Kritik der Polizei bei Walter Benjamin und Giorgio Agamben: Unterschied zwischen den Versionen

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# Im dritten Schritt seines Essays bringt Benjamin die immanente Kritik der Rechtsordnung zu Ende. Er diskutiert dabei die Möglichkeit einer Gewalt, die rein und unmittelbar sei (vgl. Benjamin 1991. 202)  und „den Schuldzusammenhang des Rechts“ (Saar 2006: 115) aufbreche: <blockquote>„Wie also, wenn jene Art schicksalsmäßiger Gewalt, wie sie berechtigte Mittel einsetzt, mit gerechten Zwecken an sich in unversöhnlichem Widerstreit liegen würde, und wenn zugleich eine Gewalt anderer Art absehbar werden sollte, die dann freilich zu jenen Zwecken nicht das berechtigte noch das unberechtigte Mittel sein könnte, sondern überhaupt nicht als Mittel zu ihnen, vielmehr irgendwie anders, sich verhalten würde?“ (Benjamin 1991: 196)</blockquote> Mit seinem Fazit zur Gewalt in der Rechtsordnung sieht Benjamin seine „These, derzufolge sich die Gewalt im Rechtsverhältnis nicht rechtfertigen lasse, weil ihre Berechtigung als ein Mittel letztlich nicht zu fixieren sei“ (Honneth 2011: 205) bestätigt: <blockquote>„Die Funktion der Gewalt in der Rechtsetzung ist nämlich zwiefach in dem Sinne, daß die Rechtsetzung zwar dasjenige, was als Recht eingesetzt wird, als ihren Zweck mit der Gewalt als Mittel erstrebt, im Augenblick der Einsetzung des Bezweckten als Recht aber diese Gewalt nicht abdankt, sondern sie nun erst im strengen Sinne und zwar unmittelbar zur rechtsetzenden macht, indem sie nicht einen von Gewalt freien und unabhängigen, sondern notwendig und innig an sie gebundenen Zweck als Recht unter dem Namen der Macht einsetzt.“ (Benjamin 1991: 197f)</blockquote> Benjamin zieht daraus den Schluss, dass Rechtsetzung Machtsetzung sei und „insofern ein Akt von unmittelbarer Manifestation der Gewalt.“ (Benjamin 1991: 198).  Nach der immanenten Kritik der Rechtsordnung führt Benjamin gegen Ende seines Essays mithilfe einer transzendierenden, geschichtsphilosophischen Perspektive (vgl. Benjamin 1991: 182; 202) einen externen, das heißt außerhalb der Rechtsordnung bestehenden, Standpunkt der Kritik ein. In diesem Zusammenhang beschäftigt ihn die Frage nach der Möglichkeit einer reinen und unmittelbaren Gewalt, „die von so umstürzlerischer Art ist, daß (sic!) sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann“ (Honneth 2011: 193). Benjamin gibt darauf keine eindeutige Antwort. Er führt sowohl die göttliche Gewalt an und verweist so auf theologisch-messianische Vorstellungen eines neuen Zeitalters (vgl. Benjamin 1991: 199-203) als auch den proletarischen Generalstreik und die damit verbundene Möglichkeit einer Revolution (vgl. Benjamin 1991: 194).
# Im dritten Schritt seines Essays bringt Benjamin die immanente Kritik der Rechtsordnung zu Ende. Er diskutiert dabei die Möglichkeit einer Gewalt, die rein und unmittelbar sei (vgl. Benjamin 1991. 202)  und „den Schuldzusammenhang des Rechts“ (Saar 2006: 115) aufbreche: <blockquote>„Wie also, wenn jene Art schicksalsmäßiger Gewalt, wie sie berechtigte Mittel einsetzt, mit gerechten Zwecken an sich in unversöhnlichem Widerstreit liegen würde, und wenn zugleich eine Gewalt anderer Art absehbar werden sollte, die dann freilich zu jenen Zwecken nicht das berechtigte noch das unberechtigte Mittel sein könnte, sondern überhaupt nicht als Mittel zu ihnen, vielmehr irgendwie anders, sich verhalten würde?“ (Benjamin 1991: 196)</blockquote> Mit seinem Fazit zur Gewalt in der Rechtsordnung sieht Benjamin seine „These, derzufolge sich die Gewalt im Rechtsverhältnis nicht rechtfertigen lasse, weil ihre Berechtigung als ein Mittel letztlich nicht zu fixieren sei“ (Honneth 2011: 205) bestätigt: <blockquote>„Die Funktion der Gewalt in der Rechtsetzung ist nämlich zwiefach in dem Sinne, daß die Rechtsetzung zwar dasjenige, was als Recht eingesetzt wird, als ihren Zweck mit der Gewalt als Mittel erstrebt, im Augenblick der Einsetzung des Bezweckten als Recht aber diese Gewalt nicht abdankt, sondern sie nun erst im strengen Sinne und zwar unmittelbar zur rechtsetzenden macht, indem sie nicht einen von Gewalt freien und unabhängigen, sondern notwendig und innig an sie gebundenen Zweck als Recht unter dem Namen der Macht einsetzt.