Kindstötung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kulturgeschichte==
==Kulturgeschichte==
In der Antike war der Kindsmord bzw. die Aussetzung ein dem Vater vorbehaltenes Recht, während die Tötung durch die Mutter nicht nur wegen der Tat als solchen, sondern auch wegen der Missachtung der patriarchalen Gewalt bestraft wurde. Opfer wurden vor allem weibliche Nachkommen und Kinder, die mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Dabei spielten vor allem ökonomische Gründe eine große Rolle. Während in armen Familien Kinder aus Angst vor Versorgungsnot getötet wurden, galt die Kindstötung in reichen Familien als Mittel zur Regulierung der Machtverhältnisse. Bis heute gibt es Kulturen, in denen die Tötung vor allem von weiblichem Nachwuchs nichts Ungewöhnliches ist. Die Geburt von Mädchen stellt in diesen Gesellschaften unter anderem vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrags zur Steigerung des Familieneinkommens eine finanzielle Belastung dar, weshalb sie als wertlos gelten.   
In der Antike war der Kindsmord bzw. die Aussetzung ein dem Vater vorbehaltenes Recht, während die Tötung durch die Mutter nicht nur wegen der Tat als solchen, sondern auch wegen der Missachtung der patriarchalen Gewalt bestraft wurde. Opfer wurden vor allem weibliche Nachkommen und Kinder, die mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Dabei spielten vor allem ökonomische Gründe eine große Rolle. Während in armen Familien Kinder aus Angst vor Versorgungsnot getötet wurden, galt die Kindstötung in reichen Familien als Mittel zur Regulierung der Machtverhältnisse. Bis heute gibt es Kulturen, in denen die Tötung vor allem von weiblichem Nachwuchs nicht selten der Fall ist. Die Geburt von Mädchen stellt in diesen Gesellschaften unter anderem vor dem Hintergrund des fehlenden Beitrags zur Steigerung des Familieneinkommens eine finanzielle Belastung dar, weshalb sie als wertlos gelten.   


Im Mittelalter und dem Gemeinen Recht wurde die Kindstötung durch einen Elternteil mit der Todesstrafe geahndet. Während diese auf die Mutter in voller Härte angewandt wurde, blieb der Vater zumeist weiterhin straffrei. Geregelt wurde das geltende Recht in der Constutio Criminalis Carolina von 1532, die für das Deutsche Reich erstmals eine einheitliche Grundlage schuf. Da christliche Werte hierbei eine wesentliche Rolle spielten, verschärfte sich die Situation lediger Mütter. Sie verstießen sowohl durch die Kindstötung als solcher gegen göttliches Gebot als auch durch sittenwidriges und unzüchtiges Verhalten in Form des Beischlafs außerhalb der Ehe.  
Im Mittelalter und in dem Gemeinen Recht wurde die Kindstötung durch einen Elternteil mit der Todesstrafe geahndet. Während diese auf die Mutter in voller Härte angewandt wurde, blieb der Vater zumeist weiterhin von Strafverfolgung verschont. Geregelt wurde das geltende Recht in der Constutio Criminalis Carolina von 1532, die für das Deutsche Reich erstmals eine einheitliche Grundlage darstellte. Da christliche Werte hierbei eine wesentliche Rolle spielten, verschärfte sich die Situation lediger Mütter. Sie verstießen sowohl durch die Kindstötung als solcher gegen göttliches Gebot als auch durch sittenwidriges und unzüchtiges Verhalten in Form des Beischlafs außerhalb der Ehe.  


