Lebensunwertes Leben

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Im Zuge der industriellen Revolution in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts setzte auch eine außerordentliche Entwicklung in der Medizin, Psychiatrie, Naturwissenschaft und Technik ein. Der Mensch wurde vermehrt Gegenstand wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Steuerung. In den Vordergrund rückte die Nützlichkeit des Menschen im Kollektiv.

Biologistische Theorien, Eugenik, Degenerationslehre und <[Rassenhygiene][1]> boten ein Betätigungsfeld, insbesondere auch für Psychiater. 1895 beschrieb und bewertete Alfred Jost in seiner Schrift „Das Recht auf den Tod“, dass das menschliche Leben im Falle einer schweren Erkrankung, nicht nur "Null" sondern auch negativ sei. Er führte damit den Terminus <lebensunwert> ein.(Jost, 1895 zitiert in Schott/Tölle, S. 542). Binding und Hoche setzten mit ihrer 1920 veröffentlichten Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und Ziel“ die Diskussion über die <Euthanasie> in Deutschland fort. Jedoch ist eine deutliche Akzentverschiebung zu verzeichnen.

Die Bearbeitung der Thematik durch Karl Binding und Alfred Hoche

Binding und Hoche rücken den ökonomischen Aspekt der [<Euthanasie>] [2] in den Mittelpunkt (vgl. Weingart u.a. S. 524). Rassenhygienische Argumente sind in der Schrift nicht zu finden. Karl Binding, der den Hauptteil der Schrift verfasst hat, bestimmt Ziele und Ergebnisse des Textes.

Karl Binding (1841 – 1920) war Strafrechtler, Rechtstheoretiker, Verfassungsrechtler und Rechtshistoriker. Er vertritt eine strikt säkulare Rechtstheorie und Naucke bezeichnet Bindings [rechtspositivistischen][3] Gedankengang als keineswegs „abstrus oder exotisch“ sondern als „avanciertes, säkulares strafrechtsdogmatisches Denken“ (Naucke, S. IX).

Alfred Hoche (1865 – 1943), Psychiater mit Interesse für rechtliche Fragestellungen und literarischen Neigungen (Naucke, S. VIII), verantwortet den weitaus kleineren Teil des Textes. In seinen „Ärztlichen Anmerkungen“ (Binding/Hoche, 1920) unterstützt er Bindings drei Kategorisierungen und geht im besonderen auf die ökonomischen Folgen einer Pflege von Behinderten ein.

Binding und Hoche verbinden eine Rhetorik des Mitleids mit den ökonomischen Interessen der Gesellschaft. Naucke hebt folgende Positionen Bindings hervor: Das positive Recht gebe die Tötung eines anderen Menschen nicht frei, sei aber auf dem Hintergrund des Schutzes wichtiger Güter durch das Strafrecht genau zu prüfen. Binding vollziehe eine Trennung von Gesetz und Norm und ermögliche damit die juristische <Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens>. (hierzu genauer Naucke, S.XI bis XIII).

Binding geht in seinem Text zunächst auf die straflose Selbsttötung, das damit verbundene Notwehrrecht und die bewusste Beihilfe zur Selbsttötung ein (Binding, S. 5 und S. 15). Er bewertet die Beihilfe zur Selbsttötung auf dem Hintergrund der Motivation des sich tötende Menschen und schlägt einen Bogen zur Tötung von Schwerkranken. Binding versteht hier die Tötung als „reine Heilbehandlung“ und eine Einwilligung des Kranken sei ebenso wenig erforderlich, wie die Einwilligung eines Patienten zu anderen Heilbehandlungen. Sie dürfe zwar nicht einem Verbot zuwider laufen, aber in vielen Fällen müsse ein Eingriff an momentan Bewusstlosen vorgenommen werden. (Binding, S. 17f. Binding kategorisiert <lebenswerte> und <lebensunwerte> Existenzen. Er teilte die Menschen in eine „Mittelgruppe“ und zwei weitere Gruppen ein (vgl. Binding S. 28 ff):

· Die Mittelgruppe umfasste Personen, die geistig gesund gewesen, aber durch einen Unfall o.ä., nun bewusstlos seien. Sollten sie erwachen, bedeutete das ein ungeheures Elend. Binding stellte für diese Gruppe keine eindeutige Regel auf. Sollte es jedoch zu einer vorschnellen Tötung kommen, bliebe der Täter, der in der Überzeugung gehandelt habe, das Richtige zu tun, straffrei.