“ (Benjamin 1991: 197f)</blockquote> Benjamin zieht daraus den Schluss, dass Rechtsetzung Machtsetzung sei und „insofern ein Akt von unmittelbarer Manifestation der Gewalt.“ (Benjamin 1991: 198).  Nach der immanenten Kritik der Rechtsordnung führt Benjamin gegen Ende seines Essays mithilfe einer transzendierenden, geschichtsphilosophischen Perspektive (vgl. Benjamin 1991: 182; 202) einen externen, das heißt außerhalb der Rechtsordnung bestehenden, Standpunkt der Kritik ein. In diesem Zusammenhang beschäftigt ihn die Frage nach der Möglichkeit einer reinen und unmittelbaren Gewalt, „die von so umstürzlerischer Art ist, daß (sic!) sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann“ (Honneth 2011: 193). Benjamin gibt darauf keine eindeutige Antwort. Er führt sowohl die göttliche Gewalt an und verweist so auf theologisch-messianische Vorstellungen eines neuen Zeitalters (vgl. Benjamin 1991: 199-203) als auch den proletarischen Generalstreik und die damit verbundene Möglichkeit einer Revolution (vgl. Benjamin 1991: 194).


=== '''1.3 Kritik der Polizei''' ===
=== '''Kritik der Polizei''' ===
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Benjamins Auseinandersetzung mit der Institution der Polizei nimmt in seinem Text lediglich eine Seite ein (vgl. Benjamin 1991: 189f.). Dennoch ist sie von entscheidender Bedeutung für die Argumentation innerhalb des Essays. Die Polizei dient als das Beispiel um im Bereich der rechtserhaltenden Gewalt Benjamins These der „Nichtfixierbarkeit von Zweck und Mittel“ (Honneth 2011: 203) zu bestätigen. Dabei stellt sie für ihn die „markanteste Instanz einer rechtserhaltenden Gewalt dar, weil sie mit der Erlaubnis zur Verwendung gewaltförmiger Mittel die Aufrechterhaltung der rechtlichen Ordnung zu gewährleisten hat“ (ebd.). Neben Benjamins Hauptkritikpunkt an der Polizei, die Vermischung von rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt (1.3.1) benennt er zwei weitere Aspekte: Polizeirecht und die Polizei in der Demokratie (1.3.2 und 1.3.3).
Benjamins Auseinandersetzung mit der Institution der Polizei nimmt in seinem Text lediglich eine Seite ein (vgl. Benjamin 1991: 189f.). Dennoch ist sie von entscheidender Bedeutung für die Argumentation innerhalb des Essays. Die Polizei dient als das Beispiel um im Bereich der rechtserhaltenden Gewalt Benjamins These der „Nichtfixierbarkeit von Zweck und Mittel“ (Honneth 2011: 203) zu bestätigen. Dabei stellt sie für ihn die „markanteste Instanz einer rechtserhaltenden Gewalt dar, weil sie mit der Erlaubnis zur Verwendung gewaltförmiger Mittel die Aufrechterhaltung der rechtlichen Ordnung zu gewährleisten hat“ (ebd.). Neben Benjamins Hauptkritikpunkt an der Polizei, die Vermischung von rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt (1.3.1) benennt er zwei weitere Aspekte: Polizeirecht und die Polizei in der Demokratie (1.3.2 und 1.3.3).


==== '''1.3.1 Trennung der rechtsetzenden und rechtserhaltenden Gewalt in der Polizei aufgehoben''' ====
==== '''Trennung der rechtsetzenden und rechtserhaltenden Gewalt in der Polizei aufgehoben''' ====
Ausgangspunkt der Kritik Benjamins ist seine These, dass in der Institution der Polizei die „Trennung von rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt aufgehoben“ sei (Benjamin 1991: 189). In ebendieser Einrichtung des modernen Staates bestehe zwischen den beiden Gewaltarten, so Benjamin, eine „widernatürliche Verbindung“ in Form einer „gespenstischen“ Vermischung (vgl. ebd.). Er bezeichnet diese Gegebenheit – die Aufhebung der Trennung der beiden Gewaltformen – als das „Schmachvolle“ der Polizeibehörde (ebd.).  
Ausgangspunkt der Kritik Benjamins ist seine These, dass in der Institution der Polizei die „Trennung von rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt aufgehoben“ sei (Benjamin 1991: 189). In ebendieser Einrichtung des modernen Staates bestehe zwischen den beiden Gewaltarten, so Benjamin, eine „widernatürliche Verbindung“ in Form einer „gespenstischen“ Vermischung (vgl. ebd.). Er bezeichnet diese Gegebenheit – die Aufhebung der Trennung der beiden Gewaltformen – als das „Schmachvolle“ der Polizeibehörde (ebd.).  
