Kritik der Polizei bei Walter Benjamin und Giorgio Agamben: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Kritik der Polizei''' thematisieren sowohl [[Walter Benjamin]] als auch [[Giorgio Agamben]] in ihren Werken. Der deutsche Philosoph und kritische Theoretiker Walter Benjamin thematisiert in seinem Essay ''Zur Kritik der Gewalt'' von 1920/1921 die Rolle der Polizei innerhalb der Rechtsordnung und hinterfragt ihr Verhältnis zur Gewalt. Er kritisiert, dass die Polizei Gewalt nicht nur als Mittel zur Rechtserhaltung anwende, sondern durch Ermessungsspielräume Recht auch selber setze. Siebzig Jahre später veröffentlichte der italienische Sozialphilosoph Giorgio Agamben seinen Text ''Souveräne Polizei''. Unter Bezugnahme auf Benjamins Schrift beschreibt er den „Eingang der Souveränität in die Polizei“ – das Zusammenfallen von Recht und Gewalt, was er als Ausnahmezustand bezeichnet. Innerhalb dieses dürfe die Polizei eigenmächtig handeln und unterliege keinen gesetzlichen Einschränkungen.   
Die '''Kritik der Polizei''' thematisieren sowohl [[Walter Benjamin]] als auch [[Giorgio Agamben]] in ihren Werken. Der deutsche Philosoph und kritische Theoretiker Walter Benjamin thematisiert in seinem Essay ''Zur Kritik der Gewalt'' von 1920/1921 die Rolle der Polizei innerhalb der [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] und hinterfragt ihr Verhältnis zur Gewalt. Er kritisiert, dass die Polizei Gewalt nicht nur als Mittel zur Rechtserhaltung anwende, sondern durch Ermessungsspielräume Recht auch selber setze. Siebzig Jahre später veröffentlichte der italienische Sozialphilosoph Giorgio Agamben seinen Text ''Souveräne Polizei''. Unter Bezugnahme auf Benjamins Schrift beschreibt er den „Eingang der Souveränität in die Polizei“ – das Zusammenfallen von Recht und Gewalt, was er als Ausnahmezustand bezeichnet. Innerhalb dieses dürfe die Polizei eigenmächtig handeln und unterliege keinen gesetzlichen Einschränkungen.   


Walter Benjamin prägte Giorgio Agamben sowohl inhaltlich als auch stilistisch (vgl. Flyer für Symposium: Benjamin – Agamben. Symposium über das Politische im 21. Jahrhundert). Der 1942 geborene Italiener editierte bislang unbekannte Manuskripte des deutschen Philosophen, ist Mitherausgeber der italienischen Gesamtausgabe Benjamins und Verfasser mehrerer Aufsätze. Während seine Rezeption des Werkes Walter Benjamins in den vergangenen Jahren internationale Aufmerksamkeit nach sich zog (vgl. Geulen 2005: 138-142; Steinhauer 2010: 206; Borsó / Morgenroth / Solibakke / Witte 2010), schenken Wissenschaftler_Innen den Gemeinsamkeiten ihrer Kritiken an der Polizei in der Literatur bislang nur wenig Beachtung.  
Walter Benjamin prägte Giorgio Agamben sowohl inhaltlich als auch stilistisch (vgl. Flyer für Symposium: Benjamin – Agamben. Symposium über das Politische im 21. Jahrhundert). Der 1942 geborene Italiener editierte bislang unbekannte Manuskripte des deutschen Philosophen, ist Mitherausgeber der italienischen Gesamtausgabe Benjamins und Verfasser mehrerer Aufsätze. Während seine Rezeption des Werkes Walter Benjamins in den vergangenen Jahren internationale Aufmerksamkeit nach sich zog (vgl. Geulen 2005: 138-142; Steinhauer 2010: 206; Borsó / Morgenroth / Solibakke / Witte 2010), schenken Wissenschaftler_Innen den Gemeinsamkeiten ihrer Kritiken an der Polizei in der Literatur bislang nur wenig Beachtung.  