· Eine weitere Gruppe war die der unheilbar Kranken, die an Krebs, Tuberkulose u.ä. leideten und unter den gegebenen Umständen als „unrettbar“ galten. „Unrettbar“, nicht im absoluten Sinne, sondern gemessen an der konkreten Situation. Bei begrenzten Ressourcen zur Rettung müsste eine Wertung der zu Rettenden erfolgen. Hier war die Tötung eines unheilbar Kranken ein Zeichen des Mitleids.

· Die „unheilbar Blödsinnigen“ stellten die letzte Gruppe dar. Sie hätten weder einen Lebens- noch einen Sterbewillen. Sie selber empfänden ihr Leben nicht als unerträglich, ihr Leben sei aber zwecklos.(vgl. Binding, S. 33). Für Binding stellte diese Gruppe das „furchtbare Gegenbild echter Menschen“ dar. Weder rechtliche, soziale, sittliche noch religiöse Gründe sprächen gegen die Freigabe zur Tötung.

Die Tötung könne aber nicht von Jedermann erfolgen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus zwei Ärzten und einem Juristen, oder eine „Freigabebehörde“ sollte über die Anträge entscheiden. (Binding, S. 34 ff.) Hoche schloss sich Bindings Klassifizierung an. Für ihn stellte die Gruppe der „unheilbar Blödsinnigen“ die größte Gruppe dar. Die „Fortdauer des Lebens [besitze] weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert.“ (Hoche, S. 48). Hoche blieb in der Eingrenzung medizinisch ungenau. Er definierte die „Zustände geistigen Todes“ in der Beziehung zur Umwelt: „[...], das Fehlen [...] produktiver Leistungen, [...] völlige Hilflosigkeit mit der Notwendigkeit der Versorgung durch Dritte.“ (Hoche, S. 53). Diesen „Menschenhülsen“ fehle jedes Selbstbewusstsein und sie seien somit auch nicht imstande, ein subjektives Lebensrecht in Anspruch zu nehmen. Hoche beschrieb detailliert die ökonomischen Folgen der Pflege von „Ballastexistenzen“ und „Viertels- und Achtels-Kräfte“ und forderte eine Veränderung dieser „Kultur“.(Hoche, S. 50 und 53 f.).

Binding und Hoches Forderungen nach einer „Freigabe lebensunwerten Lebens“ zur Vernichtung traf auf bereits vorhandene Impulse und Anstrengungen einer mit wissenschaftlichen Argumenten unterfütterten Bevölkerungspolitik. Zum Ende des 19. Jahrhunderts gewann die [Eugenik][4] an Gewicht.(vgl. Genkel / Müller-Kent, 1998, S. 9) [Darwins][5] These der kontinuierlichen Weiter- und Höherentwicklung des Menschen durch einen natürlichen Ausleseprozess implizierte, dass die Zivilisation den Auslesemechanismus verhindere und <Entartungen> zur Folge habe.

Selektionstheorien wurden zum politischen Deutungsmuster für gesellschaftliche Probleme. Pauperisierung, Kriminalität und Alkoholismus wurden in diesem Rahmen als Folgen der Degeneration des Erbgutes interpretiert.“ (vgl. Weingart u.a., 1988, S. 18, siehe auch die Degenerationslehre nach Lombroso in „L’Uomo delinquente“). Der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel (1834 – 1919) forderte die Züchtung der <Höherwertigen>. In dem Buch „Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen“ (1895) des deutschen Arztes [Alfred Ploetz][6]findet man Ähnliches. (vgl. Schott / Tölle). Der Arzt und Eugeniker Alfred Grotjohann untersuchte zu Beginn des 19 Jahrhunderts ganze Bevölkerungsgruppen statistisch und empfahl zur Verhinderung einer Vermehrung <degenerativer> Tendenzen und <minderwertigen Individuen> auch die künstliche Geburtenverhütung einzusetzen. Für den Umgang mit bereits lebenden „Minderwertigen“ schlug er die konsequente Ausgrenzung vor. (vgl. Genkel / Müller- Kent 1998, S. 10 ff; sehr ausführlich Weingart u.a., 1988, und Ebbinghaus/Dörner, Berlin 2002).

