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Der Begriff des '''„lebensunwerten Lebens“''' wurde mit der gemeinsamen Publikation „Die Freigabe lebensunwerten Lebens“ von Alfred Hoche und [[Karl Binding]] 1920 eingeführt. Binding und Hoche bezeichneten mangelndes Bewusstsein über die eigene Persönlichkeit als „geistigen Tod“ und diese „geistig Toten“ stellten für sie „Ballastexistenzen“ für die Gesellschaft dar. Ihre Tötung sollte rechtlich legitimiert werden und moralisch als Befreiung von einer Last, verstanden werden (Binding / Hoche 1920, S. 27 ff.). Die Definition des <geistigen Todes> weist eine deutliche Analogie zum gegenwärtigen Diskurs über ein <Verfügungsrecht über Leben> auf und ist sehr deutlich, zum Teil erschreckend ähnlich in der Wort- und Bildwahl, bei Singer nachzulesen. Im Nationalsozialismus entschied die Antwort auf die Frage, wer „lebenswert“ und wer als „lebensunwert“ eingestuft wurde, über Leben und Tod. Menschen, die als „lebensunwert“ galten wurden zwangsweise sterilisiert und ermordet. Die Nazis nannten das „Euthanasie“. Behinderte und kranke Kinder wurden umgebracht oder totgehungert.
==Einleitung==
Mit der rasanten technischen Entwicklung in der Biomedizin und Gentechnologie, aber auch auf dem Hintergrund des Konzeptes des Liberalismus als Gegenkonzept zum totalitären Staat, wird die Frage nach dem „Lebenswert“ und der „Natur des Menschen“ kontrovers diskutiert.
„Produkt Mensch“ überschrieb der Medizinhistoriker Paul U. Unschuld seinen Artikel (SZ vom 27./28.12.2008) und erläutert die Veränderungen im Gesundheitswesen. Gesundheit sei zur Ware geworden, der Patient Kunde und die klassische Medizin sei am Ende. „Ware“ und „Kunde“ impliziert Wahlfreiheit und Selbstverantwortung. Zieht sich die Politik aus der Gesundheitsversorgung zurück und überlässt es dem „Markt“, die Menschen mit Gesundheit zu versorgen? Anderseits ist es Pflicht krankenversichert zu sein. Die Pflichtbeiträge, die gesetzliche Krankenkassen einnehmen, flößen „nicht mehr in die Entlohnung, der in der Krankenversorgung Tätigen“, sondern seien nun die Rendite für Investoren, so Unschuld in SZ.
Der Schutz der „Menschenwürde“ und das Recht auf „Selbstbestimmung“ werden von Vertretern unterschiedlichster Positionen argumentativ in die Diskussionen eingeführt und sind somit interpretationsbedürftig.
Was zeichnet die „Würde des Menschen“? Wie kann sie geschützt werden? Und welchen Stellenwert hat das „Recht auf Selbstbestimmung“?
Im Dezember 2008 debattierte der Bundestag über eine neue gesetzliche Regelung bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen; also über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Selbstbestimmung auch den Verzicht auf ein Weiterleben umfasst Im Januar 2009 soll Rechtssicherheit hergestellt werden. Drei Entwürfe wurden eingebracht. Der sogenannte“ Stünker-Entwurf“, der „Bosbach-Entwurf“ und der „Zöller-Entwurf“ (Die Texte finden sich unter http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion).
Gegner einer Neuregelung führen ins Feld, dass die konkrete Behandlung eines sterbenden Patienten individuell entschieden werden müsse und dass ein Gesetz nicht weiterhelfe. Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Ärztegewerkschaft Marburger Bund unterstützen diese Position. Schon jetzt sei der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille grundsätzlich verbindlich. Die Annahme, dass eine solche Verfügung alle denkbaren Fälle abdecken kann, sei illusorisch. „Sterben ist nicht normierbar.“
Die Diskussion um die Patientenverfügung berührt das, in die Debatte eingebrachte Recht auf einen „würdevollen Tod“. „Euthanasie“, in anderen europäischen Ländern als „Sterbehilfe“ im Sinne von Begleitung gedacht, kann in Deutschland nicht ohne seinen spezifischen historischen Hintergrund diskutiert werden.
Die technische Entwicklung erlaube zunehmend die Länge und Qualität des Lebens in die eigene Hand zu nehmen (Unschuld 27./28. 12.2008, SZ). Damit die Gesundheitsversorgung bezahlbar bleibe, müsse man sich verstärkt um Kosten und Nutzen kümmern. Die Umsetzung einer rationalisierten Medizin setzt voraus, dass gewertet werden muss und wirft Fragen einige Fragen auf: Wem kommt wann, welche medizinische Versorgung zu? Welches Leiden soll vermieden werden? Welches behandelt werden? Und wer kontrolliert die Bewertungen und Bemessungen? Ist Lebensqualität, ist „Lebenswert“ messbar?
Hat der Mensch ein Recht auf Gesundheit? Und was wird unter Gesundheit verstanden? Ist Gesundheit die Voraussetzung für Glück?
„Das Kriterium Glück soll abwägbar werden wie ein Pfund Kartoffeln, von dem die schlechten aussortiert werden.“ Udo Sierk, (Sierk 1990, S. 9) ein engagierter Vertreter der „Krüppelinitiativen“, mahnt vor einer Renaissance der biologischen Erklärung für gesellschaftliche Phänomene. Auf wissenschaftlicher Ebene habe eine Ethik-Debatte eingesetzt, die sich schleichend vollziehe und rücksichtslos Menschen in „wertvolle“ und weniger „wertvolle“ aufteile.


== Geschichte der Eugenik==
Im Zuge der industriellen Revolution in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts setzte auch eine außerordentliche Entwicklung in der Medizin, Psychiatrie, Naturwissenschaft und Technik ein.
Der Begriff Eugenik kommt aus dem Griechischen: eugenes heißt soviel wie "wohlgeboren". Humangenetik ist ein Spezialgebiet der Eugenik. Der im späten 19. Jahrhundert geprägte Begriff Eugenik bezeichnet Erbgesundheitsforschung, -lehre, -pflege. „Positive“ Eugenik soll <gutes Erbgut> bestimmen und züchten. <Negative> Eugenik soll „schlechte Genanlagen“ bestimmen und beseitigen.  
Der Mensch wurde vermehrt Gegenstand wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Steuerung. In den Vordergrund rückte die Nützlichkeit des Menschen im Kollektiv.
Zum Ende des 19. Jahrhunderts erhielt die Eugenik durch die wissenschaftliche Entwicklung und eine neue Bevölkerungspolitik, „die eine ökonomisch bedeutsame Größe“ geworden war, besondere Gewicht (Genkel / Müller-Kent, 1998, S. 9). Menschliche Fortpflanzung sollte gezielter kontrolliert und gesteuert werden.
 
Mit der Lehre Darwins veränderte sich der Blick auf Menschen und Natur in signifikanter weise. Darwins These, der kontinuierlichen Weiter- und Höherentwicklung des Menschen durch einen natürlichen Ausleseprozess, implizierte, dass die Zivilisation den Auslesemechanismus verhindere und <Entartungen> zur Folge habe. Damit verbunden war die Forderung, bestimmte Bevölkerungsgruppen zur Fortpflanzung anzuhalten und andere daran zu hindern.
Biologistische Theorien, Eugenik, Degenerationslehre und <[Rassenhygiene][http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Schallmayer]> boten ein Betätigungsfeld, insbesondere auch für Psychiater.
Dies hatte zur Folge, dass auch in den Natur- und Geisteswissenschaften, ein intensiveres Nachdenken über den Wert des Menschen einsetzte.
1895 beschrieb und bewertete Alfred Jost in seiner Schrift „Das Recht auf den Tod“, dass das menschliche Leben im Falle einer schweren Erkrankung, nicht nur "Null" sondern auch negativ sei. Er führte damit den Terminus <lebensunwert> ein.(Jost, 1895 zitiert in Schott/Tölle, S. 542).
„Die Selektionstheorie wird zum politischen Deutungsmuster, indem sie auf zentralen, durch die Industrialisierung entstandenen gesellschaftlichen Probleme des ausgehenden 19. Jahrhunderts angewandt wird. Die Pauperisierung der Massen, die Kriminalität und der Alkoholismus werden als Folgen der Degenration des Erbgutes interpretiert.“ (Weingart / Kroll / Bayertz, 1988, S. 18). Die Degenerationslehre (siehe auch Lombrosos Werk „L’Uomo delinquente")ist älter als die Evolutionstheorie nach Darwin. Trotz ihrer ideengeschichtlichen Unterschiede verfolgen beide das Ziel der Auslese und Ausmerzung, d.h. der Menschenzüchtung.
Binding und Hoche setzten mit ihrer 1920 veröffentlichten Schrift „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und Ziel“ die Diskussion über die <Euthanasie> in Deutschland fort. Jedoch ist eine deutliche Akzentverschiebung zu verzeichnen.
Der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel (1834 – 1919), entwickelte und übertrug die darwinistische Biologie auf gesellschaftliche Verhältnisse. Der Sozialdarwinismus wurde verstanden, als Aufforderung an die Menschen, in die Evolution einzugreifen. <Höherwertiges> sollte weiterentwickelt und <minderwertiges> Leben verhindert werden.  
 
