen Neuerung: neben dem bereits zur Anwendung gekommenen Militärstrafgesetzbuch wurde nun auch das zivile Reichs-Strafgesetzbuch (RStGB) herangezogen, um Delikte zu erfassen, die vom Militärstrafrecht nicht abgedeckt wurden. Dass hingegen auch Kriegshandlungen "völkerrechtliche Grenzen gezogen waren, bei deren Überschreitung eine strafrechtliche Sanktion drohen konnte, hatte in der Vorstellung der deutschen Justiz keinen Platz“ (Hankel 2003: 92). Einen eigenständigen Begriff von "Kriegsverbrechen" entwickelten die Leipziger Prozesse nicht.

Die Verfahren verliefen nicht zur Zufriedenheit der Alliierten. Im August 1921 gründeten sie eine interalliierte Kommission aus Vertretern Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Italiens, um die Arbeit des Reichsgerichts zu beobachten und beurteilen zu können. Im August 1922 kam die Kommission einstimmig zu dem Ergebnis, dass das Leipziger Reichsgericht nicht in der Lage sei, unvoreingenommen zu verhandeln: die Strafen seien stets zu gering und der Anteil der Freisprüche insgesamt zu hoch. Daraufhin kündigten die betreffenden Staaten am 23.08.1922 die weitere Zusammenarbeit mit dem Reichsgericht auf. Nur die Probeliste sollte noch abgearbeitet werden. Ansonsten würden keine Unterlagen mehr übersandt.

Das Reichsgericht sah seine Arbeit sabotiert. Die letzte öffentliche Hauptverhandlung endete am 17. November 1922 mit einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen schwerer Plünderung nach §§ 129, 133 MStGB.

Abwicklung

Das Reichsgericht war nunmehre bestrebt, die Fälle ohne großes Aufsehen abzuwickeln. Erstens war man von relevanten Sachinformationen seitens der Alliierten abgeschnitten. Auch war nicht damit zu rechnen, dass es noch möglich sein würde, ausländische Zeugen zu hören. Drittens wollte man auf Justizmängel bei der Aufarbeitung von deutschen Kriegsverbrechen seitens ausländischer Gerichte reagieren.

U 86

Zu den nichtöffentlichen Verfahren zählte auch das Wiederaufnahmeverfahren gegen zwei Besatzungsmitglieder des U-Bootes U 86 (John Boldt und Ludwig Dithmar) sowie das Verfahren gegen ihren U-Bootkommandanten Helmuth Patzig wegen der Versenkung des englischen Lazarettschiffs Llandowery Castle. Aufgrund einer Vereinbarung von Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Reichsjustizministeriums, der Reichsanwaltschaft und der Marineleitung von Juli 1926 sollten diese drei Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden, um Kritik aus dem Ausland zu vermeiden.

Am 4. Mai 1928 wurde die Verurteilung von Boldt und Dithmar in nichtöffentlicher Sitzung aufgehoben, da eine bloße Tätigkeit als Ausguck noch keine Beihilfe sei. Am 20. März 1931 wurde das Strafverfahren gegen Patzig in nichtöffentlicher Sitzung eingestellt, da laut Auffassung des Reichsgerichts hier das Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 sowie das dazu ergangene Ausführungsgesetz vom 24. Oktober 1930 Anwendung finden würde. Im Laufe des Strafverfahrens hatte Patzig ausgesagt, er habe am 27. Juni 1918 die Versenkung des Lazarettschiffs befohlen, da dieses das Rote Kreuz zu Unrecht trage. Als er seinen Irrtum bemerkt habe, habe er die Beschießung der Rettungsboote befohlen, damit die alliierte Kriegspropaganda keine Zeugen mehr habe. Durch diesen Ausgang der Strafverfahren gegen Boldt, Dithmar und Patzig blieb der Tod von 234 Menschen ungesühnt.

Einstellungen

Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verfahren wurden meist sehr bald, selbst wenn bereits eine Anklageschrift formuliert war, außer Verfolgung gesetzt. Bis zum Jahre 1927 wurden auf diese Weise ca. 1.700 Fälle ad acta gelegt. Nicht selten erfolgte dabei der Einstellungsbeschluss seitens des Reichsgerichts selbst oder gar aufgrund einer einfachen Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft.