Euthanasie Tötung <unwerten Lebens>

In der NS-Diktatur entschied die Frage, wer <lebenswert> und wer als <lebensunwert> eingestuft wurde, über Leben und Tod. Die „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ wurde unterhalb der Gesetze bürokratisch organisiert. (vgl. Naucke, Berlin 2006, S. XL).

[T 4][7] war ein Deckname für ein Programm zur medizinischen Tötung Erwachsener. Die <Euthanasie> sollte von behinderten Kindern auf Erwachsene ausgeweitet werden. Organisiert wurde das Programm durch die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten (RAG). Dr. Viktor Brack leitet die „Euthanasie-Abteilung II".

Zur offiziellen Einstellung des T4-Programms und öffentlichen Protesten siehe auch Lifton, 1988, S.108 - 110, Schott / Tölle 2006, S. 179, Klee, 2004 , S. 334 ff., Weingart u.a., S. 307 ff..

Der Personenkreis der als <lebensunwert> eingestuften umfasste Geisteskranke („passive Schädlinge“), Verbrecher („aktive Schädlinge“), „Gemeinschädliche“ und allgemein „Wertlose“. (Klee, S.11 ff. und Lifton, 1988, S. 74) Das Verhungernlassen in den Anstalten wurde als „Euthanasie- Methode“ auch gezielt bei Kindern eingesetzt. Verweigerten Eltern die Einweisung ihrer Kinder, drohte der Sorgerechtsentzug.( vgl. Lifton, 1988. S. 49 ff. und S.69 f.; Ebbinghausen/Dörner 2002, S. 284 ff. 1984; Klee, 2004, S.46 f., S. 62, S. 154 f.).

Zwangssterilisationen

Zur Durchsetzung der Vernichtung <lebensunwerten Lebens> wurden Zwangssterilisationen durchgeführt.

[Fritz Lenz][8], ein deutscher Arzt und Genetiker (Lifton, 1988, S. 29) und ein vehementer Befürworter der Zwangssterilisation, sowie weitere Ärzte wollten den Personenkreis der <Lebensunwerten> auch auf Verwandte von „Kranken“ und „Behinderten“ erweitern. Die radikale Durchsetzung dieses Prinzips hätte zu einer Sterilisation von 20 Prozent der gesamten deutschen Bevölkerung führen können.(ebd., S. 32) Martin Bormann, Hitler Privatsekretär, führte die Ausweitung der Diagnose des Schwachsinn, auf moralische und politische Verhaltensweisen ein. Politische Gegner wurden somit zu <lebensunwerten> Personen mit einer medizinischen Diagnose und sollten sterilisiert werden.

Der ‚Lebenswert’ des Einzelnen wurde abhängig von der Nützlichkeit für den <Volkskörper> und erweitert auf ein „rassistisches Paradigma“. (Schmuhl, S.182 – 198).

Hamburg galt in der Umsetzung als „Mustergau“. Für die Feststellung der „Dringlichkeit“ wurde auch auf Daten aus der Sozial- und Jugendbehörde zurückgegriffen (vgl. Pfäfflin, 1984, S. 29).

Bioethik

In der gegenwärtigen Diskussion bezüglich der Schutzwürdigkeit spezifisch menschlichen Lebens auch in seinen frühesten Phasen, sind der moralische und rechtliche Status wichtige Bezugspunkte.