Erst in der Zeit der Aufklärung fand allmählich eine Humanisierung des bis dahin geltenden Strafrechts statt. Die Todesstrafe wegen Kindstötung wurde Ende des 18. Jahrhunderts durch die Entstehung von Zucht- und Frauenhäusern durch lebenslängliche Haftstrafen abgelöst. Vor allem die Situation lediger Mütter wurde Anfang des 19. Jahrhunderts grundlegend neu bewertet. Wo zunächst besonders hartes Vorgehen in der Bestrafung von Kindstötung durch Mütter unehelich geborener Kinder gefordert wurde, setzte eine erste Privilegierung dieser vor dem Hintergrund ein, dass die Kindstötung der eigenen Ehrenrettung diene und Ursache einer verminderten Zurechnungsfähigkeit durch die Geburt sei. Dieser Sonderstellung wurde im Folgenden durch § 217 des Reichstrafgesetzbuches (RStGB) von 1871 Rechnung getragen.
Erst in der Zeit der Aufklärung fand allmählich eine Humanisierung des bis dahin geltenden Strafrechts statt. Die Todesstrafe wegen Kindstötung wurde Ende des 18. Jahrhunderts durch die Entstehung von Zucht- und Frauenhäusern durch lebenslängliche Haftstrafen abgelöst. Vor allem die Situation lediger Mütter wurde Anfang des 19. Jahrhunderts grundlegend neu bewertet. Wo zunächst besonders hartes Vorgehen in der Bestrafung von Kindstötung durch Mütter unehelich geborener Kinder gefordert wurde, setzte eine erste Privilegierung dieser vor dem Hintergrund ein, dass die Kindstötung der eigenen Ehrenrettung diene und Ursache einer verminderten Zurechnungsfähigkeit durch die Geburt sei. Dieser Sonderstellung wurde im Folgenden durch § 217 des Reichstrafgesetzbuches (RStGB) von 1871 Rechnung getragen.


==Rechtslage==
==Rechtslage==
Bis 1998 wurde die Kindstötung binnen 24 Stunden nach der Geburt, also der Neonatizid, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) gesondert geregelt. Vorläufer hierfür war § 217 RStGB. Er lautete zuletzt wie folgt:  
Bis 1998 wurde die Kindstötung binnen 24 Stunden nach der Geburt, also der Neonatizid, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) gesondert geregelt. Vorläufer hierfür war § 217 RStGB. Er lautete zuletzt wie folgt:  


"(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.  
"(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."  
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."  


Das Gesetz räumte Müttern nichtehelicher Kinder eine Sonderstellung ein, die zum einen die Ehrenrettung vor dem Hintergrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs und zum anderen die besondere psychische und physische Belastung der Geburt als solcher berücksichtigte. Dieses Gesetz fand keine Anwendung bei Kindstötungen durch Mütter von ehelich geborenen Kindern. In diesen Fällen lautete das Urteil je nach zugrundeliegendem Sachverhalt Totschlag (5-15 Jahre Freiheitsstrafe), oder Mord (lebenslängliche Freiheitsstrafe).  
Das Gesetz räumte Müttern nichtehelicher Kinder eine Sonderstellung ein, die zum einen die Ehrenrettung vor dem Hintergrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs und zum anderen die besondere psychische und physische Belastung der Geburt als solcher berücksichtigte. Dieses Gesetz fand keine Anwendung bei Kindstötungen durch Mütter von ehelich geborenen Kindern. In diesen Fällen lautete das Urteil je nach zugrundeliegendem Sachverhalt Totschlag (5-15 Jahre Freiheitsstrafe), oder Mord (lebenslängliche Freiheitsstrafe).  


Im Rahmen des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 wurde der § 217 StGB und damit die strafrechtliche Privilegierung der Mütter unehelicher Kinder aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass zum einen die Geburt eines unehelichen Kindes gesellschaftlich keine Schande und damit keine besondere Belastung mehr darstellt und zum anderen, dass die psychische und physische Ausnahmesituation der Geburt für alle Mütter den gleichen Stellenwert hat. Seit Aufhebung des § 217 StGB gelten im Falle eines Neonatizids, wie schon vorher für die Tötung ehelich geborener Kinder und den Infantizid und Filizid, entsprechend die §§ 211-213 StGB (Totschlag, Mord, minder schwerer Fall des Totschlags) und § 221 StGB (Aussetzung).
Im Rahmen des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 wurde der § 217 StGB und damit die strafrechtliche Privilegierung der Mütter unehelicher Kinder aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass zum einen die Geburt eines unehelichen Kindes gesellschaftlich keine Schande und damit keine besondere Belastung mehr darstellt und zum anderen, dass die psychische und physische Ausnahmesituation der Geburt für alle Mütter den gleichen Stellenwert hat. Seit Aufhebung des § 217 StGB gelten im Falle eines Neonatizids, wie schon vorher für die Tötung ehelich geborener Kinder und den Infantizid und Filizid, entsprechend die §§ 211-213 StGB (Totschlag, Mord, minder schwerer Fall des Totschlags) und § 221 StGB (Aussetzung).<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Strafgesetzbuch (StGB)]</ref>