Zur Jahrhundertwende erhielt ein neuer Aspekt Einzug in die Eugenik. Fragen der Höher- bzw. Minderwertigkeit wurden nun auch kategorisch beantwortet. 1895 erschien das Buch „Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen“ von dem deutsche Arzt Alfred Ploetz. Auf Ploetz ging der Begriff der „Rassenhygiene“ zurück (vergl. Schott / Tölle 2006).
== Die Bearbeitung der Thematik durch Karl Binding und Alfred Hoche ==
Mit Beginn des 20. Jahrhunderts wurde die Bevölkerungspolitik im Sinne der Eugenik immer populärer (vergl. Schott / Heinz u.a. 2006, S. 201).
 
Der Arzt und Eugeniker Alfred Grotjohann hatte großen Einfluss auf die Gesellschaft der Weimarer Republik. (vergl. Genkel / Müller- Kent 1998, S. 10 ff.). Grotjohann untersuchte statistisch ganze Bevölkerungsgruppen und empfahl, die Möglichkeiten der natürlichen und künstlichen Geburtenverhütung zur Verhinderung einer Vermehrung <degenerativer> Tendenzen“ und <minderwertigen Individuen> einzusetzen. Für den Umgang mit bereits lebenden „Minderwertigen“ schlug er die konsequente Ausgrenzung vor. Für Grotjohann gehörten zu dieser Menschengruppe u.a. Epileptiker, <geistig Minderwertige> und nicht näher definierte <erblich Belastete>.
Binding und Hoche rücken den ökonomischen Aspekt der [<Euthanasie>] [http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Euthanasie] in den Mittelpunkt (vgl. Weingart u.a. S. 524). Rassenhygienische Argumente sind in der Schrift nicht zu finden.
Ihren traurigen Höhepunkt hatte die Eugenik in Deutschland während der nationalsozialistischen Diktatur (1933 – 1945), deren Rassenideologie die Ermordung mehrerer Millionen Menschen nach sich zog
Karl Binding, der den Hauptteil der Schrift verfasst hat, bestimmt Ziele und Ergebnisse des Textes.  
 
Karl Binding (1841 – 1920) war Strafrechtler, Rechtstheoretiker, Verfassungsrechtler und Rechtshistoriker. Er vertritt eine strikt säkulare Rechtstheorie und Naucke bezeichnet Bindings [rechtspositivistischen][http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspositivismus] Gedankengang als keineswegs „abstrus oder exotisch“ sondern als „avanciertes, säkulares strafrechtsdogmatisches Denken“ (Naucke, S. IX).
 
Alfred Hoche (1865 – 1943), Psychiater mit Interesse für rechtliche Fragestellungen und literarischen Neigungen (Naucke, S. VIII), verantwortet den weitaus kleineren Teil des Textes.
In seinen „Ärztlichen Anmerkungen“ (Binding/Hoche, 1920) unterstützt er Bindings drei Kategorisierungen und geht im besonderen auf die ökonomischen Folgen einer Pflege von Behinderten ein.
 
Binding und Hoche verbinden eine Rhetorik des Mitleids mit den ökonomischen Interessen der Gesellschaft.
Naucke hebt folgende Positionen Bindings hervor:
Das positive Recht gebe die Tötung eines anderen Menschen nicht frei, sei aber auf dem Hintergrund des Schutzes wichtiger Güter durch das Strafrecht genau zu prüfen.  
Binding vollziehe eine Trennung von Gesetz und Norm und ermögliche damit die juristische <Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens>. (hierzu genauer Naucke, S.XI bis XIII).
 
Binding geht in seinem Text zunächst auf die straflose Selbsttötung, das damit verbundene Notwehrrecht und die bewusste Beihilfe zur Selbsttötung ein (Binding, S. 5 und S. 15). Er bewertet die Beihilfe zur Selbsttötung auf dem Hintergrund der Motivation des sich tötende Menschen und schlägt einen Bogen zur Tötung von Schwerkranken.  Binding versteht hier die Tötung als „reine Heilbehandlung“ und eine Einwilligung des Kranken sei ebenso wenig erforderlich, wie die Einwilligung eines Patienten zu anderen Heilbehandlungen. Sie dürfe zwar nicht einem Verbot zuwider laufen, aber in vielen Fällen müsse ein Eingriff an momentan Bewusstlosen vorgenommen werden. (Binding, S. 17f.
Binding kategorisiert <lebenswerte> und <lebensunwerte> Existenzen.
Er teilte die Menschen in eine „Mittelgruppe“ und zwei weitere Gruppen ein (vgl. Binding S. 28 ff):
 
· Die Mittelgruppe umfasste Personen, die geistig gesund gewesen, aber durch einen Unfall o.ä., nun bewusstlos seien. Sollten sie erwachen, bedeutete das ein ungeheures Elend. Binding stellte für diese Gruppe keine eindeutige Regel auf. Sollte es jedoch zu einer vorschnellen Tötung kommen, bliebe der Täter, der in der Überzeugung gehandelt habe, das Richtige zu tun, straffrei.
 
· Eine weitere Gruppe war die der unheilbar Kranken, die an Krebs, Tuberkulose u.ä. leideten und unter den gegebenen Umständen als „unrettbar“ galten. „Unrettbar“, nicht im absoluten Sinne, sondern gemessen an der konkreten Situation. Bei begrenzten Ressourcen zur Rettung müsste eine Wertung der zu Rettenden erfolgen. Hier war die Tötung eines unheilbar Kranken ein Zeichen des Mitleids.  
 
· Die „unheilbar Blödsinnigen“ stellten die letzte Gruppe dar. Sie hätten weder einen Lebens- noch einen Sterbewillen. Sie selber empfänden ihr Leben nicht als unerträglich, ihr Leben sei aber zwecklos.(vgl. Binding, S. 33). Für Binding stellte diese Gruppe das „furchtbare Gegenbild echter Menschen“ dar. Weder rechtliche, soziale, sittliche noch religiöse Gründe sprächen gegen die Freigabe zur Tötung.
 
Die Tötung könne aber nicht von Jedermann erfolgen. Eine Kommission, zusammengesetzt aus zwei Ärzten und einem Juristen, oder eine „Freigabebehörde“ sollte über die Anträge entscheiden. (Binding, S. 34 ff.)
Hoche schloss sich Bindings Klassifizierung an. Für ihn stellte die Gruppe der „unheilbar Blödsinnigen“ die größte Gruppe dar. Die „Fortdauer des Lebens [besitze] weder für die Gesellschaft noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert.“ (Hoche, S. 48).
Hoche blieb in der Eingrenzung medizinisch ungenau. Er definierte die „Zustände geistigen Todes“ in der Beziehung zur Umwelt: „[...], das Fehlen [...] produktiver Leistungen, [...] völlige Hilflosigkeit mit der Notwendigkeit der Versorgung durch Dritte.“ (Hoche, S. 53). Diesen „Menschenhülsen“ fehle jedes Selbstbewusstsein und sie seien somit auch nicht imstande, ein subjektives Lebensrecht in Anspruch zu nehmen.
Hoche beschrieb detailliert die ökonomischen Folgen der Pflege von „Ballastexistenzen“ und „Viertels- und Achtels-Kräfte“ und forderte eine Veränderung dieser „Kultur“.(Hoche, S. 50 und 53 f.).
 
Binding und Hoches Forderungen nach einer „Freigabe lebensunwerten Lebens“ zur Vernichtung traf auf bereits vorhandene Impulse und Anstrengungen einer mit wissenschaftlichen Argumenten unterfütterten Bevölkerungspolitik. Zum Ende des 19. Jahrhunderts gewann die [Eugenik][http://de.wikipedia.org/wiki/Eugenik] an Gewicht.(vgl. Genkel / Müller-Kent, 1998, S. 9)
[Darwins][http://de.wikipedia.org/wiki/Charles_Darwin] These der kontinuierlichen Weiter- und Höherentwicklung des Menschen durch einen natürlichen Ausleseprozess implizierte, dass die Zivilisation den Auslesemechanismus verhindere und <Entartungen> zur Folge habe.  
 
Selektionstheorien wurden zum politischen Deutungsmuster für gesellschaftliche Probleme. Pauperisierung, Kriminalität und Alkoholismus wurden in diesem Rahmen als Folgen der Degeneration des Erbgutes interpretiert.“ (vgl. Weingart u.a., 1988, S. 18, siehe auch die Degenerationslehre nach [[Lombroso]] in „L’Uomo delinquente“).  
Der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel (1834 – 1919) forderte die Züchtung der <Höherwertigen>. In dem Buch „Die Tüchtigkeit unserer Rasse und der Schutz der Schwachen“ (1895) des deutschen Arztes [Alfred Ploetz][http://de.wikipedia.org/wiki/Alfred_Ploetz]findet man Ähnliches. (vgl. Schott / Tölle).  
Der Arzt und Eugeniker Alfred Grotjohann untersuchte zu Beginn des 19 Jahrhunderts ganze Bevölkerungsgruppen statistisch und empfahl zur Verhinderung einer Vermehrung <degenerativer> Tendenzen und <minderwertigen Individuen> auch die künstliche Geburtenverhütung einzusetzen. Für den Umgang mit bereits lebenden „Minderwertigen“ schlug er die konsequente Ausgrenzung vor. (vgl. Genkel / Müller- Kent 1998, S. 10 ff; sehr ausführlich Weingart u.a., 1988, und Ebbinghaus/Dörner, Berlin 2002).
 