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=== '''Formales, Zeit- und theoretischer Kontext''' ===
=== '''Formales, Zeit- und theoretischer Kontext''' ===
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Walter Benjamin verfasste den Essay Zur Kritik der Gewalt während der Jahreswende 1920/21 (vgl. Honneth 2011: 193). Die bekannteste und am häufigsten zitierte Version des Textes befindet sich in Band 2.1 von Walter Benjamins Gesammelten Schriften, die 1991 von Rolf Tiedemann und Hermann Schwepenhäuser im Frankfurter Suhrkamp Verlag publiziert wurden (vgl. Benjamin 1991). Vermutlich plante Benjamin, der sich Anfang der 1920er Jahre verstärkt mit politischen Fragen auseinandersetzte, den Essay als Teil einer längeren Abhandlung über Politik, die aber unausgeführt bleiben sollte (vgl. Honneth 2011: 193; Saar 2006: 113). Wenige Jahre nach Ende des Ersten Weltkrieges und der Novemberrevolution im Deutschen Reich (1918) sowie den russischen Revolutionen und dem darauf folgenden Bürgerkrieg (1917-1921) befand sich „das europäische Modell der bürgerlichen, liberalen und parlamentarischen Demokratie“ (Derrida 1991: 66) und die damit verbundene Vorstellung von einem Rechtsstaat in einer tiefen Krise. Neben der Analyse dieses Zustandes forderte zu dieser Zeit insbesondere die Frage nach der rechtlichen Legitimität außerstaatlicher, revolutionärer Gewalt die Rechtstheoretiker_Innen, Politiker_Innen und politischen Philosoph_Innen heraus (vgl. Honneth: 193; 200). Auch Walter Benjamin reflektierte in seinem Text, mit Rückgriff auf die Schriften der politischen Theoretiker_Innen Charles Péguy, Georges Sorel und Ernst Unger, über diese besondere gesellschaftliche Konstellation (vgl. Honneth 2011: 193f.). Das zeigt sich unter anderem bei der Auswahl der von ihm verwendeten Beispiele des Streikrechts und des revolutionären Generalstreiks oder seiner scharfen Kritik an der damaligen Polizei. Am deutlichsten tritt es am Ende des Essays hervor, wo Benjamin die eigentliche Fragestellung des Essays diskutiert:
Walter Benjamin verfasste den Essay Zur Kritik der Gewalt während der Jahreswende 1920/21 (vgl. Honneth 2011: 193). Die bekannteste und am häufigsten zitierte Version des Textes befindet sich in Band 2.1 von Walter Benjamins Gesammelten Schriften, die 1991 von Rolf Tiedemann und Hermann Schwepenhäuser im Frankfurter Suhrkamp Verlag publiziert wurden (vgl. Benjamin 1991). Vermutlich plante Benjamin, der sich Anfang der 1920er Jahre verstärkt mit politischen Fragen auseinandersetzte, den Essay als Teil einer längeren Abhandlung über Politik, die aber unausgeführt bleiben sollte (vgl. Honneth 2011: 193; Saar 2006: 113). Wenige Jahre nach Ende des [http://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Weltkrieg Ersten Weltkriegs] und der [http://de.wikipedia.org/wiki/Novemberrevolution Novemberrevolution] im [http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Reich Deutschen Reich] (1918) sowie den russischen Revolutionen und dem darauf folgenden Bürgerkrieg (1917-1921) befand sich „das europäische Modell der bürgerlichen, liberalen und parlamentarischen Demokratie“ (Derrida 1991: 66) und die damit verbundene Vorstellung von einem Rechtsstaat in einer tiefen Krise. Neben der Analyse dieses Zustandes forderte zu dieser Zeit insbesondere die Frage nach der rechtlichen Legitimität außerstaatlicher, revolutionärer Gewalt die Rechtstheoretiker_Innen, Politiker_Innen und politischen Philosoph_Innen heraus (vgl. Honneth: 193; 200). Auch Walter Benjamin reflektierte in seinem Text, mit Rückgriff auf die Schriften der politischen Theoretiker_Innen [http://de.wikipedia.org/wiki/Charles_P%C3%A9guy Charles Péguy], [http://de.wikipedia.org/wiki/Georges_Sorel Georges Sorel] und Ernst Unger, über diese besondere gesellschaftliche Konstellation (vgl. Honneth 2011: 193f.). Das zeigt sich unter anderem bei der Auswahl der von ihm verwendeten Beispiele des [http://de.wikipedia.org/wiki/Streikrecht#Streikrecht_in_Deutschland Streikrechts] und des revolutionären [http://de.wikipedia.org/wiki/Generalstreik Generalstreiks] oder seiner scharfen Kritik an der damaligen Polizei. Am deutlichsten tritt es am Ende des Essays hervor, wo Benjamin die eigentliche Fragestellung des Essays diskutiert:
„Sein [Benjamins] eigentliches Thema ist ersichtlich nicht das der Stellung der Gewalt im modernen Recht; auch widmet er sich im weiteren nicht einfach der Frage nach der Gewalt des Rechts, die er vielmehr wie selbstverständlich für positiv beantwortet hält; ihn beschäftigt letztlich eine Quelle und Form von Gewalt, die von so umstürzlerischer Art ist, daß sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann.“ (Honneth 2011: 193)