Für Benjamin ist die Polizei eine „Gewalt zu Rechtszwecken“, das heißt mit dem Ziel der Rechtserhaltung. Zugleich aber habe sie die „Befugnis, diese [Rechtszwecke] in weiten Grenzen selbst zu setzen“ (ebd.). Mit anderen Worten: Dass die Polizei die Erhaltung des Rechts zur Aufgabe hat, ist nach Benjamin ihr wesentliches Merkmal und folglich evident. Um diesen Auftrag zu erfüllen, verfügt sie über die rechtliche Garantie, in konkreten Situationen Gewalt anwenden zu dürfen. Auf diese Weise ist die Institution der Polizei als Mittel zur Sicherung von Gesetzen und damit Rechtszwecken bestimmt. Ergo nimmt sie die vermittelnde Rolle zwischen allgemeinen, schriftlich fixierten Gesetzen und der Anwendung und Umsetzung dieser Gesetze in einer konkreten Situation ein. Als dieses Mittelglied „zwischen der Allgemeinheit des Gesetztes und der Singularität der vorgefundenen Situation“, kann die Polizei „nicht einfach passiv das fertige Gesetz anwenden, sondern muss selbst aktiv-interpretierend tätig werden“ (Loick 2012: 185). Durch dieses aktive Interpretieren einer Rechtslage, die „niemals klar genug ist, […] behält polizeiliches Agieren immer eine Dimension eigenständiger Entscheidung“ (Loick 2012: 186). Innerhalb dieser Dimension agiert die Polizei demnach als eine rechtsetzende Gewalt, weil sie nach eigenem Ermessen Rechtszwecke setzen und modifizieren kann, die sie dann im Anschluss mit rechtlich zugestandenen Mitteln erhält. Die Grenze zwischen Rechtsetzung und Rechtserhaltung verschwindet. Demgemäß kommt Benjamin zu dem Schluss, dass die eindeutige Trennung zwischen Gewalt zur Setzung von Rechtszwecken und gewaltförmigen Mitteln zur Erhaltung dieser Zwecke in der Institution der Polizei aufgehoben sei.  
Für Benjamin ist die Polizei eine „Gewalt zu Rechtszwecken“, das heißt mit dem Ziel der Rechtserhaltung. Zugleich aber habe sie die „Befugnis, diese [Rechtszwecke] in weiten Grenzen selbst zu setzen“ (ebd.). Mit anderen Worten: Dass die Polizei die Erhaltung des Rechts zur Aufgabe hat, ist nach Benjamin ihr wesentliches Merkmal und folglich evident. Um diesen Auftrag zu erfüllen, verfügt sie über die rechtliche Garantie, in konkreten Situationen Gewalt anwenden zu dürfen. Auf diese Weise ist die Institution der Polizei als Mittel zur Sicherung von Gesetzen und damit Rechtszwecken bestimmt. Ergo nimmt sie die vermittelnde Rolle zwischen allgemeinen, schriftlich fixierten Gesetzen und der Anwendung und Umsetzung dieser Gesetze in einer konkreten Situation ein. Als dieses Mittelglied „zwischen der Allgemeinheit des Gesetztes und der Singularität der vorgefundenen Situation“, kann die Polizei „nicht einfach passiv das fertige Gesetz anwenden, sondern muss selbst aktiv-interpretierend tätig werden“ (Loick 2012: 185). Durch dieses aktive Interpretieren einer Rechtslage, die „niemals klar genug ist, […] behält polizeiliches Agieren immer eine Dimension eigenständiger Entscheidung“ (Loick 2012: 186). Innerhalb dieser Dimension agiert die Polizei demnach als eine rechtsetzende Gewalt, weil sie nach eigenem Ermessen Rechtszwecke setzen und modifizieren kann, die sie dann im Anschluss mit rechtlich zugestandenen Mitteln erhält. Die Grenze zwischen Rechtsetzung und Rechtserhaltung verschwindet. Demgemäß kommt Benjamin zu dem Schluss, dass die eindeutige Trennung zwischen Gewalt zur Setzung von Rechtszwecken und gewaltförmigen Mitteln zur Erhaltung dieser Zwecke in der Institution der Polizei aufgehoben sei.  