== Euthanasie Tötung <unwerten Lebens> ==
 
In der NS-Diktatur entschied die Frage, wer <lebenswert> und wer als <lebensunwert> eingestuft wurde, über Leben und Tod. Die „Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ wurde unterhalb der Gesetze bürokratisch organisiert. (vgl. Naucke, Berlin 2006, S. XL).
 
[''T 4''][http://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_T4] war ein Deckname für ein Programm zur medizinischen Tötung Erwachsener. Die <Euthanasie> sollte von behinderten Kindern auf Erwachsene ausgeweitet werden. Organisiert wurde das Programm durch die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten (RAG). Dr. Viktor Brack leitet die „Euthanasie-Abteilung II".
 
Zur offiziellen Einstellung des T4-Programms und öffentlichen Protesten siehe auch Lifton, 1988, S.108 - 110, Schott / Tölle 2006, S. 179, Klee, 2004 , S. 334 ff., Weingart u.a., S. 307 ff..
 
Der Personenkreis der als <lebensunwert> eingestuften umfasste Geisteskranke („passive Schädlinge“), Verbrecher („aktive Schädlinge“), „Gemeinschädliche“ und allgemein „Wertlose“. (Klee, S.11 ff. und Lifton, 1988, S. 74)
Das Verhungernlassen in den Anstalten wurde als „Euthanasie- Methode“ auch gezielt bei Kindern eingesetzt. Verweigerten Eltern die Einweisung ihrer Kinder, drohte der Sorgerechtsentzug.( vgl. Lifton, 1988. S. 49 ff. und S.69 f.; Ebbinghausen/Dörner 2002, S. 284 ff. 1984; Klee, 2004, S.46 f., S. 62, S. 154 f.).


==Euthanasie  Tötung "unwerten Lebens"==
== Zwangssterilisationen ==  
„Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ war der Titel des Gemeinschaftswerks Alfred Hoche, Professor der Psychiatrie an der Universität Frankfurt und Karl Binding, Professor der Rechtswissenschaften, das den Begriff <lebensunwert> einführte und auf das sich diejenigen, die für die Tötung der als <lebensunwert> Befundenden plädierten und sie umsetzten, beriefen. Binding und Hoche entwickelten eine Vorstellung von <lebensunwertem Leben>, das einem medizinischen und juristischem Konzept folgte. Binding wollte ein durch drei Personen – einem Allgemeinmediziner, einem Psychiater und einem Juristen – abgesichertes strenges Verfahren einführen, dass die Tötung von „Einwilligenden“ und „unheilbar Blödsinnigen“, die nicht einwilligen können, überwachte. Die als „Sterbehilfe“ deklarierte Tötung, sollte Rechtsschutz für den beteiligten Arzt herstellen.
Binding berief sich auf den Juristen Adolf Jost. Dieser plädierte dafür, dass der Staat zur Aufrechterhaltung der „Volksgesundheit“ das Recht auf die Kontrolle über den Tod eines Individuums habe: „Das Recht auf den Tod ist die Basis des gesunden Lebens“. (Jost, A., zitiert nach Lifton 1988, S. 46).
Binding beantwortete die aufgeworfene Frage nach dem „Wert des einzelnen Lebensträgers“ unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität. Hoche charakterisierte <unrentable> Menschen als „Ballastexistenzen“ und „leere Menschhülsen“. Die Tötung „unheilbar Blödsinniger“ reiße keine Lücke, „ihr Leben ist absolut zwecklos (...) (Binding und Hoche zitiert in Klee, 2004 S. 22, vergl. auch Sueße / Meyer, S. 11 ff.). Bei „geistig gesunden Persönlichleiten“, die aufgrund eines Unfalles bewusstlos geworden sind, wollte Binding sich nicht festlegen, tritt aber für die Straflosigkeit des Tötenden ein, denn es sei davon auszugehen, dass dieser in der Annahme das Richtige zu tun, gehandelt habe.
Der Personenkreis, der von Binding und Hoche als „lebensunwert“ eingestuften umfasste Geisteskranke („passive Schädlinge“), Verbrecher („aktive Schädlinge“), „Gemeinschädliche“ und allgemein „Wertlose“. (ebd. S.11 ff.)
Binding stellte Berechnungen darüber an, was die Fürsorge der unheilbaren oder als unheilbar definierten Kranken, der jungen, ansonsten gesunden Geisteskranken den Staat kosteten. Schüler berechneten im Mathematikunterricht, wie viele Regierungskredite an Jungverheiratete vergeben werden könnten, wenn das Geld nicht in die Pflege Geisteskranker etc. fließen würde (vergl. Lifton, 1988, S. 49).
Ab 1934 sollten die Heilanstalten ein “Euthanasiebewusstsein“ entwickeln.
Ursprünglich bedeutet Euthanasie ‚schöner Tod’ und wurde von der philosophischen Schule der Stoiker entwickelt. Jedem Menschen sollte es freigestellt sein, das eigene Leben selbstbestimmt beenden zu dürfen, wenn es als <lebensunwert> empfunden werde.(siehe auch [http://www.1000fragen.de])
Den pfegebedürftigen Menschen sollte notwendige Hilfe vorenthalten werden und parallel  wurden die Mittel drastisch gekürzt. Mangelhafte Ernährung und unzureichende Beheizung ließen die Insassen schon bald an Unterernährung und Infektionskrankheiten sterben. Das Verhungernlassen wurde als <Euthanasie-Methode> gezielt bei Kindern eingesetzt. ( vergl. ebd. S. 49 ff. und S.69 f.; Ebbinghausen u.a. 1984; Klee, 2004  2004, S.46 f., S. 62, S. 154 f.).
Für die Betroffenen („Missgeburten“) sei die Tötung eine Erlösung, da sie den Spott der Mitmenschen nicht mehr ertragen müssten. (Binding/Hoche, 1920,  zitiert in Klee, 2004 , S.22, vergl. auch Lifton. 1988, S 46 ff., Klee, 2004  S. 19 ff., Schott / Tölle, 2006, S. 170 f. und S 182).
Verweigerten sich Eltern der Einweisung ihrer Kinder in diese Anstalten, wurden sie bedroht. Man hielt ihnen die Schwere der Behinderung ihres Kindes vor und drohte mit Sorgerechtsentzug.


==Sterilisation==
Zur Durchsetzung der Vernichtung <lebensunwerten Lebens> wurden Zwangssterilisationen durchgeführt.  
Nicht nur in der Weimarer Republik, auch international, wurde heftig über Eugenik und die freiwillige Sterilisation sozial und erbbiologisch <Minderwertiger> diskutiert. Gesetzlich verankert wurde die Zwangssterilisation aber erst im Juli 1933 in Deutschland mit dem „Gesetz zur Verhütung erkranken Nachwuchses“. (vergl. Genkel / Müller- Kent, 1998, S. 15).
Mit der Krise des Weimarer Wohlfahrtsstaates wurde die Eugenik in fürsorgepolitische Erwägungen eingebracht. Insbesondere der Arzt und Volkswirt Hans Harmsen (1899-1989), der bei Grotjohann studierte, machte sich einen Namen als „junger, organisationsbegabter Wissenschaftler“ mit der Beschäftigung zum Themenfeld der Eheberatung und Abtreibung.  Harmsen war Direktor der Gesundheitsfürsorgeabteilung im Central-Ausschuss für Innere Mission (CA) und verantwortlich für die erstmals 1931 tagende „Fachkonferenz für Eugenik“ (seit 1934 „Ständiger Ausschuss für Rassenhygiene und Rassenpflege“) des CA. Harmsen war nach 1945 Leiter der Akademie für Staatsmedizin und gründete 1953 in Hamburg die „Deutsche Akademie für Bevölkerungswissenschaften“.(Näheres hierzu Ebbinghaus / Kaupen-Haas / Roth, 1984)


==Von der Sterilisation zur direkten Tötung==
[Fritz Lenz][http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Lenz], ein deutscher Arzt und Genetiker (Lifton, 1988, S. 29) und ein vehementer Befürworter der Zwangssterilisation, sowie weitere Ärzte wollten den Personenkreis der <Lebensunwerten> auch auf Verwandte von „Kranken“ und „Behinderten“ erweitern. Die radikale Durchsetzung dieses Prinzips hätte zu einer Sterilisation von 20 Prozent der gesamten deutschen Bevölkerung führen können.(ebd., S. 32)
„Die Nazis rechtfertigten die direkten medizinischen Tötungen mit dem simplen Konzept vom „Lebensunwerten Leben““ (Lifton 1988, S. 28 ff). Lifton identifiziert fünf Schritte zur Durchsetzung des Plans der Vernichtung <lebensunwerten Lebens>. Der erste Schritt sei die Zwangssterilisation, dann folgte die Tötung „geschädigter“ Kinder in Krankenhäusern, dann die Tötung „geschädigter“ Erwachsenen, die meist aus Kliniken in „Tötungszentren“ verlagert wurden und mit Kohlenmonoxyd vergiftet wurden. Dieses Vorgehen wurde dann auf Häftlinge der Konzentrations- und Vernichtungslager übertragen und schließlich auf den Massenmord an den Juden in den Vernichtungslagern ausgedehnt.
Martin Bormann, Hitler Privatsekretär, führte die Ausweitung der Diagnose des Schwachsinn, auf moralische und politische Verhaltensweisen ein. Politische Gegner wurden somit zu <lebensunwerten> Personen mit einer medizinischen Diagnose und sollten sterilisiert werden.  
Hitlers Vision vom <völkischen Staat> sah u.a. vor, dass nur wer <gesund> sei, auch Kinder zeugen dürfe. Hitler teilte der (modernen) Medizin die Aufgabe zu, alle <erblich belasteten> Menschen zeugungsunfähig zu erklären und dies in die Praxis umzusetzen.


