Identity fraud: Unterschied zwischen den Versionen

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Was zunächst etwas kryptisch daherkommt, ergibt bei genauerer Betrachtung durchaus Sinn. (Allerdings bleibt manchen Journalisten - mag man dieser Berufsgruppe doch sonst eine erhöhte Reflexionsfähigkeit zusprechen - dieser Sinn verborgen, wie der Artikel von Spiegel-Online beweist [http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,276569,00.html]9
Was zunächst etwas kryptisch daherkommt, ergibt bei genauerer Betrachtung durchaus Sinn. (Allerdings bleibt manchen Journalisten - mag man dieser Berufsgruppe doch sonst eine erhöhte Reflexionsfähigkeit zusprechen - dieser Sinn verborgen, wie der Artikel von Spiegel-Online beweist [http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,276569,00.html]9


Unter den ''known knowns'' fasst Hoofnagle die zwei Kategorien des ''identity frauds'': Den ''New Account Fraud'' und den ''Account Takeover''. Diese Formen sind den Instanzen der Strafverfolgung bekannt. Es existieren allerdings auch die sog. ''known unknowns''; also Faktoren, von denen man weiß, dass sie beim Identitätsdiebstahl eine Rolle spielen, aber über die man noch keine weitergehenden Informationen hat. Die ''unknown unknowns'' hingegen sind den Strafverfolgungsinstanzen nicht bekannt; sie sind sich dieser Faktoren gar nicht bewusst. Letztere Kategorie in die erste Kategorie zu überführen ist per definitionem ausgeschlossen. Die zweite Kategorie allerdings – also die ''known unknowns'' – in die erste Kategorie der bekannten Fakten über Identitätsdiebstähle zu überführen ist grundsätzlich möglich. Diese Ziel zu erreichen stehen mehrere Hindernisse gegenüber, nämlich
Unter den ''known knowns'' fasst Hoofnagle die zwei Kategorien des ''identity frauds'': Den ''New Account Fraud'' und den ''Account Takeover''. Diese Formen sind den Instanzen der Strafverfolgung bekannt. Es existieren allerdings auch die sog. ''known unknowns''; also Faktoren, von denen man weiß, dass sie beim Identitätsdiebstahl eine Rolle spielen, aber über die man noch keine weitergehenden Informationen hat. Die ''unknown unknowns'' hingegen sind den Strafverfolgungsinstanzen nicht bekannt; sie sind sich dieser Faktoren gar nicht bewusst. Letztere Kategorie in die erste Kategorie zu überführen ist per definitionem ausgeschlossen. Die zweite Kategorie allerdings – also die ''known unknowns'' – in die erste Kategorie der bekannten Fakten über Identitätsdiebstähle zu überführen ist grundsätzlich möglich. Diesem Ziel stehen mehrere Hindernisse entgegen, nämlich


# der Mangel an zugänglichen Daten
# der Mangel an zugänglichen Daten
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