==== '''1.3.2 Polizeirecht''' ====
==== '''Polizeirecht''' ====
Aus der Perspektive Benjamins handelt es sich bei dem Polizeirecht um eine besondere Rechtsordnung, welche klar vom übrigen Recht abzugrenzen ist: Er betont, dass die „Zwecke der Polizeigewalt“ weder identisch noch mit denen des übrigen Rechts verbunden seien (vgl. Benjamin 1991: 189). Dass das Polizeirecht einer gesonderten Betrachtung bedarf, resultiert für ihn aus seinem spezifischen Verhältnis zur rechtsstaatlichen Ordnung. Das Polizeirecht bezeichnet Benjamin zufolge „im Grunde den Punkt, an welchem der Staat, sei es aus Ohnmacht, sei es wegen der immanenten Zusammenhänge jeder Rechtsordnung, seine empirischen Zwecke, die er um jeden Preis erreichen wünscht, nicht mehr durch die Rechtsordnung garantieren kann“ (ebd.). Daher sei es die Aufgabe der Polizei in den Bereichen zu operieren, in denen der Staat seine Sicherheit gefährdet sieht. Auf diese Weise sei sie autorisiert >der Sicherheit wegen< auch dann einzugreifen, wenn eine unklare Rechtslage vorliegt. Diese Stellung eröffnete der Polizei die Möglichkeit „ohne jegliche Beziehung auf Rechtszwecke den Bürger als eine brutale Belästigung durch das von Verordnungen geregelte Leben“ (ebd.) zu begleiten und ihn zu überwachen. Die Kritik solcher polizeilichen Maßnahmen sei wiederum kaum möglich, da diese, im Gegensatz zur Kritik am übrigen Recht, das in [[Gesetzestexten]] fixiert ist, auf „nichts Wesenhaftes“ (ebd.) treffe. Benjamin charakterisiert diese Gewalt der Polizei als „gestaltlos wie seine nirgends faßbare (sic!), allverbreitet gespenstische Erscheinung im Leben der zivilisierten Staaten“(ebd.)
Aus der Perspektive Benjamins handelt es sich bei dem Polizeirecht um eine besondere Rechtsordnung, welche klar vom übrigen Recht abzugrenzen ist: Er betont, dass die „Zwecke der Polizeigewalt“ weder identisch noch mit denen des übrigen Rechts verbunden seien (vgl. Benjamin 1991: 189). Dass das Polizeirecht einer gesonderten Betrachtung bedarf, resultiert für ihn aus seinem spezifischen Verhältnis zur rechtsstaatlichen Ordnung. Das Polizeirecht bezeichnet Benjamin zufolge „im Grunde den Punkt, an welchem der Staat, sei es aus Ohnmacht, sei es wegen der immanenten Zusammenhänge jeder Rechtsordnung, seine empirischen Zwecke, die er um jeden Preis erreichen wünscht, nicht mehr durch die Rechtsordnung garantieren kann“ (ebd.). Daher sei es die Aufgabe der Polizei in den Bereichen zu operieren, in denen der Staat seine Sicherheit gefährdet sieht. Auf diese Weise sei sie autorisiert >der Sicherheit wegen< auch dann einzugreifen, wenn eine unklare Rechtslage vorliegt. Diese Stellung eröffnete der Polizei die Möglichkeit „ohne jegliche Beziehung auf Rechtszwecke den Bürger als eine brutale Belästigung durch das von Verordnungen geregelte Leben“ (ebd.) zu begleiten und ihn zu überwachen. Die Kritik solcher polizeilichen Maßnahmen sei wiederum kaum möglich, da diese, im Gegensatz zur Kritik am übrigen Recht, das in [[Gesetzestexten]] fixiert ist, auf „nichts Wesenhaftes“ (ebd.) treffe. Benjamin charakterisiert diese Gewalt der Polizei als „gestaltlos wie seine nirgends faßbare (sic!), allverbreitet gespenstische Erscheinung im Leben der zivilisierten Staaten“(ebd.)