Die Entscheidung, § 217 StGB aufzuheben, statt ihn auch auf Mütter ehelicher Kinder anzuwenden, ist umstritten. Der besonderen Belastung der Mütter durch den Vorgang der Geburt kann seither lediglich durch die Anwendung des § 213 StGB Rechnung getragen werden. Durch das Fehlen einer einheitlichen Regelung müssen außerdem durch das Strafrecht eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen berücksichtigt werden.
Die Entscheidung, § 217 StGB aufzuheben, statt ihn auch auf Mütter ehelicher Kinder anzuwenden, ist umstritten. Der besonderen Belastung der Mütter durch den Vorgang der Geburt kann seither lediglich durch die Anwendung des § 213 StGB Rechnung getragen werden. Durch das Fehlen einer einheitlichen Regelung müssen außerdem durch das Strafrecht eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen berücksichtigt werden.
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Zur Erklärung des Phänomens der Kindstötung werden die folgenden drei Ansätze herangezogen:
Zur Erklärung des Phänomens der Kindstötung werden die folgenden drei Ansätze herangezogen:


*Klinisch-psychiatrisch: Tötung des Kindes aufgrund einer psychopathologischen Störung, wie zum Beispiel bei vorliegen einer Psychose.
*Klinisch-psychiatrisch: Tötung des Kindes aufgrund einer psychopathologischen Störung, wie zum Beispiel bei Vorliegen einer Psychose.


*Psychologisch: Gründe für die Tötung des Kindes, die in der Persönlichkeit liegen. Hierzu zählt zum Beispiel die persönliche Unreife.
*Psychologisch: Gründe für die Tötung des Kindes, die in der Persönlichkeit liegen. Hierzu zählt zum Beispiel die persönliche Unreife.
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==Maßnahmen==
==Maßnahmen==
 
Maßnahmen, durch die Kindstötungen verhindert werden sollen, setzen in aller Regel voraus, dass die eigene Situation entsprechend reflektiert wird, um von diesen Angeboten Gebrauch machen zu können. Das ist aber häufig nicht der Fall, da es sich um extreme Ausnahmesituation handelt, die nur wenig Raum für rationale Entscheidungen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass Außenstehende mögliche Hinweise ernst nehmen und entsprechende Hilfsangebote machen.
Maßnahmen, durch die Kindstötungen verhindert werden sollen, setzen in aller Regel voraus, dass die Mütter bzw. Eltern ihre Situation entsprechend reflektieren, um von diesen Angeboten Gebrauch machen zu können. Das ist aber häufig nicht der Fall, da sie sich in einer extremen Ausnahmesituation befinden, die nur wenig Raum für rationale Entscheidungen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass Außenstehende mögliche Hinweise ernst nehmen und entsprechende Hilfsangebote machen.
   
