Lebensunwertes Leben: Unterschied zwischen den Versionen

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· Die „unheilbar Blödsinnigen“ stellten die letzte Gruppe dar. Sie hätten weder einen Lebens- noch einen Sterbewillen. Sie selber empfänden ihr Leben nicht als unerträglich, ihr Leben sei aber zwecklos.(vgl. Binding, S. 33). Für Binding stellte diese Gruppe das „furchtbare Gegenbild echter Menschen“ dar. Weder rechtliche, soziale, sittliche noch religiöse Gründe sprächen gegen die Freigabe zur Tötung.
· Die „unheilbar Blödsinnigen“ stellten die letzte Gruppe dar. Sie hätten weder einen Lebens- noch einen Sterbewillen. Sie selber empfänden ihr Leben nicht als unerträglich, ihr Leben sei aber zwecklos.(vgl. Binding, S. 33). Für Binding stellte diese Gruppe das „furchtbare Gegenbild echter Menschen“ dar. Weder rechtliche, soziale, sittliche noch religiöse Gründe sprächen gegen die Freigabe zur Tötung.
Die Tötung könne aber nicht von Jedermann erfolgen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus zwei Ärzten und einem Juristen, oder eine „Freigabebehörde“ sollte über die Anträge entscheiden. (Binding, S. 34 ff.)
Die Tötung könne aber nicht von Jedermann erfolgen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus zwei Ärzten und einem Juristen, oder eine „Freigabebehörde“ sollte über die Anträge entscheiden. (Binding, S. 34 ff.)
'''Hoche''' schloss sich Bindings Klassifizierung an. Für ihn stellte die Gruppe der „unheilbar Blödsinnigen“ die größte Gruppe dar. Die „Fortdauer des Lebens [besitze] weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert.“ (Hoche, S. 48).  
Hoche schloss sich Bindings Klassifizierung an. Für ihn stellte die Gruppe der „unheilbar Blödsinnigen“ die größte Gruppe dar. Die „Fortdauer des Lebens [besitze] weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert.“ (Hoche, S. 48).  
Hoche blieb in der Eingrenzung medizinisch ungenau. Er definierte die „Zustände geistigen Todes“ in der Beziehung zur Umwelt: „[...], das Fehlen [...] produktiver Leistungen, [...] völlige Hilflosigkeit mit der Notwendigkeit der Versorgung durch Dritte.“ (Hoche, S. 53). Diesen „Menschenhülsen“ fehle jedes Selbstbewusstsein und sie seien somit auch nicht imstande, ein subjektives Lebensrecht in Anspruch zu nehmen.
Hoche blieb in der Eingrenzung medizinisch ungenau. Er definierte die „Zustände geistigen Todes“ in der Beziehung zur Umwelt: „[...], das Fehlen [...] produktiver Leistungen, [...] völlige Hilflosigkeit mit der Notwendigkeit der Versorgung durch Dritte.“ (Hoche, S. 53). Diesen „Menschenhülsen“ fehle jedes Selbstbewusstsein und sie seien somit auch nicht imstande, ein subjektives Lebensrecht in Anspruch zu nehmen.
Hoche beschrieb detailliert die ökonomischen Folgen der Pflege von „Ballastexistenzen“ und „Viertels- und Achtels-Kräfte“ und forderte eine Veränderung dieser „Kultur“.(Hoche, S. 50 und 53 f.).
Hoche beschrieb detailliert die ökonomischen Folgen der Pflege von „Ballastexistenzen“ und „Viertels- und Achtels-Kräfte“ und forderte eine Veränderung dieser „Kultur“.(Hoche, S. 50 und 53 f.).
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Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich weitere juristische Kontroversen.  
Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich weitere juristische Kontroversen.  
Der Rechtsschutz im Abtreibungsrecht und EschG ist unterschiedlich bestimmt, er beginnt „in vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation.
Der Rechtsschutz im Abtreibungsrecht und EschG ist unterschiedlich bestimmt, er beginnt „in vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation.
Das '''Embryonenschutzgesetz (EschG)''' von 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt:
Das Embryonenschutzgesetz (EschG) von 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt:
· Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt.
· Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt.
· Gem. § 2 Abs. 1 EschG ist jede fremdnützige Verwendung verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. Gem. § 8 EschG zählen hierzu auch jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle.
· Gem. § 2 Abs. 1 EschG ist jede fremdnützige Verwendung verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. Gem. § 8 EschG zählen hierzu auch jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle.
Das bedeutet, dass die PID (Präimplatationsdiagnostik) sowie reproduktives und therapeutisches Klonen an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist.
Das bedeutet, dass die PID (Präimplatationsdiagnostik) sowie reproduktives und therapeutisches Klonen an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist.
Die '''Präimplantationsdiagnostik''' (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik und ist umstritten:
Die Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik und ist umstritten:
Befürworter argumentieren, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau eine rechtmäßige Abtreibung nach der PND erspart bleibe, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird.  
Befürworter argumentieren, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau eine rechtmäßige Abtreibung nach der PND erspart bleibe, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird.  
Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen.
Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen.
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