==== '''1.3.3 Polizei in der Demokratie''' ====
==== '''Polizei in der Demokratie''' ====
Die oben beschriebene „gespenstische Erscheinung“ (ebd.) der Polizei ist auch für Benjamins dritten Aspekt von Bedeutung. Gegen Ende seiner Ausführungen stellt er seine wohl umstrittenste These bezüglich der Polizei in der Demokratie auf:
Die oben beschriebene „gespenstische Erscheinung“ (ebd.) der Polizei ist auch für Benjamins dritten Aspekt von Bedeutung. Gegen Ende seiner Ausführungen stellt er seine wohl umstrittenste These bezüglich der Polizei in der Demokratie auf:
<blockquote>„Und mag Polizei auch im einzelnen sich überall gleichsehn, so ist zuletzt doch nicht zu verkennen, daß (sic!) ihr Geist weniger verheerend ist, wo sie in der absoluten Monarchie die Gewalt des Herrschers, in welcher sich legislative und exekutive Machtvollkommenheit vereinigt, repräsentiert, als in Demokratien, wo ihr Bestehen durch keine derartige Beziehung gehoben, die denkbar größte Entartung der Gewalt bezeugt.“ (Benjamin 1991: 189f)</blockquote>
<blockquote>„Und mag Polizei auch im einzelnen sich überall gleichsehn, so ist zuletzt doch nicht zu verkennen, daß (sic!) ihr Geist weniger verheerend ist, wo sie in der absoluten Monarchie die Gewalt des Herrschers, in welcher sich legislative und exekutive Machtvollkommenheit vereinigt, repräsentiert, als in Demokratien, wo ihr Bestehen durch keine derartige Beziehung gehoben, die denkbar größte Entartung der Gewalt bezeugt.“ (Benjamin 1991: 189f)</blockquote>
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[http://de.wikipedia.org/wiki/Axel_Honneth Axel Honneth] gibt zu bedenken, dass diese These sowie die anderen beide Kritikpunkte im spezifisch-historischen und lokalen Kontext zu Beginn der [http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Republik Weimarer Republik] aufgestellt wurden (vgl. Honneth 2011: 202). „Der Gedankengang [in Benjamins Polizeikritik] verdankt sich ganz offensichtlich lebhaftesten Eindrücken vom Machtmißbrauch der Polizeibehörden in jener Zeit“, so stellt Honneth klar und weiter „der gereizte Ton, die Wahl der Adjektive, die offen bekundete Abscheu, all das verrät, daß [sic!] Benjamin sehr genau konkrete Fälle solcher Grenzverletzungen vor Augen standen“(ebd.).
[http://de.wikipedia.org/wiki/Axel_Honneth Axel Honneth] gibt zu bedenken, dass diese These sowie die anderen beide Kritikpunkte im spezifisch-historischen und lokalen Kontext zu Beginn der [http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Republik Weimarer Republik] aufgestellt wurden (vgl. Honneth 2011: 202). „Der Gedankengang [in Benjamins Polizeikritik] verdankt sich ganz offensichtlich lebhaftesten Eindrücken vom Machtmißbrauch der Polizeibehörden in jener Zeit“, so stellt Honneth klar und weiter „der gereizte Ton, die Wahl der Adjektive, die offen bekundete Abscheu, all das verrät, daß [sic!] Benjamin sehr genau konkrete Fälle solcher Grenzverletzungen vor Augen standen“(ebd.).


== '''2. Giorgio Agamben''' ==
== '''Giorgio Agamben''' ==


=== '''2.1 Formales, Zeit- und theoretischer Kontext''' ===
=== '''Formales, Zeit- und theoretischer Kontext''' ===
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Agambens Text ''Souveräne Polizei'' wurde 2001 in seinem Sammelband Mittel ohne Zweck. Noten zur Politik im diaphanes-Verlag publiziert (vgl. Agamben 2001). Die italienische Erstausgabe des Bandes (Mezzi senza fine – Note sulla politica) erschien fünf Jahre zuvor im Verlag Bolla Boringhieri. In den zum großen Teil fragmentarisch gehaltenen Texten in Mittel ohne Zweck formuliert Agamben „eine radikale Kritik von Politik im Zeitalter entleerter Kategorien“ (Agamben 2001: Klappentext). Als Grundlage hierfür analysiert er mit Rückbezug auf Theorien von [http://de.wikipedia.org/wiki/Hannah_Arendt Hannah Arendt], [[Carl Schmitt]], [[Michel Foucault]] und [[Walter Benjamin]] aktuelle politische Ereignisse. Damit zeigt Agamben neue Perspektiven und Fragestellungen auf das Politische im 21. Jahrhundert auf (Agamben 2001: 9, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck).  
Agambens Text ''Souveräne Polizei'' wurde 2001 in seinem Sammelband Mittel ohne Zweck. Noten zur Politik im diaphanes-Verlag publiziert (vgl. Agamben 2001). Die italienische Erstausgabe des Bandes (Mezzi senza fine – Note sulla politica) erschien fünf Jahre zuvor im Verlag Bolla Boringhieri. In den zum großen Teil fragmentarisch gehaltenen Texten in Mittel ohne Zweck formuliert Agamben „eine radikale Kritik von Politik im Zeitalter entleerter Kategorien“ (Agamben 2001: Klappentext). Als Grundlage hierfür analysiert er mit Rückbezug auf Theorien von [http://de.wikipedia.org/wiki/Hannah_Arendt Hannah Arendt], [[Carl Schmitt]], [[Michel Foucault]] und [[Walter Benjamin]] aktuelle politische Ereignisse. Damit zeigt Agamben neue Perspektiven und Fragestellungen auf das Politische im 21. Jahrhundert auf (Agamben 2001: 9, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck).  
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Die Kritik an zeitgenössischen politischen Vorstellungen und Ereignissen durchzieht das gesamte Werk Agambens (vgl. Steinhauer 2010: 207). Auch in Souveräne Polizei nimmt er gleich zu Beginn des Textes Bezug auf eine konkrete politische Situation: Das Verhältnis von Souverän und Polizei im Rahmen des [http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Golfkrieg Zweiten Golfkriegs] (1990/91) und die von George H. W. Bush Senior proklamierte [http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Weltordnung New World Order] nach Ende des [http://de.wikipedia.org/wiki/Kalter_Krieg Kalten Krieges] sind der historische Gegenstand, den Agamben zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt (vgl. Agamben 2001: 99).