„Sein [Benjamins] eigentliches Thema ist ersichtlich nicht das der Stellung der Gewalt im modernen Recht; auch widmet er sich im weiteren nicht einfach der Frage nach der Gewalt des Rechts, die er vielmehr wie selbstverständlich für positiv beantwortet hält; ihn beschäftigt letztlich eine Quelle und Form von Gewalt, die von so umstürzlerischer Art ist, daß sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann.“ (Honneth 2011: 193)


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Zusammen mit den Thesen über den Begriff der Geschichte ist der Essay Zur Kritik der Gewalt der Schlüsseltext zum Verständnis der politischen Schriften Walter Benjamins (vgl. Saar 2006: 116). Neben politischer Motive bedient sich Benjamin in seinem Gewaltessay auch theologischer, rechts- und geschichtsphilosophischer. Der auf mehreren Ebenen argumentierende Text kann in drei Hauptschritte eingeteilt werden vgl. Saar 2006: 113-115). Zum einfacheren Verständnis des auf mehreren Ebenen argumentierenden Textes kann dieser in drei Hauptschritte eingeteilt werden (vgl. Saar 2006: 113-115). Im ersten Teil umreißt Benjamin seinen Gegenstand, die Stellung der Gewalt in der Rechtsordnung, und stellt seine Hypothesen auf. Im zweiten Teil kritisiert er immanent die rechtliche, also die rechtsetzende und rechtserhaltende Gewalt. Im abschließenden Teil behandelt Benjamin den Begriff der reinen Gewalt. Dieser steht den Begriffen aus dem zweiten Teil gegenüber. So verweist er auf die Möglichkeit eines externen Standpunktes außerhalb der Rechtsordnung.
Zusammen mit den Thesen über den Begriff der Geschichte ist der Essay Zur Kritik der Gewalt der Schlüsseltext zum Verständnis der politischen Schriften Walter Benjamins (vgl. Saar 2006: 116). Neben politischer Motive bedient sich Benjamin in seinem Gewaltessay auch theologischer, rechts- und geschichtsphilosophischer. Der auf mehreren Ebenen argumentierende Text kann in drei Hauptschritte eingeteilt werden vgl. Saar 2006: 113-115). Zum einfacheren Verständnis des auf mehreren Ebenen argumentierenden Textes kann dieser in drei Hauptschritte eingeteilt werden (vgl. Saar 2006: 113-115). Im ersten Teil umreißt Benjamin seinen Gegenstand, die Stellung der Gewalt in der Rechtsordnung, und stellt seine Hypothesen auf. Im zweiten Teil kritisiert er immanent die rechtliche, also die rechtsetzende und rechtserhaltende Gewalt. Im abschließenden Teil behandelt Benjamin den Begriff der reinen Gewalt. Dieser steht den Begriffen aus dem zweiten Teil gegenüber. So verweist er auf die Möglichkeit eines externen Standpunktes außerhalb der Rechtsordnung.
#  Die zentralen Begriffe in Benjamins Argumentation sind Gewalt, Recht, Gerechtigkeit und Rechtsordnung: <blockquote>„Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt sich als die Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinne des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn sie in sittliche Verhältnisse eingreift. Die Sphäre dieser Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit bezeichnet. Was zunächst den ersten von ihnen angeht, so ist klar, daß das elementarste Grundverhältnis einer jeden Rechtsordnung dasjenige von Zweck und Mittel ist. Ferner, daß Gewalt zunächst nur im Bereich der Mittel, nicht der Zwecke aufgesucht werden kann.“ (Benjamin 1991: 179) </blockquote> Eine Kritik der Gewalt, wie sie Benjamin versteht, hat nicht die Anwendung der Gewalt als Gegenstand, sondern stellt sich die Frage, „ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken“ (Benjamin 1991: 179) rechtfertigbar sei. Der Maßstab einer Kritik ist demgemäß also nicht, ob die Gewalt als Mittel zu gerechten Zwecken eingesetzt wurde. Benjamin kritisiert recht oberflächlich die Naturrechtstheorien (vgl. Honneth 2011: 199), die eben mit dem Verweis auf gerechte Zwecke die Frage nach der Rechtfertigung von Gewalt als Mittel beantwortet sehen würden (vgl. Benjamin 1991: 180). Die Theorie des Rechtspositivismus hingegen würde, so Benjamin, eine „grundsätzliche Unterscheidung hinsichtlich der Arten der Gewalt […], unabhängig von den Fällen ihrer Anwendung“ vornehmen und sei deswegen „als hypothetische Grundlage im Ausgangspunkt der Untersuchung annehmbar“ (Benjamin 1991: 181). Diese Unterscheidung bestehe zwischen sanktionierter und nicht-sanktionierter Gewalt (ebd.). Benjamin untersucht im Folgenden anhand von konkreten historischen Beispielen wie dem Streikrecht, der Todesstrafe oder der Polizei, ob diese Unterscheidung der Gewalt in der „Sphäre der Mittel“ (Benjamin 1991: 179) von der rechtspositivistischen Theorie konsistent durchgeführt werden kann.