Biologische Erkenntnisse: a.) Spätestens mit Abschluss der Kernverschmelzung entsteht artspezifisch menschliches Leben mit individuellen genetischen Anlagen und die befruchtete Eizelle enthält bereits das Potential zur Entwicklung des Menschen. Die embryonale Entwicklung verläuft kontinuierlich. b.) Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens steigert sich mit fortschreitender Embryonalentwicklung (Gradualismus). Die bloße Zugehörigkeit zu der Gattung Mensch ist noch kein hinreichender Grund, dem ungeborenen Leben den selben Schutz wie dem geborenen Menschen zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass eine Güter- und Interessenabwägung zwischen ungeborenen und geborenen Lebewesen möglich wird. c.) Nicht die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch begründet ein Recht auf Leben und seinen Schutz, sondern empirisch vorliegende Eigenschaften, wie ein Bewusstsein über sich selbst oder über die Zeit. Lebewesen, die über diese Eigenschaften verfügen, auch hochentwickelte Tiere, werden als Personen bezeichnet. Sie zu töten ist verboten. Im Bezug auf die Güterabwägung heißt das, dass die Interessen der ungewollt Schwangeren gegenüber dem ungeborenen Leben höher zu bewerten ist. (hierzu näheres:[9] ) d.) Das Grundgesetz ist ein wichtiger Bezugspunkt in der bioethischen Auseinandersetzung. Art.1 Abs. 1 Achtung der Menschenwürde, Art.2 Abs. 2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art.5 Abs. 3 Freiheit der Forschung. Hier werden der Schutz des ungeborenen Lebens, der Zeitpunkt des Schutzeintrittes, die Menschwürde und die Frage nach der Rolle der Forschungsfreiheit behandelt.(Zum offenen Begriff der Menschenwürde: [www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde], zur Freiheit der Forschung siehe auch Kettner, 2004 über Forschungsfreiheit und Menschenwürde am Beispiel der Stammzellforschung.)

Im engeren Sinne sind die rechtlichen Bezugspunkte das Abtreibungsrecht und das Embryonenschutzgesetz (01.07.2002) . Zur Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 218 StGB geäußert. . 1975 stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Fristenlösung fest. In seinem Urteil von 1993 erklärt das BverG, dass es ein abgestuftes Lebensrecht nicht gibt, Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu. Das BverG stellt dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen frei, den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bestrafen. . § 218 und § 218 a StGB in der Fassung von 1995 bestimmt, dass die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens mit Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter beginnt, der Abbruch rechtswidrig jedoch straffrei bleiben könne. (Siehe hierzu: [10]) Hintergrund dieser Regelung ist die Einsicht, dass sich das Ungeborene nicht gegen den Willen der Frau schützen lässt. § 218 a Abs. 2 StGB stellt die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau in den Mittelpunkt. Nicht eine embryopatische Indikation, sondern die zukünftige Belastung, die sich aus der Behinderung/Krankheit des Kindes für die Mutter ergeben könne, macht einen Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbindung rechtmäßig. Mit der Vermeidung einer embryopatischen Indikation soll eine Diskriminierung behinderter Menschen vermieden werden. (Näheres: Berg, 2006 online)

An der Fristenregelung wird kritisiert, dass ein „gestufter Lebensschutz“ eingeführt werde. Nidationshemmer wie die <Pille danach>, die eine befruchtete Eizelle abstoßen, sind heute gesellschaftlich akzeptiert. Eine medizinische Indikation ist mit keinerlei Frist verbunden. PND-Untersuchungen (Pränataldiagnostik) mit positiven Befunden können rechtmäßige Abtreibungen (fast regulär) nach sich ziehen. Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und selektive Diagnostik würden heute eng miteinander verknüpft und es wird eine Korrelation zwischen pränatalen Befund einer Behinderung und dem Abbruch der Schwangerschaft mit durchschnittlich mit 92% angegeben. (Wunder 2005, S. 228, Quelle: Statistisches Bundesamt 1996 und Schultz, in: Forum Wissenschaft, Bonn 2008,)

Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich weitere juristische Kontroversen. Der Rechtsschutz im Abtreibungsrecht und EschG ist unterschiedlich bestimmt, er beginnt „in vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation. Das Embryonenschutzgesetz (EschG) von 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt: · Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt. · Gem. § 2 Abs. 1 EschG ist jede fremdnützige Verwendung verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. Gem. § 8 EschG zählen hierzu auch jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle. Das bedeutet, dass die PID (Präimplatationsdiagnostik) sowie reproduktives und therapeutisches Klonen an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist. Die Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik und ist umstritten: Befürworter argumentieren, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau eine rechtmäßige Abtreibung nach der PND erspart bleibe, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird. Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen. Gegner bezweifeln die ethische Zulässigkeit. Die PID selektiere menschliches Leben. Im Unterschied zur PND werde mit der PID ein möglicher Konflikt bewusst durch IVF erst hergestellt.