Fritz Lenz, ein deutscher Arzt und Genetiker (ebd., S. 29) und ein vehementer Befürworter der Zwangssterilisation sowie weitere Ärzte, wollten den Personenkreis der <Lebensunwerten> auch auf Verwandte von „Kranken“ und „Behinderten“ erweitern. Jeder, der „Träger“ von „Erbschäden“ sein könnte sollte sterilisiert werden. Eine radikale Anwendung des Prinzips hätte zu einer Sterilisation von 20 Prozent der gesamten deutschen Bevölkerung führen können. (ebd., S. 32).
Der ‚Lebenswert’ des Einzelnen wurde abhängig von der Nützlichkeit für den <Volkskörper> und erweitert auf ein „rassistisches Paradigma“. (Schmuhl, S.182 – 198).
Martin Bormann, Hitler Privatsekretär, führte die Ausweitung der Diagnose des Schwachsinns, auf moralische und politische Verhaltensweisen ein. Politische Gegner wurden somit zu <lebensunwerten> Personen, mit einer medizinischen Diagnose und sollten sterilisiert werden.
Ärzte sammelten in eigens errichteten Forschungsinstituten Daten zur Umsetzung der „rassenhygienischen“ Ideologie. Die schloss einen weiten Zugriff auf Personendaten der Krankenhäuser, Gerichte u.ä. ein. Der Arzt wurde zum „genetischen Berater und Polizist“ (ebd., S. 33). Dr. Ernst Rüdin gilt als wichtigster Vertreter des Sterilisationsprogramms und gründete zusammen mit Alfred Ploetz die „Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene (ebd., S. 33 ff., Klee, 2004 , S. 17, Schott, / Tölle, 2006, S. 110 f, S.166 – S.169). Ploetz vertrat auch die Ansicht, dass Arbeitslosen- und Krankenversicherung abzulehnen seien, da sie den „Kampf ums Dasein“ beeinträchtigte (Klee, 2004 , S.18).
Das rassistische Paradigma gründete auf einer biologischen Sozialtheorie. Der ‚Lebenwert’ des Einzelnen wurde von seinem ‚Lebenwert’ für den Volkskörper abhängig gemacht. Ein grundsätzliches Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wurde negiert.(vergl.Schmuhl 1992, S.182 – 198)
Hamburg wurde zum „Mustergau“ und setzte die "Erb- und Rassenpflege" schnell, systematisch und scharf um. Um die hohe Zahl der zu erstellenden Gutachten für die Zwangsterilisationen erstellen (bewältigen) zu können, wurden alle verfügbaren Ärzte im Staatsdienst verpflichtet. Die Sterilisationen wurden „nach Dringlichkeit“ durchgeführt. Für die Feststellung der „Dringlichkeit“ wurde auch auf Daten aus der Sozial- und Jugendbehörde zurückgegriffen. Internierte Alkoholiker, Psychiatriepatienten und Kinder und Jugendliche, die in Heimen lebten, fielen in diese Kategorie. Aber der Kreis der Betroffenen wurde immer weiter.(Pfäfflin, 1984, S. 29)


Für Rudolf Hess war Nationalsozialismus angewandte Biologie. (vergl.Lifton 1988, S. 36). Der Arzt sollte sich als „Bevölkerungspolitiker“ verstehen (ebd., S. 36). Die Sterilisationspolitik beruhte auf einer „negativen Eugenik“ und der Ärzteschaft kam die Aufgabe zu, die „Erbgesundheit des Volkes“ zu schützen. Mit der „positiven Eugenik“ verbanden sich Programme zur „Züchtung“ „wertvollen“ Lebens. Umgesetzt wurde das Programm u.a. mit der Errichtung des als „Lebensborn“ bekannten Institution. Der „Kampf um Geburten“ verbot zwar Abtreibungen, es sei denn es lag ein „rassischer Notstand“ vor (ebd., S. 43 ff.) und es bestand die Gefahr, ein Kind könnte an bestimmten Defekten leiden.
Hamburg galt in der Umsetzung als [[„Mustergau“]]. Für die Feststellung der „Dringlichkeit“ wurde auch auf Daten aus der Sozial- und Jugendbehörde zurückgegriffen (vgl. Pfäfflin, 1984, S. 29).  


==„T 4 Aktion“ - Das Töten wird organisiert==  
== Bioethik ==  
T 4 war ein Deckname für ein Programm zur medizinischen Tötung Erwachsener. Die <Euthanasie> sollte von Kindern auf Erwachsene ausgeweitet werden. Organisiert wurde es durch die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten (RAG), die ihren Sitz in der Berliner Kanzlei am Tiergarten 4, daher der Name, hatte. Der Leiter der „Euthanasie-Abteilung II", Dr. Viktor Brack, plädierte für die Tötung durch einen Arzt. Die meisten Tötungen erfolgten jedoch tatsächlich durch Vergasung.
Annähernd die gesamte deutsche Psychiatrie und die allgemeine Medizin wurden in die Umsetzung des Programms mit einbezogen. (ebd., S. 74)
Im Oktober 1939 erhielten Kliniken und Pflegeanstalten zahlreiche Meldebögen, diese sollten innerhalb kürzester Zeit bearbeitet werden. (vergl., Klee, 2004, S.98 ff.) Die Meldebögen für die Patienten wurden begleitet von einem Meldebogen, in denen zusätzlich statistische Daten der Institutionen erfragt wurden. So konnte der Eindruck entstehen, es handelte sich lediglich um eine statistische, vielleicht wissenschaftliche Untersuchung.
Der Meldebogen erfragte wenig zur Biographie und zum Krankheitsbild des Patienten, aber viel über seine Nützlichkeit und Verwertbarkeit. (vergl. Lifton 1988,S. 73 ff., Klee, 2004 , 2004, S. 98 ff., Sueße / Meyer, 1988, S. 68 ff).
Der Meldebogen hatte am Ende einen schwarzgerahmten Kasten, hier wurde ein rotes +, was den Tod bedeutete, ein blaues -, für Leben oder ein ? mit dem geläufigen Vermerk „Arbeiter“ eingetragen.
Die Meldebögen entschieden demnach über Leben oder Tod. Für die medizinische Tarnung sorgten Ärzte und <Gutachter>, die sich für die schnelle und reibungslose Durchführung des Programms einsetzten. Ein Grundsatz in der Gutachtenerstellung war „nicht kleinlich (...), sondern großzügig im Sinne einer positiven Beurteilung“ zu sein (Schott / Tölle 2006, S.177 f.). Damit sollte auch ein möglicher Widerstand von Ärzten und Pflegepersonal verhindert werden.
Von Januar 1940 bis August 1941 sollen 70.273 Patienten umgebracht worden sein. Die Kinder und Jugendlichen, die in den Ostgebieten durch "Krankeneuthanasie" umkamen sowie „geisteskranke Kriminelle“, die in Konzentrationslagern ermordet wurden, sind in dieser Angabe nicht enthalten.
1941 wurde das T 4- Programm offiziell eingestellt. Die Geheimhaltung des Programms misslang. Behörden und Gerichte mussten in Kenntnis gesetzt werden und „Gerüchte“ über das Schicksal der Patienten sorgten für Unruhe. Familienangehörige von Patienten schrieben Briefe an Anstaltsleitungen und brachten sowohl ihre Kenntnis als auch ihre Wut über die „Gerüchte“ zum Ausdruck. Obwohl die personellen Verstrickungen von Wissenschaftlern und Theologen nachweisbar ist, gab es auch Proteste von dieser Seite. U.a. der Bischof Clemens August von Graf Galen (Lifton, 1988 S.108 - 110, Schott / Tölle 2006, S. 179, Klee, 2004, S. 334 ff.) verurteilte öffentlich und vehement in einer Predigt in Münster die <Euthanasie> als Mord. Ob diese Interventionen dazu beitrugen, das „T 4-Programm“ einzustellen oder aber weil das „Soll der Tötungen“ (Schott / Tölle, 2006, S.179), das sich gesetzt wurde, erreicht war, bleibt unklar. Die Euthanasie wurde dezentralisiert und ging als sogenannte „wilde Euthanasie“ weiter.(Lifton, 1988, S. 112 ff.)
Die Tötungstechnologie der Vergasung, wie sie in dem „T 4-Programm“ erprobt wurde, wurde dann für die Vernichtung der Juden und anderer „nichtarischer“ Gruppen genutzt. (vergl. hierzu, der als „Gaskammerbrief“ bekannte Entwurf des damaligen Leiters des Rassenpolitischen Amtes, Dr. Ernst Wetzel, Klee, 2004 , S.370)


==Bioethik==
In der gegenwärtigen Diskussion bezüglich der Schutzwürdigkeit spezifisch menschlichen Lebens auch in seinen frühesten Phasen, sind der moralische und rechtliche Status wichtige Bezugspunkte.
===Moralischer Status des ungeborenen Lebens===
Kommt spezifisch menschliches Leben auch in seien frühesten Phasen in gleicher Weise Menschenwürde und Lebensschutz zu wie einem geborenen Menschen?