#  Die zentralen Begriffe in Benjamins Argumentation sind Gewalt, Recht, Gerechtigkeit und Rechtsordnung: <blockquote>„Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt läßt sich als die Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben. Denn zur Gewalt im prägnanten Sinne des Wortes wird eine wie immer wirksame Ursache erst dann, wenn sie in sittliche Verhältnisse eingreift. Die Sphäre dieser Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit bezeichnet. Was zunächst den ersten von ihnen angeht, so ist klar, daß das elementarste Grundverhältnis einer jeden Rechtsordnung dasjenige von Zweck und Mittel ist. Ferner, daß Gewalt zunächst nur im Bereich der Mittel, nicht der Zwecke aufgesucht werden kann.“ (Benjamin 1991: 179) </blockquote> Eine Kritik der Gewalt, wie sie Benjamin versteht, hat nicht die Anwendung der Gewalt als Gegenstand, sondern stellt sich die Frage, „ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken“ (Benjamin 1991: 179) rechtfertigbar sei. Der Maßstab einer Kritik ist demgemäß also nicht, ob die Gewalt als Mittel zu gerechten Zwecken eingesetzt wurde. Benjamin kritisiert recht oberflächlich die Naturrechtstheorien (vgl. Honneth 2011: 199), die eben mit dem Verweis auf gerechte Zwecke die Frage nach der Rechtfertigung von Gewalt als Mittel beantwortet sehen würden (vgl. Benjamin 1991: 180). Die Theorie des [[Rechtspositivismus]] hingegen würde, so Benjamin, eine „grundsätzliche Unterscheidung hinsichtlich der Arten der Gewalt […], unabhängig von den Fällen ihrer Anwendung“ vornehmen und sei deswegen „als hypothetische Grundlage im Ausgangspunkt der Untersuchung annehmbar“ (Benjamin 1991: 181). Diese Unterscheidung bestehe zwischen sanktionierter und nicht-sanktionierter Gewalt (ebd.). Benjamin untersucht im Folgenden anhand von konkreten historischen Beispielen wie dem Streikrecht, der [[Todesstrafe]] oder der Polizei, ob diese Unterscheidung der Gewalt in der „Sphäre der Mittel“ (Benjamin 1991: 179) von der rechtspositivistischen Theorie konsistent durchgeführt werden kann.
# Mithilfe seiner Ausführungen zum Streikrecht zeigt Benjamin eine Funktion der Gewalt auf, die nicht notwendig mit den Vorstellungen von Gerechtigkeit und den Zwecken der Rechtsordnung einhergehen muss: „Der Streik aber zeigt […], daß (sic!) sie [die Gewalt] imstande ist, Rechtsverhältnisse zu begründen und zu modifizieren, wie sehr das Gerechtigkeitsgefühl sich auch dadurch beleidigt finden möge.“ (Benjamin 1991: 185). Benjamin nennt diese Form der Gewalt die rechtsetzende Gewalt. Anhand seiner Analyse der Polizei stellt Benjamin eine weitere Form der Gewalt vor: die rechtserhaltende Gewalt (vgl. 1.3). In beiden Fällen versucht Benjamin aufzuzeigen, dass es notwendigerweise zu einem „Kollaps des positiv-rechtlichen Maßstabs“ (Honneth 2011: 200) kommen müsse (vgl. Benjamin 1991: 183-190). Dass also Gewalt nicht nur Mittel sei, sondern es eine strukturelle (systematische) „Nichtfixierbarkeit von Zweck und Mittel“ (Honneth 2011: 203) innerhalb der Rechtsordnung gebe. Ferner folgt aus der doppelten Funktion der Gewalt als Mittel zur Rechtsetzung und Rechtserhaltung, dass es schwierig ist „einzelne Gewaltakte zu kritisieren, ohne eine Gesamtkritik des Rechts zu leisten“ (Saar 2006: 114). Das bedeutet, dass eine Kritik der Gewalt im Sinne Benjamins folglich eine grundlegende ist, die die ganze Rechtsordnung infrage stellt.
