Intensivstraftäter in Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 17: Zeile 17:
- den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z. B. Raub-, Rohheits-und /oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben
- den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z. B. Raub-, Rohheits-und /oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben
- oder innerhalb eine Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht“
- oder innerhalb eine Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht“


== Personenkreis ==
== Personenkreis ==
53

Bearbeitungen