1. '''Biologische Erkenntnis:'''
Biologische Erkenntnisse:
a.) Spätestens mit Abschluss der Kernverschmelzung entsteht artspezifisch menschliches Leben mit b.) individuellen genetischen Anlagen und c.) bereits die befruchtete Eizelle enthält das Potential zur Entwicklung des Menschen. d.) Die embryonale Entwicklung verläuft kontinuierlich.
a.) Spätestens mit Abschluss der Kernverschmelzung entsteht artspezifisch menschliches Leben mit individuellen genetischen Anlagen und die befruchtete Eizelle enthält bereits das Potential zur Entwicklung des Menschen. Die embryonale Entwicklung verläuft kontinuierlich.
Der Mensch gilt als vernunftbegabt und frei (nach E. Kant) in dem Sinne, dass er Verantwortung für die Gestaltung seines Leben hat. Darin liegt die Würde des Menschen, die ein Verbot der Instrumentalisierung, den Menschen als bloßes Objekt zu betrachten, einschließt (BverG, „Dasein um seiner selbst willen“). Gilt das Leben als Grundlage der Menschenwürde schließt es somit den Schutz des Lebens ein. Das bedeutet, dass dem ungeborenen Leben derselbe Schutz zukommt, wie dem geborenen Menschen. (hierzu: [http://www.kna.de/doku_aktuell/dbk_biotechnologie.pdf )]
b.) Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens steigert sich mit fortschreitender Embryonalentwicklung (Gradualismus). Die bloße Zugehörigkeit zu der Gattung Mensch ist noch kein hinreichender Grund, dem ungeborenen Leben den selben Schutz wie dem geborenen Menschen zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass eine Güter- und Interessenabwägung zwischen ungeborenen und geborenen Lebewesen möglich wird.
c.) Nicht die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch begründet ein Recht auf Leben und seinen Schutz, sondern empirisch vorliegende Eigenschaften, wie ein Bewusstsein über sich selbst oder über die Zeit. Lebewesen, die über diese Eigenschaften verfügen, auch hochentwickelte Tiere, werden als Personen bezeichnet. Sie zu töten ist verboten. Im Bezug auf die Güterabwägung heißt das, dass die Interessen der ungewollt Schwangeren gegenüber dem ungeborenen Leben höher zu bewerten ist.  
(hierzu näheres:[http://www.kna.de/doku_aktuell/dbk_biotechnologie.pdf] )
d.) Das Grundgesetz ist ein wichtiger Bezugspunkt in der bioethischen Auseinandersetzung.
Art.1 Abs. 1 Achtung der Menschenwürde, Art.2 Abs. 2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art.5 Abs. 3 Freiheit der Forschung. Hier werden der Schutz des ungeborenen Lebens, der Zeitpunkt des Schutzeintrittes, die Menschwürde und die Frage nach der Rolle der Forschungsfreiheit behandelt.(Zum offenen Begriff der Menschenwürde: [www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde], zur Freiheit der Forschung siehe auch Kettner, 2004 über Forschungsfreiheit und Menschenwürde am Beispiel der Stammzellforschung.)


2. Die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens steigert sich mit fortschreitenden Embryonalentwicklung (Gradualismus). Die bloße Zugehörigkeit zu der Gattung Mensch ist noch kein hinreichender Grund, dem ungeborenen Leben den selben Schutz wie dem geborenen Menschen zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass eine Güter- und Interessenabwägung zwischen ungeborenen und geborenen Lebewesen möglich wird.
Im engeren Sinne sind die rechtlichen Bezugspunkte das Abtreibungsrecht und das Embryonenschutzgesetz (01.07.2002) . Zur Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 218 StGB geäußert.
3. Nicht die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch begründen ein Recht auf Leben und seinen Schutz sondern empirisch vorliegende Eigenschaften, wie ein Bewusstsein über sich selbst oder über die Zeit. Lebewesen, die über diese Eigenschaften verfügen, auch hochentwickelte Tiere, werden als Personen bezeichnet. Sie zu töten ist verboten. Im Bezug auf die Güterabwägung heißt das, dass die Interessen der ungewollt Schwangeren gegenüber dem ungeborenen Leben höher zu bewerten ist.
. 1975 stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Fristenlösung fest. In seinem Urteil von 1993 erklärt das BverG, dass es ein abgestuftes Lebensrecht nicht gibt, Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu. Das BverG stellt dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen frei, den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bestrafen.
. § 218 und § 218 a StGB in der Fassung von 1995 bestimmt, dass die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens mit Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter beginnt, der Abbruch rechtswidrig jedoch straffrei bleiben könne. (Siehe hierzu: [http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html])
Hintergrund dieser Regelung ist die Einsicht, dass sich das Ungeborene nicht gegen den Willen der Frau schützen lässt.
§ 218 a Abs. 2 StGB stellt die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau in den Mittelpunkt. Nicht eine embryopatische Indikation, sondern die zukünftige Belastung, die sich aus der Behinderung/Krankheit des Kindes für die Mutter ergeben könne, macht einen Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbindung rechtmäßig. Mit der Vermeidung einer embryopatischen Indikation soll eine Diskriminierung behinderter Menschen vermieden werden. (Näheres: Berg, 2006 online)


===Rechtlicher Status des ungeborenen Lebens===
An der Fristenregelung wird kritisiert, dass ein „gestufter Lebensschutz“ eingeführt werde.
Hier sind folgende Artikel des Grundgesetzes zu beachten und stehen auch in Kokurrenz zueinander: Art.1 Abs.1, Achtung der Menschenwürde, Art.2 Abs.2, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art.5 Abs.3, Freiheit der Forschung. (Zum offenen Begriff der Menschenwürde siehe auch: www.donum-vitae-freiburg.de/vortrag boeckenfoerde, zur Freiheit der Forschung siehe auch Kettner, Matthias 2004 über Forschungsfreiheit und Menschenwürde am Beispiel der Stammzellforschung).
Nidationshemmer wie die <Pille danach>, die eine befruchtete Eizelle abstoßen, sind heute gesellschaftlich akzeptiert.  
Das Grundgesetz ist ein wichtiger Bezugspunkt in der bioethischen Auseinandersetzung. Hier entstehen wichtige rechtliche und ethische Fragestellungen. Sie umkreisen die Themen des Schutzes des ungeborenen Lebens, die Frage, ab welchen Zeitpunkt der Schutz des Lebens und der Menschwürde eintritt und die Frage nach der Rolle der Forschungsfreiheit.
Eine medizinische Indikation ist mit keinerlei Frist verbunden.
Im engeren Sinne sind die rechtlichen Bezugspunkte das Abtreibungsrecht und das Embryonenschutzgesetz (01.07.2002). Zur Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens hat sich das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Novellierung des § 218 StGB geäußert.
PND-Untersuchungen (Pränataldiagnostik) mit positiven Befunden können rechtmäßige Abtreibungen (fast regulär) nach sich ziehen.
1. 1975 stellt das Bundesverfassungsgericht (BverG) die Verfassungswidrigkeit der Fristenlösung fest. In seinem Urteil von 1993 erklärt das BverG, das es ein abgestuftes Lebensrecht nicht gibt: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu.“ Die Rechtsordnung müsse dem Ungeborenen eine Lebensrecht gewährleisten. Anderseits stellt das BverG dem Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen frei, den Schwangerschaftsabbruch nicht zu bestrafen.
Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und selektive Diagnostik würden heute eng miteinander verknüpft und es wird eine Korrelation zwischen pränatalen Befund einer Behinderung und dem Abbruch der Schwangerschaft mit durchschnittlich mit 92% angegeben. (Wunder 2005, S. 228, Quelle: Statistisches Bundesamt 1996 und Schultz, in: Forum Wissenschaft, Bonn 2008,)
1. § 218 und § 218 a StGB in der Fassung von 1995 bestimmt, dass die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens mit „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ (siehe auch [http://bundesrecht.juris.de/stgb/__218.html]) beginne. §218 StGB bestimmt, dass der Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig sei, aber straffrei bleibt, wenn die Schwangere ihrer Beratungspflicht nachkomme und den Abbruch innerhalb von zwölf Wochen von einem Arzt vornehmen lasse.
· Hintergrund dieser Regelung ist die Einsicht, dass die Schwangere eine „Einheit in Zweiheit“ ist und sich das Ungeborene nicht gegen den Willen der Frau schützen lässt.
· § 218 a Abs. 2 StGB stellt die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau in den Mittelpunkt. Nicht eine embryopatische Indikation, sondern die zukünftige Belastung, die sich aus der Behinderung/Krankheit des Kindes für die Mutter ergeben können, macht einen Schwangerschaftsabbruch ohne Fristbindung rechtmäßig. Mit der Vermeidung einer embryopatischen Indikation soll eine Diskriminierung behinderter Menschen vermieden werden. (näheres: Berg, 2006): ([online]).
Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich juristische Kontroversen, die das Abtreibungsrecht kritisieren. Zusammengefasst wird das BverG-Urteil von 1993 als widersprüchlich betrachtet, einerseits postuliere es einen vollen Lebensschutz vom Zeitpunkt der Befruchtung an anderseits vernachlässige es jedoch den Schutz gegenüber der Mutter.
Mit der Fristenregelung werde ein „gestufter Lebensschutz“ eingeführt.  
Nidationshemmer wie die „Pille danach“, die eine befruchtete Eizelle abstoßen, sind gesellschaftlich akzeptiert. Eine medizinische Indikation ist mit keinerlei Frist verbunden und kann für die Frau sehr belastende Spätabtreibungen zur Folge haben. PND-Untersuchungen (Pränataldiagnostik) mit positiven Befunden können rechtmäßige Abtreibungen (fast regulär) nach sich ziehen.
Kritiker wenden ein, dass Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und selektive Diagnostik heute eng mit einander verknüpft seien. „Die Korrelation zwischen pränatalen Befund einer Behinderung und dem Abbruch der Schwangerschaft wird durchschnittlich mit 92% angegeben“ (Wunder 2005, S. 228, Quelle: Statistisches Bundesamt 1996).