# Mithilfe seiner Ausführungen zum Streikrecht zeigt Benjamin eine Funktion der Gewalt auf, die nicht notwendig mit den Vorstellungen von Gerechtigkeit und den Zwecken der Rechtsordnung einhergehen muss: „Der Streik aber zeigt […], daß (sic!) sie [die Gewalt] imstande ist, Rechtsverhältnisse zu begründen und zu modifizieren, wie sehr das Gerechtigkeitsgefühl sich auch dadurch beleidigt finden möge.“ (Benjamin 1991: 185). Benjamin nennt diese Form der Gewalt die rechtsetzende Gewalt. Anhand seiner Analyse der Polizei stellt Benjamin eine weitere Form der Gewalt vor: die rechtserhaltende Gewalt (vgl. 1.3). In beiden Fällen versucht Benjamin aufzuzeigen, dass es notwendigerweise zu einem „Kollaps des positiv-rechtlichen Maßstabs“ (Honneth 2011: 200) kommen müsse (vgl. Benjamin 1991: 183-190). Dass also Gewalt nicht nur Mittel sei, sondern es eine strukturelle (systematische) „Nichtfixierbarkeit von Zweck und Mittel“ (Honneth 2011: 203) innerhalb der Rechtsordnung gebe. Ferner folgt aus der doppelten Funktion der Gewalt als Mittel zur Rechtsetzung und Rechtserhaltung, dass es schwierig ist „einzelne Gewaltakte zu kritisieren, ohne eine Gesamtkritik des Rechts zu leisten“ (Saar 2006: 114). Das bedeutet, dass eine Kritik der Gewalt im Sinne Benjamins folglich eine grundlegende ist, die die ganze Rechtsordnung infrage stellt.
# Im dritten Schritt seines Essays bringt Benjamin die immanente Kritik der Rechtsordnung zu Ende. Er diskutiert dabei die Möglichkeit einer Gewalt, die rein und unmittelbar sei (vgl. Benjamin 1991. 202)  und „den Schuldzusammenhang des Rechts“ (Saar 2006: 115) aufbreche: <blockquote>„Wie also, wenn jene Art schicksalsmäßiger Gewalt, wie sie berechtigte Mittel einsetzt, mit gerechten Zwecken an sich in unversöhnlichem Widerstreit liegen würde, und wenn zugleich eine Gewalt anderer Art absehbar werden sollte, die dann freilich zu jenen Zwecken nicht das berechtigte noch das unberechtigte Mittel sein könnte, sondern überhaupt nicht als Mittel zu ihnen, vielmehr irgendwie anders, sich verhalten würde?“ (Benjamin 1991: 196)</blockquote> Mit seinem Fazit zur Gewalt in der Rechtsordnung sieht Benjamin seine „These, derzufolge sich die Gewalt im Rechtsverhältnis nicht rechtfertigen lasse, weil ihre Berechtigung als ein Mittel letztlich nicht zu fixieren sei“ (Honneth 2011: 205) bestätigt: <blockquote>„Die Funktion der Gewalt in der Rechtsetzung ist nämlich zwiefach in dem Sinne, daß die Rechtsetzung zwar dasjenige, was als Recht eingesetzt wird, als ihren Zweck mit der Gewalt als Mittel erstrebt, im Augenblick der Einsetzung des Bezweckten als Recht aber diese Gewalt nicht abdankt, sondern sie nun erst im strengen Sinne und zwar unmittelbar zur rechtsetzenden macht, indem sie nicht einen von Gewalt freien und unabhängigen, sondern notwendig und innig an sie gebundenen Zweck als Recht unter dem Namen der Macht einsetzt.“ (Benjamin 1991: 197f)</blockquote> Benjamin zieht daraus den Schluss, dass Rechtsetzung Machtsetzung sei und „insofern ein Akt von unmittelbarer Manifestation der Gewalt.“ (Benjamin 1991: 198).  Nach der immanenten Kritik der Rechtsordnung führt Benjamin gegen Ende seines Essays mithilfe einer transzendierenden, geschichtsphilosophischen Perspektive (vgl. Benjamin 1991: 182; 202) einen externen, das heißt außerhalb der Rechtsordnung bestehenden, Standpunkt der Kritik ein. In diesem Zusammenhang beschäftigt ihn die Frage nach der Möglichkeit einer reinen und unmittelbaren Gewalt, „die von so umstürzlerischer Art ist, daß (sic!) sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann“ (Honneth 2011: 193). Benjamin gibt darauf keine eindeutige Antwort. Er führt sowohl die göttliche Gewalt an und verweist so auf theologisch-messianische Vorstellungen eines neuen Zeitalters (vgl. Benjamin 1991: 199-203) als auch den proletarischen Generalstreik und die damit verbundene Möglichkeit einer Revolution (vgl. Benjamin 1991: 194).
