Inobhutnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Inobhutnahme ist eine gesetzlich geregelte Herausnahme von Kindern aus Familien (oder Pflegefamilien oder auch Einrichtungen) gegen den erklärten Willen der Sorgeberechtigten und ist in Deutschland seit dem 1.10.2005 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Kick) in dem neu gefassten § 42 des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII, Inobhutnahme) geregelt. Bei der Inobhutnahme greifen Jugendämter kurzfristig zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ein, wenn diese sich in einer Situation befinden, die sie akut gefährdet. Auf den Wunsch von Minderjährigen selbst (oder auf den Wunsch der Polizei oder der Erzieher) nehmen Jugendämter die Minderjährigen aus ihrer Umgebung und bringen sie für Stunden oder einige Tage zum Beispiel in einem Heim des Jugendnotdienstes oder in einer anderen Einrichtung unter.  
Die Inobhutnahme ist eine gesetzlich geregelte Herausnahme von Kindern aus Familien (oder Pflegefamilien oder auch Einrichtungen) gegen den erklärten Willen der Sorgeberechtigten und ist in Deutschland seit dem 1.10.2005 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Kick) in dem neu gefassten § 42 des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII, Inobhutnahme) geregelt. Bei der Inobhutnahme greifen Jugendämter kurzfristig zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ein, wenn diese sich in einer Situation befinden, die sie akut gefährdet. Auf den Wunsch von Minderjährigen selbst (oder auf den Wunsch der Polizei oder der Erzieher) nehmen Jugendämter die Minderjährigen aus ihrer Umgebung und bringen sie für Stunden oder einige Tage zum Beispiel in einem Heim des Jugendnotdienstes oder in einer anderen Einrichtung unter.