Kriminalprävention im Städtebau: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß '''§ 1 Abs. 6 BauGB''' sind "bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß '''§ 1 Abs. 6 BauGB''' sind "bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:


1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
1. die allgemeinen Anforderungen an '''gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse''' und die '''Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung''',




2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
2. die '''Wohnbedürfnisse der Bevölkerung''', die '''Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen''', die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,




3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.'"
3. die '''sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung''', insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.'"




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