Die Kritik an zeitgenössischen politischen Vorstellungen und Ereignissen durchzieht das gesamte Werk Agambens (vgl. Steinhauer 2010: 207). Auch in Souveräne Polizei nimmt er gleich zu Beginn des Textes Bezug auf eine konkrete politische Situation: Das Verhältnis von Souverän und Polizei im Rahmen des [http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Golfkrieg Zweiten Golfkriegs] (1990/91) und die von George H. W. Bush Senior proklamierte [http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Weltordnung New World Order] nach Ende des [http://de.wikipedia.org/wiki/Kalter_Krieg Kalten Krieges] sind der historische Gegenstand, den Agamben zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt (vgl. Agamben 2001: 99).


=== '''2.2 Die Stellung des Texts im Werk Agambens''' ===
=== '''Die Stellung des Texts im Werk Agambens''' ===
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Bei den Texten in Agambens Sammelband Mittel ohne Zwecke handelt es sich um Vorarbeiten, Skizzen und Bruchstücke für sein [http://de.wikipedia.org/wiki/Homo_sacer Homo-Sacer-Projekt] (vgl. Agamben 2001: 10, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck). Dementsprechend sind auch seine Gedankengänge in dem Text Souveräne Polizei weder abgeschlossen noch isoliert vom übrigen Werk zu betrachten. Vielmehr bezieht sich Agamben im Verlauf des Texts auf die zentralen Motive und Topoi seiner gesamten theoretischen Überlegungen. Neben seiner originären Theorie der Souveränität (vgl. Agamben 2001: 99) verweist er vor allem auf seine Idee des Ausnahmezustands als „Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“ (vgl. Agamben 2001: 100). Am ausführlichsten erläutert er diese Konzepte, Theorien und Ideen im Rahmen seiner Homo-Sacer-Reihe.  
Bei den Texten in Agambens Sammelband Mittel ohne Zwecke handelt es sich um Vorarbeiten, Skizzen und Bruchstücke für sein [http://de.wikipedia.org/wiki/Homo_sacer Homo-Sacer-Projekt] (vgl. Agamben 2001: 10, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck). Dementsprechend sind auch seine Gedankengänge in dem Text Souveräne Polizei weder abgeschlossen noch isoliert vom übrigen Werk zu betrachten. Vielmehr bezieht sich Agamben im Verlauf des Texts auf die zentralen Motive und Topoi seiner gesamten theoretischen Überlegungen. Neben seiner originären Theorie der Souveränität (vgl. Agamben 2001: 99) verweist er vor allem auf seine Idee des Ausnahmezustands als „Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“ (vgl. Agamben 2001: 100). Am ausführlichsten erläutert er diese Konzepte, Theorien und Ideen im Rahmen seiner Homo-Sacer-Reihe.  


=== ''' 2.3 Kritik der Polizei''' ===
=== '''Kritik der Polizei''' ===
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==== '''2.3.1 Der Zusammenhang zwischen Souverän und Polizei und die Folgen für das Verhältnis von Gewalt und Recht''' ====
==== '''Der Zusammenhang zwischen Souverän und Polizei und die Folgen für das Verhältnis von Gewalt und Recht''' ====
Giorgio Agambens untersuchungsleitende These ist „der endgültige Eingang der Souveränität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 2001: 99). Er formuliert sie gleich zu Beginn seines Textes Souveräne Polizei. Diese Entwicklung glaubt er an der historischen Gegebenheit des [http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Golfkrieg Zweiten Golfkriegs] auszumachen. Demnach sei das [http://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsv%C3%B6lkerrecht Kriegsrecht] als „Polizeioperation“ (ebd.) ausgeübt worden. Dabei stellt diese konkrete Situation für ihn im Bezug auf das Verhältnis von Souverän und Polizei keine Ausnahme sondern vielmehr ein wesentliches und strukturelles Merkmal dar. Agamben stellt fest, dass die Polizei, entgegen der allgemeinen Ansicht, „die in ihr eine rein administrative Funktion der Vollstreckung des Rechts sieht“ (Agamben 2001: 99), vielmehr ein Ort ist, an dem Gewalt und Recht vertauscht würden/zusammen fielen? Am Beispiel der Figur des im [http://de.wikipedia.org/wiki/Altes_Rom Alten Rom] regierenden Konsuls und des [http://de.wikipedia.org/wiki/Liktor Liktors], dem Vollstrecker der Todesurteile, zeigt er die nicht zufällige Nähe zwischen Souverän und Gewalt auf (ebd.). Da der Souverän das Recht setzt – notfalls auch mit Gewalt – manifestiert sich in seiner Person der Zusammenhang von Recht und Gewalt.  