Grund dafür waren die sog. Abwesenheitsverfahren durch ausländische Gerichte. Die interalliierte Kommission hatte es den betreffenden Staaten nahe gelegt, sich nicht weiter auf eine Ahndung von Kriegsverbrechen durch das Reichsgericht zu verlassen und statt dessen eigene Verfahren einzuleiten (Art. 228 des Versailler Vertrags).

Angesichts der zwischen den Alliierten bestehenden Differenzen in der Auslieferungsfrage teilten schließlich Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien in der Note vom 23. August 1922 mit, dass sie sich das Recht vorbehielten, die Beschuldigten selbst vor Gericht zu stellen oder - soweiet man ihrer nicht habhaft werden könne - Verfahren in Abwesenheit gegen sie durchzuführen.

Da Verfahren in absentia in Großbritannien nicht erlaubt und in Italien nicht realistisch waren, führten nur Belgien und Frankreich solche Prozesse durch. Diese waren ebenso parteiisch wie die des Leipziger Reichsgerichts:

  • es waren keine Verteidiger für die abwesenden Angeklagten zugelassen
  • es wurde nahezu ausschließlich den Ausführungen der Anklage Glauben geschenkt *Entlastungsbeweise oder in der Wirkung ähnelnde Unterlagen kamen vielfach gar nicht erst zur Sprache.
  • weiterhin bestand für die Angeklagten kein Rechtsmittel, es sei denn, sie stellten sich den jeweiligen französischen oder belgischen Behörden, was einer freiwilligen Auslieferung gleichgekommen wäre.


Zwischen August 1922 und Ende 1925 fanden in Frankreich 340 und in Belgien 153 solcher Verfahren statt. In seltenen Fällen erfolgte ein Freispruch, die restlichen Strafen waren sehr hoch und drastisch.

Als Reaktion auf die Abwesenheitsverfahren und deren Urteile wurde im gleichen Zeitrahmen auf deutscher Seite beim Leipziger Reichsgericht in den betreffenden Fällen die Ermittlungsarbeit aufgenommen, um sich gegen die belgischen und französischen Behauptungen bzw. Urteile zur Wehr zu setzen.

Vielmehr wurde auf deutscher Seite ein komplett anderer Weg eröffnet: Dem in einem Abwesenheitsverfahren Angeklagten wurde vom Auswärtigen Amt nahegelegt, dem Leipziger Reichsgericht die eigene Darstellung der zur Last gelegten Beschuldigungen abzufassen und gleichzeitig damit verbunden eine Einstellung des Verfahrens auf deutscher Seite zu beantragen. Diesem Einstellungsverlangen kam die Reichsanwaltschaft in allen Fällen nach. Hierdurch hatte sich offenkundig die Rolle des Reichsgerichts komplett gewandelt. War es zuvor, wenngleich auch nur vordergründig, darum bemüht, den alliierten Erwartungen zu entsprechen und Verfahren trotz größerer Defizite und langwieriger Ermittlungen einzuleiten, fungierte es nun als konterkarierendes Instrument in Bezug auf die alliierten Abwesenheitsverfahren.

Rechtliche Entwicklungen in der Zwischenkriegszeit

In der Zeit zwischen beiden Weltkriegen konnte sich das Völkerrecht weiterentwickeln, wenngleich es insgesamt eine nicht wirklich effektiv bindende Wirkung besaß bzw. entfalten konnte, da keine funktionierende internationale Institution (Völkerbund) mit der Kontrolle seiner Einhaltung vorhanden war.

