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- den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z. B. Raub-, Rohheits-und /oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben | - den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z. B. Raub-, Rohheits-und /oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben | ||
- oder innerhalb eine Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht“ | - oder innerhalb eine Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht“ | ||
http://www.dvjj.de | |||
== Personenkreis == | == Personenkreis == |
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