   
====Anonyme Geburt und Babyklappe====
====Anonyme Geburt und Babyklappe====
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====Adoption====
====Adoption====
Die Freigabe des Kindes zur Adoption wird vor dem Hintergrund entschieden, dass die Mutter- bzw. Elternschaft abgelehnt wird. Sie Bedarf entsprechend der Zustimmung der Mutter/Eltern oder wird im Falle der Verletzung der elterlichen Pflichten durch das Vormundschaftsgericht geregelt. Da die Zustimmung frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann, ist eine Abkehr von der zunächst geplanten Adoption durch die Mutter/Eltern möglich. Für das Kind besteht der Vorteil, dass im Falle einer Adoption sein Recht auf Kenntnis über die biologische Abstammung nicht verletzt wird.<ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_adoption_1741_1772.htm Kindesannahme §§ 1741-1772 BGB]</ref> Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Kindstötung durch die Adoption nur dann verhindert werden kann, wenn sie als Handlungsalternative wahrgenommen bzw. Außenstehenden die Problematik bekannt ist und dahingehend beraten werden kann.
Die Freigabe des Kindes zur Adoption wird vor dem Hintergrund entschieden, dass die Mutter- bzw. Elternschaft abgelehnt wird. Sie Bedarf entsprechend der Zustimmung der Mutter bzw. Eltern oder wird im Falle der Verletzung der elterlichen Pflichten durch das Vormundschaftsgericht geregelt. Da die Zustimmung frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann, ist eine Abkehr von der zunächst geplanten Adoption durch die Mutter bzw. Eltern möglich. Für das Kind besteht der Vorteil, dass im Falle einer Adoption sein Recht auf Kenntnis über die biologische Abstammung nicht verletzt wird.<ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_adoption_1741_1772.htm Kindesannahme §§ 1741-1772 BGB]</ref> Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Kindstötung durch die Adoption nur dann verhindert werden kann, wenn sie als Handlungsalternative wahrgenommen bzw. Außenstehenden die Problematik bekannt ist und dahingehend beraten werden kann.


====Frühe Hilfen====
====Frühe Hilfen====
"Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" ist ein Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Programm wurde 2007 durch die Einrichtung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) vor dem Hintergrund der (auch vermehrt medial dargestellten) jüngsten Einzelfälle der Kindstötung bzw. der Kindesvernachlässigung und einer damit einhergehenden öffentlichen Diskussion der Verantwortung der Gesellschaft ins Leben gerufen. Durch eine gezielte Vernetzung von Leistungen des Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe und eines zivilgesellschaftlichen Engagements soll ein Frühwarnsystem entstehen, dass belastete Mütter bzw. Familien mit Kindern vom vorgeburtlichen Alter bis zum Kleinkindalter von drei Jahren erkennt und in der Folge aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Präventionsangebote bereitstellt.<ref>[http://www.fruehehilfen.de/ Nationales Zentrum Frühe Hilfen]</ref> Vorteil dieser Herangehensweise ist, dass die Unterstützung von Außen keine Handlungskompetenzen in einer Belastungssituation von den Betroffenen voraussetzt.
"Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" ist ein Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Programm wurde 2007 durch die Einrichtung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) vor dem Hintergrund der (auch vermehrt medial dargestellten) jüngsten Einzelfälle der Kindstötung bzw. der Kindesvernachlässigung und einer damit einhergehenden öffentlichen Diskussion über die Verantwortung der Gesellschaft ins Leben gerufen. Durch eine gezielte Vernetzung von Leistungen des Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe und eines zivilgesellschaftlichen Engagements soll ein Frühwarnsystem entstehen, dass belastete Mütter bzw. Familien mit Kindern vom vorgeburtlichen Alter bis zum Kleinkindalter von drei Jahren erkennt und in der Folge aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Präventionsangebote bereitstellt.<ref>[http://www.fruehehilfen.de/ Nationales Zentrum Frühe Hilfen]</ref> Vorteil dieser Herangehensweise ist, dass die Unterstützung von Außen keine Handlungskompetenzen in einer Belastungssituation bei den Betroffenen voraussetzt.
   
   
====Hilfen zur Erziehung====
====Hilfen zur Erziehung====
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*Dieter Dölling: ''Die Kindstötung unter strafrechtlichen Aspekten.'' In: ''Forensische Psychiatrie, Psychologie und Kriminologie.'' Springer Medizin Verlag GmbH c/o Steinkopff Verlag, Heidelberg 2009, Band 3, Nr. 1, S. 32-36.
*Dieter Dölling: ''Die Kindstötung unter strafrechtlichen Aspekten.'' In: ''Forensische Psychiatrie, Psychologie und Kriminologie.'' Springer Medizin Verlag GmbH c/o Steinkopff Verlag, Heidelberg 2009, Band 3, Nr. 1, S. 32-36.
==Links==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Strafgesetzbuch (StGB)]


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==


<references />
<references />
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