Nicht minder bedeutsam ist, dass in Deutschland bis zum Kriegsausbruch 1939 internationales Kriegsvölkerrecht in nationales Recht umgesetzt worden war. So bildeten die Haager Landkriegsordnung (1907), die 3. Genfer Rot-Kreuz-Konvention und das Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen (beide von 1929) die wichtigsten Regeln im Landkrieg. Um Missverständnisse zu verhindern, sei hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch keine der besagten Regelungen bzw. internationalen Vereinbarungen eine juristische Definition des Begriffs „Kriegsverbrechen“ erfolgte oder gar rechtliche Grundlagen für deren spätere Ahndung etabliert wurden. Trotzdem waren die Soldaten der Wehrmacht, im Gegensatz zum Ersten Weltkrieg, mit leicht verständlichen Verhaltensgeboten, basierend auf den genannten völkerrechtlichen Bestimmungen im Krieg, in Form von Unterricht, Schulungen, Dienstanweisungen und Befehlen vertraut gemacht worden und sollten diese auch grundlegend befolgen. Das Problem bestand jedoch darin, dass jene Richtlinien sehr leicht außer Kraft gesetzt werden konnten, ohne dass dies mit einer strafrechtlichen Ahndung verbunden gewesen wäre. So lag es beispielsweise in der Macht des rangniedersten Befehlsgebers, sprich Bataillonskommandeurs, jene Richtlinien außer Kraft zu setzen. Daneben galten für spezielle Kampfeinheiten wie z. B. die Waffen-SS oder den SD derartige Konventionen zu keinem Zeitpunkt. Folgerichtig waren insgesamt betrachtet die genannten Verhaltensgebote relativ wirkungslos.

Mit Beginn des Feldzugs gegen die Sowjetunion ab Juni 1941 änderte sich darüber hinaus generell das allgemeine Kriegsgeschehen. Der gesamte Inhalt der noch bestehenden Regelungen und Verhaltensweisen für die Wehrmacht wurde generell und grundlegend außer Kraft gesetzt und vollständig durch neue, dem Völkerrecht diametral entgegengesetzte Verhaltensrichtlinien ersetzt. Exemplarisch hierfür stehen sowohl der allgemein bekannte „Kommissarbefehl“ oder in Bezug auf die Behandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Ostgebiete ein entsprechender Erlass seitens des Ernährungsministers Herbert Backe. Dieser verwarf völkerrechtliche Grundlagen und leitete bewusst zu Verbrechen an der russischen Zivilbevölkerung an (vgl. Hungerplan).

Abseits vom Landkrieg existierten im Luft- und Seekrieg gar nicht erst derartige Regelungen. Versuche, hierfür völkerrechtliche Gesetze bzw. Normen zu finden, scheiterten bereits 1923. Dort herrschte, wie der Zweite Weltkrieg überaus deutlich zeigen sollte, nach wie vor das Prinzip des Repressalienkriegs. Dies mag u. a. auch der Grund dafür gewesen sein, dass die Bombardements der deutschen Luftwaffe in den Nürnberger Prozessen nicht zur Sprache kamen, abgesehen von der Tatsache, dass die Alliierten durch ihre Zerstörung deutscher Städte sich ihrerseits hätten verantworten müssen.

Literatur

  • Carl Haensel: Der Nürnberger Prozess: Tagebuch eines Verteidigers. Moewig, München 1983, ISBN 3-8118-4330-3.
  • Gerd Hankel: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg. Hamburger Edition, Hamburg 2003, ISBN 3-930908-85-9.
  • Gerd Hankel: Deutsche Kriegsverbrechen des Weltkriegs 1914–1918 vor deutschen Gerichten. In: Wolfram Wette, Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert. Darmstadt 2001, S. 85–98.
  • Kai Müller: Oktroyierte Verliererjustiz nach dem Ersten Weltkrieg. In: AVR 39 (2001), S. 202–220.
  • Kai Müller: Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg. In: Bernd-Rüdiger Kern, Adrian Schmidt-Recla (Hrsg.): 125 Jahre Reichsgericht. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-12105-8, S. 249–264.
  • Friedrich Kaul: Die Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher im Ersten Weltkrieg. In: ZfG. 14, 1966, S. 19–32.
  • Walter Schwegler: Völkerrecht, Versailler Vertrag und Auslieferungsfrage. Die Strafverfolgung wegen Kriegsverbrechen als Problem des Friedensschlusses 1919/20. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1982.
  • Dirk von Selle: Prolog zu Nürnberg. Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse vor dem Reichsgericht. In: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte. 3/4, 1997, S. 192–209.
  • Harald Wiggenhorn: Verliererjustiz. Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg. Nomos, ISBN 3-8329-1538-9.
  • Harald Wiggenhorn: Eine Schuld fast ohne Sühne – Erinnerung an die Leipziger Kriegsverbrecherprozessse vor 75 Jahren. Artikel in der Wochenzeitung Die Zeit aus Hamburg vom 16. August 1996, S. 9–11.

Überarbeitete Fassung des Beitrags in der de.wikipedia über die Leipziger Prozesse