Kindstötung: Unterschied zwischen den Versionen

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====Adoption====
====Adoption====
Die Freigabe des Kindes zur Adoption wird vor dem Hintergrund entschieden, dass die Mutter- bzw. Elternschaft abgelehnt wird. Sie Bedarf entsprechend der Zustimmung der Mutter/Eltern oder wird im Falle der Verletzung der elterlichen Pflichten durch das Vormundschaftsgericht geregelt. Da die Zustimmung frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann, ist eine Abkehr von der zunächst geplanten Adoption durch die Mutter/Eltern möglich. Für das Kind besteht der Vorteil, dass im Falle einer Adoption sein Recht auf Kenntnis über die biologische Abstammung nicht verletzt wird.<ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_adoption_1741_1772.htm Adoption. BGB - Kindesannahme - §§ 1741-1772]</ref> Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Kindstötung durch die Adoption nur dann verhindert werden kann, wenn die Mutter diese als Handlungsalternative wahrnimmt bzw. Außenstehenden die Problematik bekannt ist und dahingehend beraten werden kann.
Die Freigabe des Kindes zur Adoption wird vor dem Hintergrund entschieden, dass die Mutter- bzw. Elternschaft abgelehnt wird. Sie Bedarf entsprechend der Zustimmung der Mutter/Eltern oder wird im Falle der Verletzung der elterlichen Pflichten durch das Vormundschaftsgericht geregelt. Da die Zustimmung frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann, ist eine Abkehr von der zunächst geplanten Adoption durch die Mutter/Eltern möglich. Für das Kind besteht der Vorteil, dass im Falle einer Adoption sein Recht auf Kenntnis über die biologische Abstammung nicht verletzt wird.<ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/familienrecht_gesetze.htm Adoption. BGB - Kindesannahme - §§ 1741-1772]</ref> Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Kindstötung durch die Adoption nur dann verhindert werden kann, wenn die Mutter diese als Handlungsalternative wahrnimmt bzw. Außenstehenden die Problematik bekannt ist und dahingehend beraten werden kann.
   
   
====Frühe Hilfen====
====Frühe Hilfen====
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====Hilfen zur Erziehung====
====Hilfen zur Erziehung====
Hilfen zur Erziehung sind Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und in § 27 des SGB VIII geregelt. Die in diesem Rahmen gewährte Unterstützung reicht von ambulanten bis hin zu stationären Maßnahmen und stellt eine Ergänzung der elterlichen Erziehung dar. Die Wahl der Hilfeart und damit Inhalt und Form wird nach den Kriterien von Eignung und Notwendigkeit in Bezug auf den Einzelfall getroffen und reicht von Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung (§§ 28-35 SGB VIII). Eltern haben ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Da die Inanspruchnahme allerdings impliziert, das Wohl des Kindes durch die eigene Erziehung nicht gewährleisten zu können, wird eine Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und zuständigen Stellen erschwert.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII]</ref> Während die Hilfen zur Erziehung auf Freiwilligkeit beruhen und Präventionscharakter haben, greifen bei der Gefährdung des Kindeswohls familiengerichtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vorrang öffentlicher Hilfen gem. § 1666a BGB <ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm Gefährdung des Kindeswohl §§ 1666/1666a BGB ]</ref>.
Hilfen zur Erziehung sind Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und in § 27 des SGB VIII geregelt. Die in diesem Rahmen gewährte Unterstützung reicht von ambulanten bis hin zu stationären Maßnahmen und stellt eine Ergänzung der elterlichen Erziehung dar. Die Wahl der Hilfeart und damit Inhalt und Form wird nach den Kriterien von Eignung und Notwendigkeit in Bezug auf den Einzelfall getroffen und reicht von Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung (§§ 28-35 SGB VIII). Eltern haben ein Recht auf Hilfen zur Erziehung. Da die Inanspruchnahme allerdings impliziert, das Wohl des Kindes durch die eigene Erziehung nicht gewährleisten zu können, wird eine Zusammenarbeit zwischen Betroffenen und zuständigen Stellen erschwert.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII]</ref> Während die Hilfen zur Erziehung auf Freiwilligkeit beruhen und Präventionscharakter haben, greifen bei der Gefährdung des Kindeswohls familiengerichtliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vorrang öffentlicher Hilfen gem. § 1666a BGB <ref>[http://www.familienrecht-im-net.de/familienrecht_gesetze.htm Gefährdung des Kindeswohl §§ 1666/1666a BGB ]</ref>.


==Literatur==
==Literatur==
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Strafgesetzbuch (StGB)]
*[http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ Strafgesetzbuch (StGB)]
 
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_adoption_1741_1772.htm
==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==


<references />
<references />
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