Die PID generalisiere den Verdacht einer Behinderung beim ungeborenen Leben und könne zu einer Selektion führen, die Behinderung als <lebensunwerten> Ballast bewerte.

Für die Forschung und PID sei eine Reform des EschG im Hinblick auf einen eingeschränkten Rechtsschutz erforderlich. (Zur Problematik siehe auch www.zentrale-ethikkommission.de, weiterführend sei hier auf das 2001 verabschiedete Stammzellengesetz (StZG) verwiesen (Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen). Außerdem auf die im April 2008 erneut geführte Bundestagsdebatte zur Regelung der Forschungsfreiheit und dem Streit über die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands.) Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 25 Genehmigungen für die Einfuhr von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland durch die Ethikkommission am Robert-Koch-Institut erteilt worden. (siehe hierzu www.rki.de, www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag, /www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf).

Ethische Positionen zur Bioethik

Der rasante Wissenszuwachs im Bereich der Biotechnik führt auch zu einer wachsender Debatte um ethische Positionen. Zwei widerstreitende Grundpositionen finden sich in der Debatte 'Subjektivismus versus Substantialismus'. Der deutsche Philosoph und Medizinethiker Kurt Bayertz stellt die Frage nach der menschlichen Natur und ihrer (Un-)Verfügbarkeit in den Mittelpunkt. Der Subjektivismus betont das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie. Der Mensch könne über die Gestaltung seiner eigenen Evolution verfügen. Der Substantialismus hingegen betont die Einzigartigkeit („Heiligkeit“) und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens. Medizinische Behandlung von Krankheiten bedeute Schutz der menschlichen Natur. (siehe Bayertz, 2005, S.7 ff.)

Der Philosoph Hans Jonas vertrat in seinem 1979 erschienen Buch „Prinzip Verantwortung“ die Auffassung, dass der Mensch eine universelle Verantwortung für die gesamte Biosphäre habe und insbesondere für den Menschen habe. (vgl. Jonas, 1979, S. 235). Der Mensch sei ein von anderen Menschen abhängiges Wesen. Natur sei ethisch nicht neutral. Die Natur impliziere somit Verantwortung. Die enormen Fortschritte der Gentechnik stellten einen Angriff auf die „menschliche Natur“ dar, die ein Überdenken der Ethik notwendig mache (vgl. Jonas, 1979, S. 57 f.). Das Versprechen der Gentechnologie auf Heilung, durch die Manipulation des Erbgutes, sei auf dem Hintergrund unabsehbarer Risiken nicht einlösbar. (vgl. Jonas, 1985)

Peter Singer ist Professor der Philosophie und leitet seit 1983 das „Center für Human Bioethiks“. Singer vertritt eine subjektivistische Position. 1989 war Singer zum Symposium „Biotechnik – Ethik – Geistige Behinderung“ in Marburg sowie von der Universität Dortmund eingeladen. Aufgrund breiter Proteste mussten beide Veranstaltungen abgesagt werden. (Siehe hierzu auch die Kritik Udo Sierks, ein engagierter Vertreter der „Krüppelinitiativen“. Sierk warnt vor einer Ethik-Debatte, die Menschen in „wertvolle“ und „weniger wertvolle“ aufteile. In: Sierk 1990, S. 9 ff..)