'''EschG Embryonenschutzgesetz''' 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt:
Mit Blick auf die Embryonenforschung ergeben sich weitere juristische Kontroversen.
· Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt.
Der Rechtsschutz im Abtreibungsrecht und EschG ist unterschiedlich bestimmt, er beginnt „in vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation.
· Gem. § 2 Abs. 1 EschG jede fremdnützige Verwendung ist verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. In Verbindung mit § 8 EschG, der ein Embryo definiert als „die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle (...), ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle. Das bedeutet, dass die PID an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist.
Das Embryonenschutzgesetz (EschG) von 1991 stellt bestimmte Anwendungen fortpflanzungsmedizinischer und humangenetischer Möglichkeiten als Missbrach unter Strafe, auszugsweise seien hier genannt:
· Das künstliche Herstellen eines menschlichen Embryos („reproduktives Klonen“), mit den gleichen Erbinformationen, die ein anderer Mensch hat, ist strafbar. Das schließt das „therapeutische Klonen“ und die PID(Präimplantationsdiagnostik )an abgetrennten totipotenten embryonalen Zellen ein.
· Gem. § 1 EschG ist die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu Forschungszwecken verboten, nur die Herbeiführung einer Schwangerschaft ist erlaubt.
Kritiker wenden u.a. ein, dass der Beginn des Rechtsschutzes im Abtreibungsrecht und EschG unterschiedlich bestimmt sei. Er beginnt „In vitro“ nach der Befruchtung, „in vivo“ nach der Nidation. So wird u.a. eine Reform des EschG im Hinblick auf einen eingeschränkten Rechtsschutz gefordert, damit die Forschung und PID an embryonalen Stammzellen möglich werden soll. (Zur Problematik siehe auch [www.zentrale-ethikkommission.de).]
· Gem. § 2 Abs. 1 EschG ist jede fremdnützige Verwendung verboten, d.h. aktives Vernichten oder verbrauchende Forschung an Embryonen, ob geschädigt oder nicht, ist verboten. Gem. § 8 EschG zählen hierzu auch jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle.
Das bedeutet, dass die PID (Präimplatationsdiagnostik) sowie reproduktives und therapeutisches Klonen an totipotenten embryonalen Zellen verboten ist.
Die Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik und ist umstritten:
Befürworter argumentieren, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau eine rechtmäßige Abtreibung nach der PND erspart bleibe, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird.  
Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen.
Gegner bezweifeln die ethische Zulässigkeit. Die PID selektiere menschliches Leben.  
Im Unterschied zur PND werde mit der PID ein möglicher Konflikt bewusst durch IVF erst hergestellt.  


In Januar 2001 verabschiedete der Bundestag das StZG (''Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen''). Danach ist die Einfuhr und die Verwendung von ES-Zellen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zu Forschungszwecken erlaubt.
Die PID generalisiere den Verdacht einer Behinderung beim ungeborenen Leben und könne zu einer Selektion führen, die Behinderung als <lebensunwerten> Ballast bewerte.
Im April 2008 wurde im Bundestag erneut über die in diesem Gesetz enthaltene Stichtagsregelung debattiert. Ergebnis ist die Verschiebung des Stichtages auf Mai 2007. Hintergrund der Debatte ist eine Anpassung des Gesetzes an den aktuellen Forschungsstand. Trotz des, im internationalen Vergleich, strengen Gesetzes wird in Deutschland an umstrittenden Zellen geforscht. Strafrechtliche Verfolgung hat es bisher nicht gegeben. Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 25 Genehmigungen für die Einfuhr von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland durch die Ethikkommission am Robert-Koch-Institut erteilt worden. (siehe hierzu w[ww.rki.de, www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag, /www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf)]


Die umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID; PND: Pränatale Diagnostik) verbindet eine Methode der Reproduktionsmedizin mit einem Verfahren der Gentechnik. An künstlich erzeugten Embryonen werden Veränderungen des Erbmaterials, die zu genetisch bedingten Erkrankungen und Behinderungen führen, untersucht. Befürworter argumentieren insbesondere, damit, dass a.) genetisch schwer belasteten Paaren der Wunsch nach einem „gesunden“ Kind erfüllt werden könne und der Frau bleibe eine rechtmäßige Abtreibung nach PND erspart, da der Embryo in vitro erzeugt und, falls geschädigt, vernichtet wird. Das bestehende Verbot der PID verstoße gegen das Recht der Frau auf gesundheitliche Unversehrtheit, wenn sie gezwungen werde, sich einen womöglich geschädigten Embryo transferieren zu lassen.
Für die Forschung und PID sei eine Reform des EschG im Hinblick auf einen eingeschränkten Rechtsschutz erforderlich.  (Zur Problematik siehe auch www.zentrale-ethikkommission.de, weiterführend sei hier auf das 2001 verabschiedete Stammzellengesetz (StZG) verwiesen (Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen). Außerdem auf die im April 2008 erneut geführte Bundestagsdebatte zur Regelung der Forschungsfreiheit und dem Streit über die internationale Konkurrenzfähigkeit Deutschlands.)
Die Gegner bezweifeln die ethische Zulässigkeit. Die PID selektiere menschliches Leben. Künstlich erzeugte Embryonen können bei nicht bestandenem Gentest vernichtet werden.
Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 25 Genehmigungen für die Einfuhr von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland durch die Ethikkommission am Robert-Koch-Institut erteilt worden. (siehe hierzu www.rki.de, www.zeit.de/online/2008/07/stammzelldebatte-bundestag, /www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf).  
Im Unterschied zur PND, werde mit der PID ein möglicher Konflikt bewusst durch IVF erst hergestellt. Zudem könne die PID nicht alle möglichen Behinderungen diagnostizieren, sodass eine spätere PND durchgeführt werde. Für die Beibehaltung des PID-Verbotes spreche, dass eine genetische Qualitätskontrolle verhindert werde. Eine rechtswidrige, aber straffreie Abtreibung sei auf den Einzelfall abgestellt, die PID nicht. Auch eine enge Begrenzung der PID wird als problematisch betrachtet. Objektive Kriterien gibt es nicht. Im Ländervergleich wird das sehr deutlich.  
Mit der Möglichkeit einer Selektion, könnte sich der Umgang mit behinderten Menschen grundsätzlich verändern, weil Behinderung dann vorwerfbar wird und mit der Frage verknüpft werden könnte, ob die Solidargemeinschaft für die medizinische Versorgung kranker/behinderter Menschen finanziell aufzukommen habe.
Angedeutet wird hier auch eine vermutete andere Zielsetzung der Gentechnik. Die Therapieversprechen werden nicht in dem Umfang eingelöst wie behauptet. Vielmehr werden Einsparungen im Gesundheitswesen angestrebt, genannt seien hier nur stichwortartig die kostengünstige Selektion per Testdiagnostik, die lukrative Verfügbarkeit von Organen, Zellen, Daten etc.


Der Wunsch nach ungeschädigten Embryonen könnte zudem dazu führen, dass mehr Embryonen künstlich erzeugt werden, als üblicherweise. Ein wachsender Überschuss könnte den Gesetzgeber nötigen, das EschG zu verändern.
== Ethische Positionen zur Bioethik ==
Gestritten wird auch über eine internationale konkurrenzfähige Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland. Während die Forschung an adulten Stammzellen für medizinische Zwecke zur Entwicklung von Therapien gegen unheilbare Krankheiten in Deutschland ethisch unstrittig ist. Die Verfahren zur Gewinnung von ES-Zellen verstoßen gegen das EschG, weil der Embryo für fremdnützige Zwecke erzeugt und vernichtet wird.
Forscher unterstreichen jedoch, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Forschung mit embryonalen Stammzellen ist. (siehe auch die Stellungnahme der DFG aus Mai 2001).
Die (verbrauchende) Embryonenforschung führe zu einer vollständigen Instrumentalisierung eines menschlichen Lebens, so die Kritiker, die eine Veränderung des EschG ablehnen.