# Im dritten Schritt seines Essays bringt Benjamin die immanente Kritik der Rechtsordnung zu Ende. Er diskutiert dabei die Möglichkeit einer Gewalt, die rein und unmittelbar sei (vgl. Benjamin 1991. 202)  und „den Schuldzusammenhang des Rechts“ (Saar 2006: 115) aufbreche: <blockquote>„Wie also, wenn jene Art schicksalsmäßiger Gewalt, wie sie berechtigte Mittel einsetzt, mit gerechten Zwecken an sich in unversöhnlichem Widerstreit liegen würde, und wenn zugleich eine Gewalt anderer Art absehbar werden sollte, die dann freilich zu jenen Zwecken nicht das berechtigte noch das unberechtigte Mittel sein könnte, sondern überhaupt nicht als Mittel zu ihnen, vielmehr irgendwie anders, sich verhalten würde?“ (Benjamin 1991: 196)</blockquote> Mit seinem Fazit zur Gewalt in der Rechtsordnung sieht Benjamin seine „These, derzufolge sich die Gewalt im Rechtsverhältnis nicht rechtfertigen lasse, weil ihre Berechtigung als ein Mittel letztlich nicht zu fixieren sei“ (Honneth 2011: 205) bestätigt: <blockquote>„Die Funktion der Gewalt in der Rechtsetzung ist nämlich zwiefach in dem Sinne, daß die Rechtsetzung zwar dasjenige, was als Recht eingesetzt wird, als ihren Zweck mit der Gewalt als Mittel erstrebt, im Augenblick der Einsetzung des Bezweckten als Recht aber diese Gewalt nicht abdankt, sondern sie nun erst im strengen Sinne und zwar unmittelbar zur rechtsetzenden macht, indem sie nicht einen von Gewalt freien und unabhängigen, sondern notwendig und innig an sie gebundenen Zweck als Recht unter dem Namen der Macht einsetzt.“ (Benjamin 1991: 197f)</blockquote> Benjamin zieht daraus den Schluss, dass Rechtsetzung Machtsetzung sei und „insofern ein Akt von unmittelbarer Manifestation der Gewalt.“ (Benjamin 1991: 198).  Nach der immanenten Kritik der Rechtsordnung führt Benjamin gegen Ende seines Essays mithilfe einer transzendierenden, geschichtsphilosophischen Perspektive (vgl. Benjamin 1991: 182; 202) einen externen, das heißt außerhalb der Rechtsordnung bestehenden, Standpunkt der Kritik ein. In diesem Zusammenhang beschäftigt ihn die Frage nach der Möglichkeit einer reinen und unmittelbaren Gewalt, „die von so umstürzlerischer Art ist, daß (sic!) sie der gewaltsamen Institution des Rechts im Ganzen ein Ende bereiten kann“ (Honneth 2011: 193). Benjamin gibt darauf keine eindeutige Antwort. Er führt sowohl die göttliche Gewalt an und verweist so auf theologisch-messianische Vorstellungen eines neuen Zeitalters (vgl. Benjamin 1991: 199-203) als auch den proletarischen Generalstreik und die damit verbundene Möglichkeit einer Revolution (vgl. Benjamin 1991: 194).
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==== '''Verhältnis zwischen 'Recht' der Polizei und dem übrigen Recht Polizeirecht''' ====
==== '''Verhältnis zwischen 'Recht' der Polizei und dem übrigen Recht Polizeirecht''' ====
Aus der Perspektive Benjamins handelt es sich bei dem Polizeirecht um eine besondere Rechtsordnung, welche klar vom übrigen Recht abzugrenzen ist: Er betont, dass die „Zwecke der Polizeigewalt“ weder identisch noch mit denen des übrigen Rechts verbunden seien (vgl. Benjamin 1991: 189). Dass das Polizeirecht einer gesonderten Betrachtung bedarf, resultiert für ihn aus seinem spezifischen Verhältnis zur rechtsstaatlichen Ordnung. Das Polizeirecht bezeichnet Benjamin zufolge „im Grunde den Punkt, an welchem der Staat, sei es aus Ohnmacht, sei es wegen der immanenten Zusammenhänge jeder Rechtsordnung, seine empirischen Zwecke, die er um jeden Preis erreichen wünscht, nicht mehr durch die Rechtsordnung garantieren kann“ (ebd.). Daher sei es die Aufgabe der Polizei in den Bereichen zu operieren, in denen der Staat seine Sicherheit gefährdet sieht. Auf diese Weise sei sie autorisiert >der Sicherheit wegen< auch dann einzugreifen, wenn eine unklare Rechtslage vorliegt. Diese Stellung eröffnete der Polizei die Möglichkeit „ohne jegliche Beziehung auf Rechtszwecke den Bürger als eine brutale Belästigung durch das von Verordnungen geregelte Leben“ (ebd.) zu begleiten und ihn zu überwachen. Die Kritik solcher polizeilichen Maßnahmen sei wiederum kaum möglich, da diese, im Gegensatz zur Kritik am übrigen Recht, das in Gesetzestexten fixiert ist, auf „nichts Wesenhaftes“ (ebd.) treffe. Benjamin charakterisiert diese Gewalt der Polizei als „gestaltlos wie seine nirgends faßbare (sic!), allverbreitet gespenstische Erscheinung im Leben der zivilisierten Staaten“(ebd.)