Singer war vordem eher in Tierschutzkreisen bekannt als ideologischer Verfechter einer ’neuen Tier-Mensch-Ethik’ (vgl. Jonas, 1990, S. 35). Über diesen Kreis hinaus erreichte er mit seinen „Relativierungen“ des menschlichen Lebens größere Bekanntheit. Singer führt das Unterscheidungskriterium der Personalität ein. Singer leitet seinen Personenbegriff aus dem „Präferenz-Utilitarismus“ Lockes ab (Singer, 1994, S. 128ff.). Für Singer gibt es menschliche und nicht-menschliche Wesen mit und ohne Personalität. Singer entscheidet sich für die Verwendung der Begriffe „Person“ und im zweiten Fall für „Mitglied der Spezies Homo sapiens“.(Singer, 1994, S. 120). Singer bezieht sich außerdem auf Joseph Fletscher, einem amerikanischen Theologen und Vertreter der sogenannten „Situationsethik“, auf Jeremy Bentham, englischer Jurist, Philosoph und auf John Stuart Mill, Philosoph und Ökonom. Alle drei sind erklärte Anhänger des Utilitarismus. Nach Singer verweise die biologische Beschaffenheit der Chromosomen zwar auf die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, aber der Wert des Lebens einer Person zeichne sich durch das Selbstbewusstsein eines Wesens aus, das sich seiner „distinktiven Entität“ bewusst sei und eine Zukunft und Vergangenheit habe. Eine solche Person habe Ziele und Wünsche, die Tötung der Person bedeute, diese Wünsche zu vereiteln. „Schnecken und Neugeborene (sind) unfähig, solche Wünsche zu haben.“(Singer, 1994, S.123). Singer positioniert sich zu „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Euthanasie“ und leitet eine dritte Art von <Euthanasie> ab. Nicht-Freiwilligkeit liege vor bei entscheidungsunfähigen Menschen. Hierzu zählt er schwerbehinderte Säuglinge und Menschen, die durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter stark behindert/eingeschränkt seien. (Singer, 1994 S. 226 ff) Für Singer gibt es eine „Unverfügbarkeit“ über menschliches Leben nicht. „Der Unterschied zwischen der Tötung eines behinderten und eines normalen Säuglings liegt nicht in irgendeinem vorausgesetzten Recht auf Leben, das der letztere hätte und der erstere nicht, [...] der Unterschied [liegt] in den Einstellungen der Eltern [...]“ (Singer 1994, S. 233 f.). Die Behinderung eines Kindes stelle eine Bedrohung dar und spräche eher für die Tötung des Kindes. (Singer 1994, S. 234). Im Anhang der 1994 erschienenen Ausgabe „Praktische Ethik“, versucht Singer sich von der Nähe zur NS-Ideologie abzugrenzen. Im Fischerverlag erschien 1993 der Buchtitel „Muß dieses Kind am Leben bleiben?“ Helga Kuhse und Peter Singer beschreiben Fälle aus der medizinischen Praxis und plädieren für eine Aufhebung des Tötungsverbotes behinderter Kinder.

Exkurs Sterbehilfe und der Fall Roger Kusch

Im Dezember 2008 und Januar 2009 debattierte der Bundestag über eine neue gesetzliche Regelung bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen; also über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Selbstbestimmung auch den Verzicht auf ein Weiterleben umfasst. Drei Entwürfe wurden eingebracht. Der sogenannte “Stünker-Entwurf“, der „Bosbach-Entwurf“ und der „Zöller-Entwurf“ (Die Texte finden sich unter http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion). Gegner einer Neuregelung führen ins Feld, dass die konkrete Behandlung eines sterbenden Patienten individuell entschieden werden müsse und dass ein Gesetz nicht weiterhelfe. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund unterstützen diese Position.

Oliver Tolmein, ein auf Antidiskriminierungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, setzt sich in seinen Publikationen u.a. mit den historischen Hintergründen zur aktuellen Debatte um eine Neuregelung der Sterbehilfe auseinander. In seinem Artikel „Tödliches Mitleid, Sterbehilfe und Rechtsprechung in der Bundesrepublik“ warnt er vor einer Entkriminalisierung der aktiven Sterbehilfe (Tötungsdelikten). Einer Gesetzesänderung bedürfe es nicht, es reiche ein gesellschaftliches Übereinkommen, bestimmte Formen von Leben als ‚lebensunwert’ zu betrachten. In der juristischen Literatur kritisiert Tolmein die qualitativen Bewertungen von Leben.