Giorgio Agambens untersuchungsleitende These ist „der endgültige Eingang der Souveränität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 2001: 99). Er formuliert sie gleich zu Beginn seines Textes Souveräne Polizei. Diese Entwicklung glaubt er an der historischen Gegebenheit des [http://de.wikipedia.org/wiki/Zweiter_Golfkrieg Zweiten Golfkriegs] auszumachen. Demnach sei das [http://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsv%C3%B6lkerrecht Kriegsrecht] als „Polizeioperation“ (ebd.) ausgeübt worden. Dabei stellt diese konkrete Situation für ihn im Bezug auf das Verhältnis von Souverän und Polizei keine Ausnahme sondern vielmehr ein wesentliches und strukturelles Merkmal dar. Agamben stellt fest, dass die Polizei, entgegen der allgemeinen Ansicht, „die in ihr eine rein administrative Funktion der Vollstreckung des Rechts sieht“ (Agamben 2001: 99), vielmehr ein Ort ist, an dem Gewalt und Recht vertauscht würden/zusammen fielen? Am Beispiel der Figur des im [http://de.wikipedia.org/wiki/Altes_Rom Alten Rom] regierenden Konsuls und des [http://de.wikipedia.org/wiki/Liktor Liktors], dem Vollstrecker der Todesurteile, zeigt er die nicht zufällige Nähe zwischen Souverän und Gewalt auf (ebd.). Da der Souverän das Recht setzt – notfalls auch mit Gewalt – manifestiert sich in seiner Person der Zusammenhang von Recht und Gewalt.  
Eine gleiche Nähe sieht er zwischen Souverän und Polizei: Um die [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit_und_Ordnung öffentliche Sicherheit und Ordnung] zu wahren, unterscheide die Polizei in jedem Einzelfall neu, wie sie handelt und setzt so selbst Recht. Dadurch bilde sich eine "Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“(vgl. Agamben 2001: 100). Herrscht kein Unterschied mehr zwischen Gewalt und Recht, spricht Agamben vom Ausnahmezustand, "die Polizei bewegt sich sozusagen immer in einem solchen >Ausnahmezustand<"(ebd.).   
Eine gleiche Nähe sieht er zwischen Souverän und Polizei: Um die [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit_und_Ordnung öffentliche Sicherheit und Ordnung] zu wahren, unterscheide die Polizei in jedem Einzelfall neu, wie sie handelt und setzt so selbst Recht. Dadurch bilde sich eine "Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“(vgl. Agamben 2001: 100). Herrscht kein Unterschied mehr zwischen Gewalt und Recht, spricht Agamben vom Ausnahmezustand, "die Polizei bewegt sich sozusagen immer in einem solchen >Ausnahmezustand<"(ebd.).   
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Ergänzt werden diese theoretischen Überlegungen durch die Darstellung einer Reihe von historischen Beispielen. Anhand dieser versucht Agamben seinen Thesen zu dem Verhältnis von Souverän und Polizei sowie die damit einhergehende Beunruhigung (vgl. Agamben 2001: 101) weiter zu belegen. Als sehr streitbares Beispiel führt er die [http://de.wikipedia.org/wiki/Judenvernichtung Judenvernichtung] im Dritten Reich an: Nur weil diese von Anfang bis Ende als Polizeioperation geplant worden sei, habe sie so mörderisch und methodisch sein können (vgl. Agamben 2001: 101). Abgesehen von der [http://de.wikipedia.org/wiki/Wannseekonferenz Wannseekonferenz] sei nie „auch nur ein einziges Dokument gefunden worden, das den [http://de.wikipedia.org/wiki/Genozid Genozid] als Entscheidung eines souveränen Organs beglaubigen würde“ (ebd.), argumentiert Agamben.  
Ergänzt werden diese theoretischen Überlegungen durch die Darstellung einer Reihe von historischen Beispielen. Anhand dieser versucht Agamben seinen Thesen zu dem Verhältnis von Souverän und Polizei sowie die damit einhergehende Beunruhigung (vgl. Agamben 2001: 101) weiter zu belegen. Als sehr streitbares Beispiel führt er die [http://de.wikipedia.org/wiki/Judenvernichtung Judenvernichtung] im Dritten Reich an: Nur weil diese von Anfang bis Ende als Polizeioperation geplant worden sei, habe sie so mörderisch und methodisch sein können (vgl. Agamben 2001: 101). Abgesehen von der [http://de.wikipedia.org/wiki/Wannseekonferenz Wannseekonferenz] sei nie „auch nur ein einziges Dokument gefunden worden, das den [http://de.wikipedia.org/wiki/Genozid Genozid] als Entscheidung eines souveränen Organs beglaubigen würde“ (ebd.), argumentiert Agamben.  