===Positionen zur Bioethik===
Der rasante Wissenszuwachs im Bereich der Biotechnik führt auch zu einer wachsender Debatte um ethische Positionen.
Der rasante Wissenszuwachs im Bereich der Biotechnik führt auch zu einer wachsender Debatte um ethische Positionen.
Im folgenden werden zwei Grundpositionen kurz angerissen.
Zwei widerstreitende Grundpositionen finden sich in der Debatte 'Subjektivismus versus Substantialismus'.  
In der Diskussion um ein Verfügungsgewalt über menschliches Leben hebt der deutsche Philosoph und Medizinethiker Kurt Bayertz zwei widerstreitende Positionen hervor (Bayertz, Kurt, 1987. In: Genkel / Müller- Lent S. 23 ff.) Die Frage nach der „menschlichen Natur“ und wie sie verstanden werde, müsse beantwortet und entschieden werden, damit Schutz gewährleistet und Selbstentfaltung begrenzt werde. (vergl. auch Bayertz, 2005, S.7 ff.)  
Der deutsche Philosoph und Medizinethiker Kurt Bayertz stellt die Frage nach der menschlichen Natur und ihrer (Un-)Verfügbarkeit in den Mittelpunkt. Der Subjektivismus betont das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie. Der Mensch könne über die Gestaltung seiner eigenen Evolution verfügen. Der Substantialismus hingegen betont die Einzigartigkeit („Heiligkeit“) und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens. Medizinische Behandlung von Krankheiten bedeute Schutz der menschlichen Natur. (siehe Bayertz, 2005, S.7 ff.)
Subjektivismus versus Substantialismus. Der Subjektivismus betont das Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie. Der Mensch könne über die Gestaltung seiner eigenen Evolution verfügen. Der Substantialismus hingegen betont die Einzigartigkeit („Heiligkeit“) und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens, der menschlichen Natur. Dies schließt allerdings nicht aus, dass es Krankheiten etc. geheilt werden sollten. Medizinische Behandlung bedeute Schutz der menschlichen Natur.
Der Philosoph Hans Jonas vertrat in seinem 1979 erschienen Buch „Prinzip Verantwortung“ die These, dass der Mensch eine universelle Verantwortung für die gesamte Biosphäre habe und insbesondere für den Menschen. Jonas meint: „ wirklich strikt, dass hier das Sein eines einfach ontisch Daseienden ein Sollen für andere immanent (...) beeinhaltet (...)“. (Jonas, 1979, S. 235). Der Mensch sei ein von anderen Menschen abhängiges Wesen. Natur sei ethisch nicht neutral. Beispielhaft hierfür sei das neugeborene Kind, dass „ein Soll an seine Umwelt sendet: es möge von ihr beschützt (...) werden.“ (Genkel, Ingrid u.a. 1998, S. 26). Die Natur impliziere somit Verantwortung. Die enormen Fortschritte der Gentechnik stellten einen Angriff auf die „menschliche Natur“ dar, die ein Überdenken der Ethik notwendig mache (vergl. Jonas, 1979, S. 57 f.).  
Der Philosoph Hans Jonas vertrat in seinem 1979 erschienen Buch „Prinzip Verantwortung“ die Auffassung, dass der Mensch eine universelle Verantwortung für die gesamte Biosphäre habe und insbesondere für den Menschen habe. (vgl. Jonas, 1979, S. 235). Der Mensch sei ein von anderen Menschen abhängiges Wesen. Natur sei ethisch nicht neutral. Die Natur impliziere somit Verantwortung. Die enormen Fortschritte der Gentechnik stellten einen Angriff auf die „menschliche Natur“ dar, die ein Überdenken der Ethik notwendig mache (vgl. Jonas, 1979, S. 57 f.).  
Das Versprechen der Gentechnologie auf Heilung, durch die Manipulation des Erbgutes, sei auf dem Hintergrund unabsehbarer Risiken, nicht einlösbar. (vergl. Jonas, 1985)
Das Versprechen der Gentechnologie auf Heilung, durch die Manipulation des Erbgutes, sei auf dem Hintergrund unabsehbarer Risiken nicht einlösbar. (vgl. Jonas, 1985)
Peter Singer leitet seit 1983 das „Center für Human Bioethiks“ und ist Professor der Philosophie. Singer vertritt eine subjektivistische Position. 1989 war Singer auf das Symposium „ Biotechnik – Ethik – Geistige Behinderung“ in Marburg und in Dortmund von der Universität eingeladen. Aufgrund breiter Proteste mussten beide Veranstaltungen abgesagt werden. Singer war vordem eher in Tierschutzkreisen bekannt als „ideologischer Verfechter einer ’neuen Tier-Mensch-Ethik’ (Jonas, Hans-Jürgen 1990, S. 35). Über diesen Kreis hinaus erreichte er mit seinen „Relativierungen“ des menschlichen Lebens größere Bekanntheit. Singer führt das Unterscheidungskriterium der Personalität ein. Singer leitet sein Personenbegriff aus dem „Präferenz- Utilitarismus“ Lockes ab (ebd. S. 37). Für Singer gibt es menschliche und nicht-menschliche Wesen mit und ohne Personalität. Singer entscheidet sich für die Verwendung der Begriffe „Person“ und im zweiten Fall für „Mitglied der Spezies Homo sapiens“. „Eine Person ist ein selbstbewusstes rationales Wesen“ (Singer, 1994, S. 120). Singer verweist auf John Locke, englischer Philosoph, gest. 1704. und im folgenden auf Joseph Fletscher, ein amerikanischer Theologe und Vertreter der sogenannten „Situationsethik“, auf Jeremy Bentham, gest. 1832, englischer Jurist, Philosoph und Vertreter des Utilitarismus und John Stuart Mill, gest. 1873, Philosoph und Ökonom und ebenfalls ein Anhänger des Utilitarismus.
 
Die biologische Beschaffenheit der Chromosomen verweise zwar auf die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, aber der Wert des Lebens einer Person zeichne sich über das Selbstbewusstsein eines Wesens, das sich seiner „distinktiven Entität“ bewusst sei und eine Zukunft und Vergangenheit habe, aus. Eine solche Person habe Ziele und Wünsche, die Tötung der Person bedeute, diese Wünsche zu vereiteln. „Schnecken und Neugeborene (sind) unfähig, solche Wünsche zu haben.“(Singer 1994, S.123). Singers positioniert sich zu „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Euthanasie“ und leitet eine dritte Art von „Euthanasie“ ab. Wenn ein menschliches Wesen nicht fähig sei eine Entscheidung über Leben und Tod zu verstehen, dann läge weder Freiwilligkeit noch Unfreiwilligkeit vor, sondern Nicht-Freiwilligkeit. Schwerbehinderte Säuglinge und Menschen, durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter hätten die Entscheidungsfähigkeit nicht oder nicht mehr. (Singer 1994 S. 226 ff)  
Peter Singer ist Professor der Philosophie und leitet seit 1983 das „Center für Human Bioethiks“. Singer vertritt eine subjektivistische Position. 1989 war Singer zum Symposium „Biotechnik – Ethik – Geistige Behinderung“ in Marburg sowie von der Universität Dortmund eingeladen. Aufgrund breiter Proteste mussten beide Veranstaltungen abgesagt werden.
Für Singer gibt es eine „Unverfügbarkeit“ über menschliches Leben nicht. Ein Recht auf Leben gebe es für niemanden. „Der Unterschied zwischen der Tötung eines behinderten und eines normalen Säuglings liegt nicht in irgendeinem vorausgesetzten Recht auf Leben, das der letztere hätte und der erstere nicht, (...) der Unterschied (liege) in den Einstellungen der Eltern (...)“ (Singer 1994, S. 233 f.) Singer stellt das „Glück“ der Eltern und des Kindes und seine Beeinträchtigung in den Mittelpunkt. Die Behinderung eines Kindes stelle eine Bedrohung dar. „In diesem Fall kann die Wirkung, die der Tod des Kindes auf seine Eltern haben wird, eher ein Grund dafür als dagegen sein, das Kind zu töten.(Singer 1994, S. 234).
(Siehe hierzu auch die Kritik Udo Sierks, ein engagierter Vertreter der „Krüppelinitiativen“. Sierk warnt vor einer Ethik-Debatte, die Menschen in „wertvolle“ und „weniger wertvolle“ aufteile. In: Sierk 1990, S. 9 ff..)
 