[Roger Kusch] [11], ehemaliger Hamburger Justizsenator der Koalition aus CDU, Schill-Partei und FDP, gründete 2006 die Partei HeimatHamburg. Die Liberalisierung der Sterbehilfe war eine seiner zentralen Forderungen im Hamburger Wahlkampf 2008. 2007 stellte "Sterbehilfe-Automaten" vor und gründete den "Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.". Mit dem "Sterbehilfe-Automaten", leiste man lediglich Beihilfe zum Suizid und das sei in der BRD straflos. Im Juni 2008 half Kusch einer 79-jährigen Frau beim Suizid und zeichnete den Vorgang auf. Kritisiert wurde nicht allein die menschenunwürdige öffentliche Zurschaustellung. Kusch habe den Raum, in dem die Frau starb, während des Sterbevorganges verlassen und damit gezeigt, dass es ihm nicht um eine helfende Begleitung im Sterbeprozess gegangen sei. Kusch hat bis zum 22.02.2009 auf seiner Internetseite diese Form Sterbehilfe für rund 8000 Euro angeboten. Er hat sein Angebot eingestellt, nachdem in einem Eilverfahren das Verwaltungsgericht der Hansestadt das Verbot hatte. Im November 2008 hatte die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ermittelt. (siehe u.a. http://www.zeit.de, http://www.welt.de, im November 2008 und im Februar 2009)

Literatur

  • Bayertz, Kurt (Hrsg) (2005): Die menschliche Natur: Welchen und wieviel Wert hat sie?, Paderborn: mentis Verlag GmbH
  • Bayertz, Kurt (1987), GenEthik. Probleme der Technisierung menschlicher Forpflanzung. In: Genkel, Ingrid / Genkel Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.
  • Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Mit einer Einführung von Wolfgang Naucke, Berlin 2006
  • Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920. In: Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
  • Bruns, Theo / Penselin, Ulla / Sierck, Udo (Hg) (1990): Tödlich Ethik, Beiträge gegen Eugenik und Euthanasie, Hamburg: Verlag Libertäre Assoziation.
  • Der Brockhaus Gesundheit, Krankheit erkennen, verstehen und heilen (2004), Mannheim: F. A. Brockhaus GmbH. S. 357 und 573
  • Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
  • Feyerabend, Erika (2005): Sterben Heute. Zur aktuellen Euthanasie-Debatte. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S. 233 – 246, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.
  • Genkel, Ingrid / Müller- Kent, Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.
  • Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.
  • Jonas, Hans (1979): Das Prinzip Verantwortung, Franfurt a. M.: Suhrkamp Verlag
  • Jonas, Hans (1985): Technik, Medizin, Ethik. Zur Praxis des Prinzips Verantwortung, Frankfurt a. Main: Suhrkamp Verlag.
  • Jost, Adolf (1895): Das Recht auf den Tod: Sociale Studie, Göttingen. In: Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta
  • Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
  • Künzli, Arnold (2001): Menschenmarkt. Die Humangenetik zwischen Utopie, Kommerz und Wissenschaft, Hamburg: Rowohlt Taschenbuchverlag GmbH
  • Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta
  • Naucke, Wolfgang, Einführung: Rechtstheorie und Staatsverbrechen S. VII: in Binding / Hoche, Berlin 2006
  • Pfäfflin, Friedemann (1984): Zwangssterilisation in Hamburg. In: Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
  • Schmuhl, Hans-Walter (1992): Rassismus unter den Bedingungen charismatischer Herrschaft. In. Bracher, Karl Dietrich / Funke, Manfred / Jacobsen, Hans-Adolf (Hg.), Deutschland 1933 – 1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn: Bundezentrale für politische Bildung, S.182 – 198.
  • Schott, Heinz / Tölle, Rainer (2006): Geschichte der Psychiatrie. Krankheit lehren, Irrwege, Behandlungsformen, München: C.H. Beck
  • Schultz, Susanne, (2008): Der besondere Körper. Individium und Bevölkerung – Eugenik und Selektion. In: Forum Wissenschaft, Bonn 2008.
  • Sueße, Thorsten / Meyer, Heinrich (1988): Abtransport der „Lebensunwerten“, Hannover: Clemens Koechert
  • Singer, Peter (1994): Praktische Ethik, Stuttgart: Reclams Universal-Bibliothek
  • Weingart, Peter Jürgen / Kroll, Jürgen / Bayertz, Kurt (1988), Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland, Frankfurt: Suhrkamp
  • Weingarten, Michael (2003): Leben (bio – ethisch). Bielefeld: transcript Verlag
  • Wunder, Michael (2005): Die genetische Verbesserung des Menschen. In: Hamm, Margaret (Hg.) (2005): Lebensunwert zerstörte Leben. Zwangsterilisation und „Euthanasie“, S.220 – 232, Frankfurt: VAS – Verlag für Akademische Schriften.