==== '''2.3.2 Der drohende Charakter der Polizei''' ====
==== '''Der drohende Charakter der Polizei''' ====
Agamben kritisiert weiterhin den drohenden Charakter der Polizei. Das „offene Vorzeigen der Waffen“ (Agamben 2001: 100) kennzeichne die Polizei zu allen Zeiten. Entscheidend ist für ihn dabei, dass Waffen an den „allerfriedlichsten öffentlichen Orten und im besonderen während der öffentlichen Zeremonien“ (ebd.) getragen würden. – die Drohung also keineswegs eine Ausnahme gegenüber Gesetzesberecher_Innen ist. Diese ständige „Ausstellung der souveränen Gewalt“ (ebd.) geht für ihn einher mit der Annahme, dass die Polizei sich ständig im Ausnahmezustand befinde. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige somit auch den drohenden Charakter der Polizei.  
Agamben kritisiert weiterhin den drohenden Charakter der Polizei. Das „offene Vorzeigen der Waffen“ (Agamben 2001: 100) kennzeichne die Polizei zu allen Zeiten. Entscheidend ist für ihn dabei, dass Waffen an den „allerfriedlichsten öffentlichen Orten und im besonderen während der öffentlichen Zeremonien“ (ebd.) getragen würden. – die Drohung also keineswegs eine Ausnahme gegenüber Gesetzesberecher_Innen ist. Diese ständige „Ausstellung der souveränen Gewalt“ (ebd.) geht für ihn einher mit der Annahme, dass die Polizei sich ständig im Ausnahmezustand befinde. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige somit auch den drohenden Charakter der Polizei.  
Auch Walter Benjamin attestiert in seinem Essay der rechtserhaltenden Gewalt – und damit implizit der Polizei – einen drohenden Charakter (vgl. Benjamin 1991: 188). Er differenziert dabei zwischen Drohung und Abschreckung. Im Gegensatz zur Abschreckung, zu der eine Bestimmtheit gehöre, sei die Drohung der rechtserhaltenden Gewalt unbestimmt und in diesem Sinne allgegenwärtig (ebd.).  
Auch Walter Benjamin attestiert in seinem Essay der rechtserhaltenden Gewalt – und damit implizit der Polizei – einen drohenden Charakter (vgl. Benjamin 1991: 188). Er differenziert dabei zwischen Drohung und Abschreckung. Im Gegensatz zur Abschreckung, zu der eine Bestimmtheit gehöre, sei die Drohung der rechtserhaltenden Gewalt unbestimmt und in diesem Sinne allgegenwärtig (ebd.).  


==== '''2.3.3 Kriminalisierung des Souveräns''' ====
==== '''Kriminalisierung des Souveräns''' ====
Der „endgültige Eingang der Souverenität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 20012: 99) macht für Agamben neben dem drohenden Charakter auch die „Kriminalisierung des Gegners“ erforderlich. Zur Veranschaulichung seines Aspektes unterscheidet er zwischen der Situation vor Ende des Ersten Weltkrieges und die Zeit danach. Dabei bezieht er sich bei der Beschreibung der Zustands bis Ende des Ersten Weltkrieges auf [http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt Carl Schmitt]. Demnach sei es nich möglich gewesen, über die Herrscher eines verfeindeten Staates als Kriminelle zu urteilen. Dieses Prinzip par in par non habet iurisdictionem sieht Schmitt im [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Recht Europäischen Recht] verankert.So habe auch eine Kriegserklärung bis dahin nicht die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet – somit fand der Konflikt gegen einen „als gleichwertig anerkannten Feind nach präzisen Regeln“ statt (Agamben 2001: 101).  
Der „endgültige Eingang der Souverenität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 20012: 99) macht für Agamben neben dem drohenden Charakter auch die „Kriminalisierung des Gegners“ erforderlich. Zur Veranschaulichung seines Aspektes unterscheidet er zwischen der Situation vor Ende des Ersten Weltkrieges und die Zeit danach. Dabei bezieht er sich bei der Beschreibung der Zustands bis Ende des Ersten Weltkrieges auf [http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt Carl Schmitt]. Demnach sei es nich möglich gewesen, über die Herrscher eines verfeindeten Staates als Kriminelle zu urteilen. Dieses Prinzip par in par non habet iurisdictionem sieht Schmitt im [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Recht Europäischen Recht] verankert.So habe auch eine Kriegserklärung bis dahin nicht die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet – somit fand der Konflikt gegen einen „als gleichwertig anerkannten Feind nach präzisen Regeln“ statt (Agamben 2001: 101).  
Konnte demnach also kein „souveräner Staat über einen anderen zu Gericht sitzen“ (ebd.)  
Konnte demnach also kein „souveräner Staat über einen anderen zu Gericht sitzen“ (ebd.)  
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