Aus der Perspektive Benjamins handelt es sich bei dem Polizeirecht um eine besondere Rechtsordnung, welche klar vom übrigen Recht abzugrenzen ist: Er betont, dass die „Zwecke der Polizeigewalt“ weder identisch noch mit denen des übrigen Rechts verbunden seien (vgl. Benjamin 1991: 189). Dass das Polizeirecht einer gesonderten Betrachtung bedarf, resultiert für ihn aus seinem spezifischen Verhältnis zur rechtsstaatlichen Ordnung. Das Polizeirecht bezeichnet Benjamin zufolge „im Grunde den Punkt, an welchem der Staat, sei es aus Ohnmacht, sei es wegen der immanenten Zusammenhänge jeder Rechtsordnung, seine empirischen Zwecke, die er um jeden Preis erreichen wünscht, nicht mehr durch die Rechtsordnung garantieren kann“ (ebd.). Daher sei es die Aufgabe der Polizei in den Bereichen zu operieren, in denen der Staat seine Sicherheit gefährdet sieht. Auf diese Weise sei sie autorisiert >der Sicherheit wegen< auch dann einzugreifen, wenn eine unklare Rechtslage vorliegt. Diese Stellung eröffnete der Polizei die Möglichkeit „ohne jegliche Beziehung auf Rechtszwecke den Bürger als eine brutale Belästigung durch das von Verordnungen geregelte Leben“ (ebd.) zu begleiten und ihn zu überwachen. Die Kritik solcher polizeilichen Maßnahmen sei wiederum kaum möglich, da diese, im Gegensatz zur Kritik am übrigen Recht, das in [[Gesetzestexten]] fixiert ist, auf „nichts Wesenhaftes“ (ebd.) treffe. Benjamin charakterisiert diese Gewalt der Polizei als „gestaltlos wie seine nirgends faßbare (sic!), allverbreitet gespenstische Erscheinung im Leben der zivilisierten Staaten“(ebd.)


==== '''Polizei in der Demokratie („die denkbar größte Entartung der Gewalt“)''' ====
==== '''Polizei in der Demokratie („die denkbar größte Entartung der Gewalt“)''' ====
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* '''Jacques Derrida zu Benjamins These''':
* '''Jacques Derrida zu Benjamins These''':
Jacques Derrida greift in seiner 1991 erschienen Benjamin Abhandlung „Gesetzeskraft. Der „mystische Grund der Autorität“ diese provokante These wieder auf und wagt sich an ihre Erklärung:
[http://de.wikipedia.org/wiki/Jacques_Derrida Jacques Derrida] greift in seiner 1991 erschienen Benjamin Abhandlung „Gesetzeskraft. Der „mystische Grund der Autorität“ diese provokante These wieder auf und wagt sich an ihre Erklärung:
„In der absoluten Monarchie sind legislative und exekutive Macht vereinigt. Die Gewalt ist in einer solchen Monarchie also normal, ihrem Wesen, ihrer Idee, ihrem Geist gemäß. Dagegen besteht in der Demokratie kein Einklang mehr zwischen der Gewalt und dem Geist der Polizei. Aufgrund einer angenommenen Gewaltentrennung wird die Gewalt auf illegitime Weise ausgeübt, zumal dann, wenn sie – wenn die Polizei das Gesetz nicht anwendet, sondern diktiert. […] So furchtbar sie auch sein mag, zeigt sich die Polizeigewalt in der absoluten Monarchie so, wie sie ist, so wie sie ihrem Geist gemäß oder in ihrem Geist sein muß und sein soll; die Polizeigewalt der Demokratien hingegen verneint ihr eigenes Prinzip, indem sie auch auf erschlichene Weise und im verborgenen Gesetze macht.“ (Derrida 1991: 96)
„In der absoluten [http://de.wikipedia.org/wiki/Monarchie Monarchie] sind legislative und exekutive Macht vereinigt. Die Gewalt ist in einer solchen Monarchie also normal, ihrem Wesen, ihrer Idee, ihrem Geist gemäß. Dagegen besteht in der [http://de.wikipedia.org/wiki/Demokratie Demokratie] kein Einklang mehr zwischen der Gewalt und dem Geist der Polizei. Aufgrund einer angenommenen [http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung Gewaltentrennung] wird die Gewalt auf illegitime Weise ausgeübt, zumal dann, wenn sie – wenn die Polizei das Gesetz nicht anwendet, sondern diktiert. […] So furchtbar sie auch sein mag, zeigt sich die Polizeigewalt in der absoluten Monarchie so, wie sie ist, so wie sie ihrem Geist gemäß oder in ihrem Geist sein muß und sein soll; die [[Polizeigewalt]] der Demokratien hingegen verneint ihr eigenes Prinzip, indem sie auch auf erschlichene Weise und im verborgenen Gesetze macht.“ (Derrida 1991: 96)


