Kritik der Polizei bei Walter Benjamin und Giorgio Agamben: Unterschied zwischen den Versionen

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==== '''Die Kriminalisierung des Souveräns''' ====
==== '''Die Kriminalisierung des Souveräns''' ====
Der „endgültige Eingang der Souverenität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 20012: 99) macht für Agamben neben dem drohenden Charakter auch die „Kriminalisierung des Gegners“ erforderlich. Zur Veranschaulichung seines Aspektes unterscheidet er zwischen der Situation vor Ende des Ersten Weltkrieges und den Entwicklungen in der Zeit danach. Dabei bezieht er sich bei der Beschreibung des Zustands bis Ende des Ersten Weltkrieges auf [http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt Carl Schmitt]. Demnach sei es nich möglich gewesen, über die Herrscher eines verfeindeten Staates als Kriminelle zu urteilen. Dieses Prinzip "par in par non habet iurisdictionem" („Ein souveräner Staat kann nicht über einen anderen zu Gericht sitzen“ (Agamben 2001: 139)) sieht Schmitt im [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Recht Europäischen Recht] verankert. So habe auch eine Kriegserklärung bis dahin nicht die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet – dadurch fand ein Konflikt gegen einen „als gleichwertig anerkannten Feind nach präzisen Regeln“ statt (Agamben 2001: 101).   
Der „endgültige Eingang der Souveränität in die Gestalt der Polizei“ (Agamben 20012: 99) macht für Agamben neben dem drohenden Charakter auch die „Kriminalisierung des Gegners“ erforderlich. Zur Veranschaulichung seines Aspektes unterscheidet er zwischen der Situation vor Ende des Ersten Weltkrieges und den Entwicklungen in der Zeit danach. Dabei bezieht er sich bei der Beschreibung des Zustands bis Ende des Ersten Weltkrieges auf [http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt Carl Schmitt]. Demnach sei es nich möglich gewesen, über die Herrscher eines verfeindeten Staates als Kriminelle zu urteilen. Dieses Prinzip "par in par non habet iurisdictionem" („Ein souveräner Staat kann nicht über einen anderen zu Gericht sitzen“ (Agamben 2001: 139)) sieht Schmitt im [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_Recht Europäischen Recht] verankert. So habe auch eine Kriegserklärung bis dahin nicht die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet – dadurch fand ein Konflikt gegen einen „als gleichwertig anerkannten Feind nach präzisen Regeln“ statt (Agamben 2001: 101).   
Das änderte sich nach dem Ende des [http://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Weltkrieg Ersten Weltkriegs]: Von nun an sei eine Entwicklung zu beobachten gewesen, die es einem souveränen Staat ermöglichte, über einen anderen [http://de.wikipedia.org/wiki/Souver%C3%A4n Souverän] zu richten (Vgl. Agamben 2001: 101f), beschreibt Agamben. Dazu werde der gegnerische Souverän zunächst als Feind deklariert, aus der zivilisierten Menschheit ausgeschlossen und als kriminell abgestempelt. Diese Kriminalisierung des gegnerischen Souveräns als Feind, ermögliche es, diesen in einem zweiten Schritt mittels einer Polizeioperation zu vernichten. Diese unterliege dann keinen Rechten und Regeln mehr (ebd.).  
Das änderte sich nach dem Ende des [http://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Weltkrieg Ersten Weltkriegs]: Von nun an sei eine Entwicklung zu beobachten gewesen, die es einem souveränen Staat ermöglichte, über einen anderen [http://de.wikipedia.org/wiki/Souver%C3%A4n Souverän] zu richten (Vgl. Agamben 2001: 101f), beschreibt Agamben. Dazu werde der gegnerische Souverän zunächst als Feind deklariert, aus der zivilisierten Menschheit ausgeschlossen und als kriminell abgestempelt. Diese Kriminalisierung des gegnerischen Souveräns als Feind, ermögliche es, diesen in einem zweiten Schritt mittels einer Polizeioperation zu vernichten. Diese unterliege dann keinen Rechten und Regeln mehr (ebd.).  
Agamben merkt an, dass sich ebendiese Kriminalisierung des Souveräns jederzeit auch gegen den richtenden Souverän selbst wenden könne. Er bezeichnet dies als einen "positiven Aspekt" (ebd.) der vielen Regierenden nicht klar sei. „Heute gibt es auf der Welt nicht ein Staatsoberhaupt, das nicht in diesem Sinne potentiell ein Verbrecher wäre“ (ebd.).  
Agamben merkt an, dass sich ebendiese Kriminalisierung des Souveräns jederzeit auch gegen den richtenden Souverän selbst wenden könne. Er bezeichnet dies als einen "positiven Aspekt" (ebd.) der vielen Regierenden nicht klar sei. „Heute gibt es auf der Welt nicht ein Staatsoberhaupt, das nicht in diesem Sinne potentiell ein Verbrecher wäre“ (ebd.).  
In Benjamins ''Zur Kritik der Gewalt'' lassen sich zu diesem Kritikpunkt Agambens keine Gedanken finden.  
In Benjamins ''Zur Kritik der Gewalt'' lassen sich zu diesem Kritikpunkt Agambens keine Gedanken finden.


== '''Fazit, Kritik und Weiterführungen''' ==
== '''Fazit, Kritik und Weiterführungen''' ==
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