Kindstötung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kulturgeschichte==
==Kulturgeschichte==
In der Antike war der Kindsmord bzw. die Aussetzung ein dem Vater vorbehaltenes Recht, während die Tötung durch die Mutter nicht nur wegen der Tat als solchen, sondern auch wegen der Missachtung der patriarchalen Gewalt bestraft wurde. Opfer wurden vor allem weibliche Nachkommen und Kinder, die mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Dabei spielten vor allem ökonomische Gründe eine große Rolle. Während in armen Familien Kinder aus Angst vor Versorgungsnot getötet wurden, galt der Kindsmord in reichen Familien als Mittel zur Regulierung der Machtverhältnisse. Bis heute gibt es Kulturen, in denen die Tötung vor allem von weiblichem Nachwuchs nicht selten der Fall ist. Die Geburt von Mädchen stellt in diesen Gesellschaften unter anderem vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrags zur Steigerung des Familieneinkommens eine finanzielle Belastung dar, weshalb sie als wertlos gelten.   
In der Antike war der Kindsmord bzw. die Aussetzung ein dem Vater vorbehaltenes Recht, während die Tötung durch die Mutter nicht nur wegen der Tat als solchen, sondern auch wegen der Missachtung der patriarchalen Gewalt bestraft wurde. Opfer wurden vor allem weibliche Nachkommen und Kinder, die mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Dabei spielten vor allem ökonomische Gründe eine große Rolle. Während in armen Familien Kinder aus Angst vor Versorgungsnot getötet wurden, galt der Kindsmord in reichen Familien als Mittel zur Regulierung der Machtverhältnisse. Bis heute gibt es Kulturen, in denen die Tötung vor allem von weiblichem Nachwuchs nicht selten der Fall ist. Die Geburt von Mädchen stellt in diesen Gesellschaften unter anderem vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrags zur Steigerung des Familieneinkommens eine finanzielle Belastung dar, weshalb sie als wertlos gelten.   


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==Rechtslage==
==Rechtslage==
Bis 1998 wurde die Kindstötung binnen 24 Stunden nach der Geburt, also der Neonatizid, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) gesondert geregelt. Vorläufer hierfür war § 217 RStGB. Er lautete zuletzt wie folgt:  
Bis 1998 wurde die Kindstötung binnen 24 Stunden nach der Geburt, also der Neonatizid, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) gesondert geregelt. Vorläufer hierfür war § 217 RStGB. Er lautete zuletzt wie folgt:  


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==Motive und Häufigkeit==
==Motive und Häufigkeit==
Zur Erklärung des Phänomens der Kindstötung werden die folgenden drei Ansätze herangezogen:
Zur Erklärung des Phänomens der Kindstötung werden die folgenden drei Ansätze herangezogen:


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==Maßnahmen==
==Maßnahmen==
Maßnahmen, durch die Kindstötungen verhindert werden sollen, setzen in aller Regel voraus, dass die eigene Situation entsprechend reflektiert wird, um von diesen Angeboten Gebrauch machen zu können. Das ist aber häufig nicht der Fall, da es sich für die Betroffenen um eine extreme Ausnahmesituation handelt, die nur wenig Raum für rationale Entscheidungen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass Außenstehende mögliche Hinweise ernst nehmen und entsprechende Hilfsangebote machen.
Maßnahmen, durch die Kindstötungen verhindert werden sollen, setzen in aller Regel voraus, dass die eigene Situation entsprechend reflektiert wird, um von diesen Angeboten Gebrauch machen zu können. Das ist aber häufig nicht der Fall, da es sich für die Betroffenen um eine extreme Ausnahmesituation handelt, die nur wenig Raum für rationale Entscheidungen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass Außenstehende mögliche Hinweise ernst nehmen und entsprechende Hilfsangebote machen.
   
   
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