Weblinks

www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde

Kettner, Matthias 2004 http://www.bpb.de/files/MDKH9O.pdf

http://www.linus-geisler.de/artikel/0105fr_pid.html

[http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html

Berg , Ulrike (2006): Die Problematik der „eugenischen Indikation“ als Rechtfertigungsgrund. Dissertation, Universität Gießen, (online).

www.rki.de)

www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag]]

Weitere Literatur insbesondere zur Stammzellforschung

Monographien

  • DRZE/ Wissenschaftliche Abteilung im Auftrag des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW (Hrsg.): Dossier „Stammzellforschung“. Zentrale nationale und internationale gesetzliche Richtlinien und Übereinkommen sowie Stellungnahmen nationaler und internationaler Institutionen
  • Elmar Brähler (Hrsg.): Vom Stammbaum zur Stammzelle. Reproduktionsmedizin, Pränataldiagnostik und menschlicher Rohstoff (2002)
  • Achim Limbeck: Embryonenschutzgesetz und Forschung an menschlichen Stammzellen. Eine strafrechtliche Untersuchung der Forschung an menschlichen Stammzellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Embryonenschutzgesetzes (Taschenbuch 2006). Umfangreiche Wiedergabe des Forschungsstandes sowie der mit der Forschung verbundenen strafrechtlichen Problematik.
  • Eberhard J. Wormer: Mehr Wissen über Stammzellen. Mit Einführungsbeiträgen von Prof. Dr. Werner Kaufmann, Prof. Dr. Detlev Ganten, PD Dr. Gerd Kempermann. Lingen, Köln 2003,
  • Mike S. Schäfer: Wissenschaft in den Medien. Die Medialisierung naturwissenschaftlicher Themen. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 2007.
  • Anna M. Wobus, Ferdinand Hucho, Wolfgang van den Daele, Kristian Köchy, Jens Reich, Hans-Jörg Rheinberger, Bernd Müller-Röber, Karl Sperling, Mathias Boysen, Meike Kölsch: Stammzellforschung und Zelltherapie. Stand des Wissens und der Rahmenbedingungen in Deutschland. Mit Beiträgen von Christine Hauskeller und Jochen Taupitz. München, 2006.

Aufsätze

  • Michael Feld, Jürgen Hescheler: Stammzellen: Potente Zellen. Spektrum der Wissenschaft, Mai 2003, S. 66–73 (2003), ISSN 0170-2971
  • Michael Groß: Die Insel der Stammzellforscher. Nachrichten aus der Chemie 52(12), S. 1261–1263 (2004), ISSN 1439-9598
  • Lars Grotewold: Wie bleiben Zellen pluripotent? Bilanz eines Vierteljahrhunderts Stammzellforschung. Naturwissenschaftliche Rundschau 58(8), S. 413–419 (2005), ISSN 0028-1050
  • „Stem Cells.“ In: nature Band 441, Heft 7097, vom 29. Juni 2006, S. 1059–1102 (eine sehr ausführliche Übersicht zum Stand der Forschung, auf Englisch)
  • Davor Solter: From teratocarcinomas to embryonic stem cells and beyond: a history of embryonic stem cell research. Nature Reviews Genetics (7), 319–327, 2006.
  • Peter Löser, Anna M. Wobus: Aktuelle Entwicklungen in der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Naturwissenschaftliche Rundschau 60(5), S. 229–237 (2007), ISSN 0028-1050