* '''Axel Honneth zu Benjamins These''':
* '''Axel Honneth zu Benjamins These''':
Axel Honneth gibt zu bedenken, dass diese These sowie die anderen beide Kritikpunkte im spezifisch-historischen und lokalen Kontext zu Beginn der Weimarer Republik aufgestellt wurden (vgl. Honneth 2011: 202). „Der Gedankengang [in Benjamins Polizeikritik] verdankt sich ganz offensichtlich lebhaftesten Eindrücken vom Machtmißbrauch der Polizeibehörden in jener Zeit“, so stellt Honneth klar und weiter „der gereizte Ton, die Wahl der Adjektive, die offen bekundete Abscheu, all das verrät, daß [sic!] Benjamin sehr genau konkrete Fälle solcher Grenzverletzungen vor Augen standen“(ebd.).
[http://de.wikipedia.org/wiki/Axel_Honneth Axel Honneth] gibt zu bedenken, dass diese These sowie die anderen beide Kritikpunkte im spezifisch-historischen und lokalen Kontext zu Beginn der [http://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Republik Weimarer Republik] aufgestellt wurden (vgl. Honneth 2011: 202). „Der Gedankengang [in Benjamins Polizeikritik] verdankt sich ganz offensichtlich lebhaftesten Eindrücken vom Machtmißbrauch der Polizeibehörden in jener Zeit“, so stellt Honneth klar und weiter „der gereizte Ton, die Wahl der Adjektive, die offen bekundete Abscheu, all das verrät, daß [sic!] Benjamin sehr genau konkrete Fälle solcher Grenzverletzungen vor Augen standen“(ebd.).


== '''Giorgio Agamben''' ==
== '''Giorgio Agamben''' ==
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=== '''Die Stellung des Texts im Werk Agambens''' ===
=== '''Die Stellung des Texts im Werk Agambens''' ===
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Bei den Texten in Agambens Sammelband Mittel ohne Zwecke handelt es sich um Vorarbeiten, Skizzen und Bruchstücke für sein Homo-Sacer-Projekt (vgl. Agamben 2001: 10, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck). Dementsprechend sind auch seine Gedankengänge in dem Text Souveräne Polizei weder abgeschlossen noch isoliert vom übrigen Werk zu betrachten. Vielmehr bezieht sich Agamben im Verlauf des Texts auf die zentralen Motive und Topoi seiner gesamten theoretischen Überlegungen. Neben seiner originären Theorie der Souveränität (vgl. Agamben 2001: 99) verweist er vor allem auf seine Idee des Ausnahmezustands als „Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“ (vgl. Agamben 2001: 100). Am ausführlichsten erläutert er diese Konzepte, Theorien und Ideen im Rahmen seiner Homo-Sacer-Reihe.  
Bei den Texten in Agambens Sammelband Mittel ohne Zwecke handelt es sich um Vorarbeiten, Skizzen und Bruchstücke für sein [http://de.wikipedia.org/wiki/Homo_sacer Homo-Sacer-Projekt] (vgl. Agamben 2001: 10, Vorbemerkungen von Mittel ohne Zweck). Dementsprechend sind auch seine Gedankengänge in dem Text Souveräne Polizei weder abgeschlossen noch isoliert vom übrigen Werk zu betrachten. Vielmehr bezieht sich Agamben im Verlauf des Texts auf die zentralen Motive und Topoi seiner gesamten theoretischen Überlegungen. Neben seiner originären Theorie der Souveränität (vgl. Agamben 2001: 99) verweist er vor allem auf seine Idee des Ausnahmezustands als „Zone der Unterscheidungslosigkeit zwischen Gewalt und Recht“ (vgl. Agamben 2001: 100). Am ausführlichsten erläutert er diese Konzepte, Theorien und Ideen im Rahmen seiner Homo-Sacer-Reihe.  


=== ''' Kritik der Polizei''' ===
=== ''' Kritik der Polizei''' ===
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