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====Hilfen zur Erziehung====
====Hilfen zur Erziehung====
Hilfen zur Erziehung sind Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und in § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Die in diesem Rahmen gewährte Unterstützung reicht von ambulanten bis hin zu stationären Maßnahmen und stellt eine Ergänzung der elterlichen Erziehung dar. Die Wahl der Hilfeart und damit Inhalt und Form wird nach den Kriterien von Eignung und Notwendigkeit in Bezug auf den Einzelfall getroffen und reicht von Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung (§§ 28-35 SGB VIII). Eltern haben ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Da die Inanspruchnahme allerdings impliziert, das Wohl des Kindes durch die eigene Erziehung nicht gewährleisten zu können, wird eine Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und zuständigen Stellen erschwert.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)§§ 27-35 Hilfen zur Erziehung]</ref> Während die Hilfen zur Erziehung auf Freiwilligkeit beruhen und Präventionscharakter haben, greifen bei der Gefährdung des Kindeswohls familiengerichtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vorrang öffentlicher Hilfen gem. § 1666a BGB <ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht §§ 1666/1666a Gefährdung des Kindeswohl]</ref>.
Hilfen zur Erziehung sind Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und in § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Die in diesem Rahmen gewährte Unterstützung reicht von ambulanten bis hin zu stationären Maßnahmen und stellt eine Ergänzung der elterlichen Erziehung dar. Die Wahl der Hilfeart und damit Inhalt und Form wird nach den Kriterien von Eignung und Notwendigkeit in Bezug auf den Einzelfall getroffen und reicht von Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung (§§ 28-35 SGB VIII). Eltern haben ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Da die Inanspruchnahme allerdings impliziert, das Wohl des Kindes durch die eigene Erziehung nicht gewährleisten zu können, wird eine Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und zuständigen Stellen erschwert.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) §§ 27-35 Hilfen zur Erziehung]</ref> Während die Hilfen zur Erziehung auf Freiwilligkeit beruhen und Präventionscharakter haben, greifen bei der Gefährdung des Kindeswohls familiengerichtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vorrang öffentlicher Hilfen gem. § 1666a BGB <ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht §§ 1666/1666a Gefährdung des Kindeswohl]</ref>.


==Literatur==
==Literatur==
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