Singer war vordem eher in Tierschutzkreisen bekannt als ideologischer Verfechter einer ’neuen Tier-Mensch-Ethik’ (vgl. Jonas, 1990, S. 35). Über diesen Kreis hinaus erreichte er mit seinen „Relativierungen“ des menschlichen Lebens größere Bekanntheit. Singer führt das Unterscheidungskriterium der Personalität ein. Singer leitet seinen Personenbegriff aus dem „Präferenz-Utilitarismus“ Lockes ab (Singer, 1994, S. 128ff.). Für Singer gibt es menschliche und nicht-menschliche Wesen mit und ohne Personalität. Singer entscheidet sich für die Verwendung der Begriffe „Person“ und im zweiten Fall für „Mitglied der Spezies Homo sapiens“.(Singer, 1994, S. 120).  
Singer bezieht sich außerdem auf Joseph Fletscher, einem amerikanischen Theologen und Vertreter der sogenannten „Situationsethik“, auf Jeremy Bentham, englischer Jurist, Philosoph und auf John Stuart Mill, Philosoph und Ökonom. Alle drei sind erklärte Anhänger des Utilitarismus.
Nach Singer verweise die biologische Beschaffenheit der Chromosomen zwar auf die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, aber der Wert des Lebens einer Person zeichne sich durch das Selbstbewusstsein eines Wesens aus, das sich seiner „distinktiven Entität“ bewusst sei und eine Zukunft und Vergangenheit habe. Eine solche Person habe Ziele und Wünsche, die Tötung der Person bedeute, diese Wünsche zu vereiteln. „Schnecken und Neugeborene (sind) unfähig, solche Wünsche zu haben.“(Singer, 1994, S.123). Singer positioniert sich zu „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Euthanasie“ und leitet eine dritte Art von <Euthanasie> ab. Nicht-Freiwilligkeit liege vor bei entscheidungsunfähigen Menschen. Hierzu zählt er schwerbehinderte Säuglinge und Menschen, die durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter stark behindert/eingeschränkt seien. (Singer, 1994 S. 226 ff)  
Für Singer gibt es eine „Unverfügbarkeit“ über menschliches Leben nicht.
„Der Unterschied zwischen der Tötung eines behinderten und eines normalen Säuglings liegt nicht in irgendeinem vorausgesetzten Recht auf Leben, das der letztere hätte und der erstere nicht, [...] der Unterschied [liegt] in den Einstellungen der Eltern [...]“ (Singer 1994, S. 233 f.).  
Die Behinderung eines Kindes stelle eine Bedrohung dar und spräche eher für die Tötung des Kindes. (Singer 1994, S. 234).
Im Anhang der 1994 erschienenen Ausgabe „Praktische Ethik“, versucht Singer sich von der Nähe zur NS-Ideologie abzugrenzen.
Im Fischerverlag erschien 1993 der Buchtitel „Muß dieses Kind am Leben bleiben?“ Helga Kuhse und Peter Singer beschreiben Fälle aus der medizinischen Praxis und plädieren für eine Aufhebung des Tötungsverbotes behinderter Kinder.
 
== Exkurs Sterbehilfe und der ''Fall Roger Kusch'' ==
Im Dezember 2008 und Januar 2009 debattierte der Bundestag über eine neue gesetzliche Regelung bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen; also über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Selbstbestimmung auch den Verzicht auf ein Weiterleben umfasst. Drei Entwürfe wurden eingebracht. Der sogenannte “Stünker-Entwurf“, der „Bosbach-Entwurf“ und der „Zöller-Entwurf“ (Die Texte finden sich unter http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion).
Gegner einer Neuregelung führen ins Feld, dass die konkrete Behandlung eines sterbenden Patienten individuell entschieden werden müsse und dass ein Gesetz nicht weiterhelfe. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund unterstützen diese Position.
 
Oliver Tolmein, ein auf Antidiskriminierungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, setzt sich in seinen Publikationen u.a. mit den historischen Hintergründen zur aktuellen Debatte um eine Neuregelung der Sterbehilfe auseinander. In seinem Artikel „Tödliches Mitleid, Sterbehilfe und Rechtsprechung in der Bundesrepublik“ warnt er vor einer Entkriminalisierung der aktiven Sterbehilfe (Tötungsdelikten). Einer Gesetzesänderung bedürfe es nicht, es reiche ein gesellschaftliches Übereinkommen, bestimmte Formen von Leben als ‚lebensunwert’ zu betrachten. In der juristischen Literatur kritisiert Tolmein die qualitativen Bewertungen von Leben.
 
 
[Roger Kusch] [http://de.wikipedia.org/wiki/Roger_Kusch], ehemaliger Hamburger Justizsenator der Koalition aus CDU, Schill-Partei und FDP, gründete 2006 die Partei HeimatHamburg. Die Liberalisierung der Sterbehilfe war eine seiner zentralen Forderungen im Hamburger Wahlkampf 2008.
2007 stellte "Sterbehilfe-Automaten" vor und gründete den "Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.".
Mit dem "Sterbehilfe-Automaten", leiste man lediglich Beihilfe zum Suizid und das sei in der BRD straflos.
Im Juni 2008 half Kusch einer 79-jährigen Frau beim Suizid und zeichnete den Vorgang auf.
Kritisiert wurde nicht allein die menschenunwürdige öffentliche Zurschaustellung. Kusch habe den Raum, in dem die Frau starb, während des Sterbevorganges verlassen und damit gezeigt, dass es ihm nicht um eine helfende Begleitung im Sterbeprozess gegangen sei.
Kusch hat bis zum 22.02.2009 auf seiner Internetseite diese Form Sterbehilfe für rund 8000 Euro angeboten. Er hat sein Angebot eingestellt, nachdem in einem Eilverfahren das Verwaltungsgericht der Hansestadt das Verbot hatte.
Im November 2008 hatte die Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ermittelt. (siehe u.a. http://www.zeit.de, http://www.welt.de, im November 2008 und im Februar 2009)


==Literatur==
==Literatur==
* Bayertz, Kurt (Hrsg) (2005): Die menschliche Natur: Welchen und wieviel Wert hat sie?, Paderborn: mentis Verlag GmbH
* Bayertz, Kurt (Hrsg) (2005): Die menschliche Natur: Welchen und wieviel Wert hat sie?, Paderborn: mentis Verlag GmbH
* Bayertz, Kurt (1987), GenEthik. Probleme der Technisierung menschlicher Forpflanzung. In: Genkel, Ingrid / Genkel Jens Müller- Lent (1998): Leben werten? Theologische und philosophische Positionen zur Medizinethik, Göttingen Vandenhoeck.
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* Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920.
* Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Mit einer Einführung von Wolfgang Naucke, Berlin 2006
* Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Mit einer Einführung von Wolfgang Naucke, Berlin 2006
* Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920. In: Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
* Binding, Karl / Hoche, Alfred (1920): Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920. In: Klee, Ernst (2004): „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, Frankfurt am Main: S. Fischer.
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* Künzli, Arnold (2001): Menschenmarkt. Die Humangenetik zwischen Utopie, Kommerz und Wissenschaft, Hamburg: Rowohlt Taschenbuchverlag GmbH
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* Lifton, Robert Jay (1988): Ärzte im Dritten Reich, Stuttgart: Clett-Cotta
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* Naucke, Wolfgang, Einführung: Rechtstheorie und Staatsverbrechen S. VII: in Binding / Hoche, Berlin 2006
* Pfäfflin, Friedemann (1984): Zwangssterilisation in Hamburg. In: Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
* Pfäfflin, Friedemann (1984): Zwangssterilisation in Hamburg. In: Ebbinghaus, Angelika / Kaupen-Haas, Heidrun / Roth, Karl Heinz (1984): Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg, Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg: Konkret Literatur Verlag.
* Schmuhl, Hans-Walter (1992): Rassismus unter den Bedingungen charismatischer Herrschaft. In. Bracher, Karl Dietrich / Funke, Manfred / Jacobsen, Hans-Adolf (Hg.), Deutschland 1933 – 1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn: Bundezentrale für politische Bildung, S.182 – 198.
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* Schott, Heinz / Tölle, Rainer (2006): Geschichte der Psychiatrie. Krankheit lehren, Irrwege, Behandlungsformen, München: C.H. Beck
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* Schultz, Susanne, (2008): Der besondere Körper. Individium und Bevölkerung – Eugenik und Selektion. In: Forum Wissenschaft, Bonn 2008.
* Sueße, Thorsten / Meyer, Heinrich (1988): Abtransport der „Lebensunwerten“, Hannover: Clemens Koechert
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* Singer, Peter (1994): Praktische Ethik, Stuttgart: Reclams Universal-Bibliothek
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* Unschuld; Paul (27./28. 12.2008): in der Südeutschen Zeitung
* Weingart, Peter Jürgen / Kroll, Jürgen / Bayertz, Kurt (1988), Rasse, Blut und Gene. Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland, Frankfurt: Suhrkamp
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* Weingarten, Michael (2003): Leben (bio – ethisch). Bielefeld: transcript Verlag
* Weingarten, Michael (2003): Leben (bio – ethisch). Bielefeld: transcript Verlag
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==Weblinks==
==Weblinks==
* [http://staff-www.uni-marburg.de/%7Erohrmann/Literatur/binding.html ''Karl Binding/Alfred Hoche: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Leipzig 1920'' online]


* [http://www.1000fragen.de/dialog/diskussion]
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* Davor Solter: From teratocarcinomas to embryonic stem cells and beyond: a history of embryonic stem cell research. Nature Reviews Genetics (7), 319–327, 2006.
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* Peter Löser, Anna M. Wobus: Aktuelle Entwicklungen in der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Naturwissenschaftliche Rundschau 60(5), S. 229–237 (2007), ISSN 0028-1050
* Peter Löser, Anna M. Wobus: Aktuelle Entwicklungen in der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen. Naturwissenschaftliche Rundschau 60(5), S. 229–237 (2007), ISSN 0028-1050
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